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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_558/2018  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweisanträge u. amtl. Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 8. November 2018 (SB.2016.61). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs lud der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt mit Verfügung vom 8. November 2018 die Parteien zur (zweiten) Berufungsverhandlung vor (Dispositiv-Ziffer 1), setzte A.________ bis zum 6. Dezember 2018 Frist zur Benennung eines privaten Verteidigers (Dispositiv-Ziffer 2) und wies ihr Gesuch um amtliche Verteidigung ab (Dispositiv-Ziffer 3). 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und ihr Gesuch um amtliche Verteidigung zu bewilligen. Ausserdem sei die Abweisung ihrer Beweisanträge durch den Präsidenten im Vorfeld der Verhandlung zurückzunehmen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Es ist Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist einzig die Verfügung vom 8. November 2018. Darin wurden keine Beweisanträge beurteilt. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung von Beweisanträgen richtet, geht sie an der Sache vorbei, womit darauf insoweit nicht einzutreten ist. 
Der Appellationsgerichtspräsident hat das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen mit der Begründung, bei der vorliegenden Strafsache handle es sich um einen Bagatellfall ohne besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten und die Beschwerdeführerin sei, wie der bisherige Verlauf des Verfahrens zeige, durchaus in der Lage, sich selber ausreichend zu verteidigen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Begründung nicht sachgerecht auseinander und legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht insbesondere nicht dar, inwiefern es sich bei der vorliegenden Strafsache nicht um einen Bagatellfall, sondern um einen schwerer wiegenden Straffall handeln soll, der eine amtliche Verteidigung erheischen würde. Das ist auch nicht ersichtlich. Wie dem Bundesgericht aus dem Verfahren 6B_696/2018 bekannt ist, wurde die Beschwerdeführerin erstinstanzlich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Es handelt sich damit um eine Bagatellstrafsache, in der in der Regel eine amtliche Verteidigung nicht geboten ist (Art. 126 Abs. 4 StPO). 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi