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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_542/2017  
 
 
Urteil vom 23. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Schoch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweisanträge u. amtl. Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, 
Präsident, vom 31. August 2017 (SB.2016.61). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt läuft ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs gegen A.________. Am 30. August 2017 wurde die Berufungsverhandlung auf den 8. Dezember 2017 angesetzt. Mit Verfügung vom 31. August 2017 wies der Gerichtspräsident Beweisanträge von A.________ sowie ihren Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab. Diese Verfügung blieb aufgrund eines Verarbeitungsfehlers in den Akten liegen und wurde A.________ erst am 5. Dezember 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte A.________ eine Verhinderungsmeldung ein und teilte dem Appellationsgericht mit, dass sie wegen des Verfahrensfehlers und dessen Folgen verhindert sei, der Vorladung für die Berufungsverhandlung Folge zu leisten. Noch am 7. Dezember 2017 verfügte das Appellationsgericht, A.________ habe zur Verhandlung zu erscheinen. Am 8. Dezember 2017 fand die Berufungsverhandlung statt und das Appellationsgericht sprach A.________ des mehrfachen Betrugs schuldig. 
 
B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 führt A.________ gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 31. August 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Vorbehältlich eines Freispruchs oder der Einstellung des Strafverfahrens beantragt sie, das Appellationsgericht sei zu veranlassen, ihre Anträge auf Zeugenbefragung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutzuheissen und die Berufungsverhandlung sei unter diesen Voraussetzungen erneut durchzuführen.  
Das Appellationsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
A.________ hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragt sie ausserdem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Verfügung schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Diese sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG anfechtbar. Gemäss dessen Abs. 1 ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden und damit eine bedeutende Zeit- oder Kostenersparnis erzielt werden kann (lit. b). Ist die Beschwerde nach Abs. 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
Als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 141 IV 289 E. 1.1- 1.2 S. 291; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f., 284 E. 2.3 S. 287; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. Dezember 2017 des mehrfachen Betrugs schuldig gesprochen und hat somit bereits einen für diese ungünstigen Endentscheid gefällt, bevor sie am 15. Dezember 2017 die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung einreichte. Inwiefern ihr diese trotzdem noch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. So bliebe das Urteil des Appellationsgerichts auch bestehen, wenn die Beschwerde gutgeheissen würde. Falls ihr durch die Abweisung der Beweisanträge und die Verweigerung der Bestellung eines amtlichen Anwalts Nachteile verursacht wurden, müsste sie ein Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil einlegen, um dieses zu ändern. Aus einem allfälligen Strafregistereintrag ergibt sich ausserdem kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, da im Falle einer erfolgreichen Beschwerde gegen das Urteil kein Eintrag vorgenommen würde. 
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Vorfragen - beweisrechtliche und andere - nach der gesetzlichen Regelung erst in der Berufungsverhandlung beurteilt und darin von den Parteien auch erneut aufgeworfen werden können (vgl. Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 StPO). Bevor diese stattfindet, sind im Zusammenhang mit Vorfragen entstehende Nachteile daher in der Regel nicht irreparabel (vgl. Urteil 1B_105/2017 vom 27. März 2017 E. 2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die mit der angefochtenen Verfügung abgelehnten Beweisanträge an der Berufungsverhandlung noch einmal gestellt. Darauf hat das Gericht über diese beraten und sie erneut abgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin diesen Punkt durch Beschwerde gegen das Berufungsurteil rügen kann. Bezüglich der Beweisanträge erwachsen ihr demnach auch aus diesem Grund keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile aus der angefochtenen Verfügung. 
Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt. Folglich ist die Beschwerde nicht zulässig und auf diese ist nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung kann aber gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Dezember 2017 angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirkt und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Art. 100 BGG). 
 
3.  
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. August 2017 ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang würde die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat für das vorliegende Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da ihr die angefochtene Verfügung aufgrund eines Verarbeitungsfehlers des Gerichts erst am 5. Dezember 2017 zugestellt wurde und die auf den 8. Dezember 2017 angesetzte Berufungsverhandlung trotzdem stattfand, rechtfertigt es sich hingegen, umständehalber ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Schliesslich besteht kein Anlass, dem Antrag um aufschiebende Wirkung stattzugeben, nachdem das Appellationsgericht bereits das Urteil in der Sache gefällt hat. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Schoch