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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_26/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des 
Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. März 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Friedensrichteramt der Stadt Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 17. November 2016 zur Zahlung von Fr. 1'331.55 nebst 5 % Zins seit 1. Mai 2016 und Fr. 73.30 Betreibungskosten verpflichtete, wobei es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 9 aufhob; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Friedensrichteramts vom 17. November 2017 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2017 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 13. April 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4); 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2017 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG); 
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG), weshalb nicht geprüft werden muss, ob überhaupt ein Ausnahmefall für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine juristische Person in Betracht käme (vgl. BGE 131 II 306 E. 5.3.3 S. 326 f.; 119 Ia 337 E. 4c und e S. 340; Urteil 4A_75/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen); 
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann