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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_931/2021  
 
 
Urteil vom 15. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; 
Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 29. Juni 2021 (O1S 19 12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ bewohnte die obere der beiden Wohnungen der Liegenschaft U.________strasse xxx in V.________, die am 23. November 2017 vollständig abbrannte. Noch am Vorabend des Brandes empfing er Besuch von seiner Freundin B.________. Diese verliess nach einem Streit um ca. 01:00 Uhr die Wohnung. In der Folge zerstörte A.________ aus Wut seine DJ-Anlage (Plattenspieler, CD-Player, Mischpult usw.), die auf dem Esstisch in der Küche stand. Auf demselben Tisch stand eine Zylinderkerze. Um 04:03 Uhr wurde der kantonalen Notrufzentrale ein Feuer im Gebiet U.________ gemeldet. Beim Eintreffen der Einsatzkräfte befand sich das dortige Bauernhaus bereits im Vollbrand. Um ca. 06:00 Uhr stellten zwei Angehörige der Feuerwehr eine Person mit einem Hund fest, die zum Brandobjekt lief. Dabei handelte es sich um den stark alkoholisierten A.________. Er gab an, dass er mit seinem Hund in der Nacht spazieren ging. Aufgrund des Alkoholkonsums könne er sich im Wesentlichen bloss noch an die Zerstörung der Musikanlage erinnern. Die anschliessenden Ermittlungen ergaben, dass als Brandausbruchsbereich die Küche von A.________ am Wahrscheinlichsten erscheint. 
Mit Strafbefehl vom 14. August 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden A.________ der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig. 
 
B.  
 
B.a. Auf Einsprache gegen den Strafbefehl hin wurde A.________ mit Urteil des Einzelrichters des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 6. Juni 2019 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB, begangen am 23. November 2017, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Er wurde zudem zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.  
 
B.b. Die vom Beschuldigten dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht Appenzell Ausserrhoden im schriftlichen Verfahren vollumfänglich gut, hob den erstinstanzlichen Entscheid auf und sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst frei.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden dem Bundesgericht, es sei der Berufungsentscheid aufzuheben und der Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Der Staatsanwaltschaft steht das Beschwerderecht in Strafsachen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG grundsätzlich ohne Einschränkung zu (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4; je mit Hinweisen). Unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzungen eines schriftlichen Berufungsverfahrens als gegeben erachtet und damit Art. 406 StPO verletzt. Die Staatsanwaltschaft habe davon ausgehen dürfen, dass sich das Berufungsgericht im Wesentlichen auf Rechtsfragen beschränke. Mit der Ausdehnung des Berufungsverfahrens auf Sachfragen hätte ins mündliche Verfahren gewechselt werden müssen (Beschwerde, A.).  
 
2.2. Die Vorinstanz teilte den Parteien am 12. Dezember 2019 mit, dass sie die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens beabsichtige. Keine der Parteien verlangte innert Frist das mündliche Verfahren.  
Damit stützte sich die Vorinstanz auf Art. 406 Abs. 2 StPO, wonach die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren zudem anordnen kann, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) bzw. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Nach der Rechtsprechung verlangt Art. 406 Abs. 2 StPO keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung der Berufungsinstanz, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten (BGE 143 IV 483 E. 2).  
Indem sich die Parteien nicht innert der ihnen von der Berufungsinstanz angesetzten Frist dem in Aussicht gestellten schriftlichen Verfahren widersetzten, haben sie diesem konkludent zugestimmt. 
 
2.3.2. Damit stellt sich die Frage, ob vorliegend auch die Voraussetzungen nach den lit. a und b von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung handelt es sich dabei insofern um kumulative Voraussetzungen, als auf die Durchführung eines mündlichen Verfahrens nie verzichtet werden kann, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person erforderlich ist. Auch wenn erstinstanzlich ein Einzelgericht über die Angelegenheit befunden hat, ist ein schriftliches Berufungsverfahren daher nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (BGE 147 IV 127 E. 2.2.2 und 3.2; Urteil 6B_1419/2021 vom 18. März 2022 E. 2.3.1). Das ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können (BGE 147 IV 127 E. 3.1).  
 
2.3.3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat erstinstanzlich ein Einzelgericht geurteilt, womit die Voraussetzung von lit. b des Art. 406 Abs. 2 StPO gegeben ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist weiter auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit des Beschwerdegegners notwendig gewesen wäre. Dessen Aussagen konnten gestützt auf die einschlägigen Protokolle ohne Weiteres von der Vorinstanz gewürdigt werden. Eine sachgerechte und angemessene Beurteilung der Angelegenheit verlangte vorliegend nach keiner (erneuten) Befragung des Beschwerdegegners (vgl. dazu auch E. 3.2 nachfolgend). Nach der Rechtsprechung ist die Anwesenheit des Beschuldigten im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO nur dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will (vgl. bereits BGE 147 IV 127 E. 3.1). Im umgekehrten Fall, in dem es in Abweichung zum erstinstanzlichen Erkenntnis zu einem Freispruch gelangt, darf es sich abschliessend auf die Akten stützen, soweit - wie hier - die übrigen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO gegeben sind. Dies übersieht die Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, ein schriftliches Berufungsverfahren sei nur dann zulässig, wenn sich die Berufungsinstanz auf die Beurteilung von Rechtsfragen beschränkt: Damit vermischt die Beschwerdeführerin die Anwendungsbereiche der Absätze 1 und 2 des Art. 406 StPO und will die strengen Voraussetzungen des Abs. 1 unzulässigerweise auf den Anwendungsbereich des Abs. 2 ausdehnen. Im Übrigen verhält sie sich widersprüchlich, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die Vorinstanz der Angelegenheit keinen anderen Sachverhalt zugrunde legen, sondern sich "im Wesentlichen auf eine Überprüfung von Rechtsfragen" beschränken werde, nachdem, wie sie selber einräumt, der Beschwerdegegner in seiner Berufungserklärung "in erster Linie die Beweiswürdigung der ersten Instanz beanstandete und ausserdem Beweisanträge stellte". Die schriftliche Durchführung des vorinstanzlichen Berufungsverfahrens ist insgesamt nicht zu beanstanden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Beschwerdegegner habe unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des schriftlichen Berufungsverfahrens gegeben waren, zwingend von der Berufungsinstanz einvernommen werden müssen. Indem sie dies nicht getan hat, habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einvernahme des Beschwerdegegners im Berufungsverfahren verstossen (Beschwerde, B.).  
 
3.2. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsverfahren stellt keine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar und das Berufungsgericht ist auch keine zweite Erstinstanz; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf. Entsprechend regelt Art. 389 Abs. 1 StPO, dass das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Selbstverständlich hat - worauf die Beschwerdeführerin an sich zutreffend hinweist - nach der Rechtsprechung eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO auch zu erfolgen, wenn (erstens) eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und (zweitens) die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteile 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434). Allerdings verfügt das Gericht bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.1.4; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.3; 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153; je mit Hinweisen). Zudem bleibt zu betonen, dass die Regelung von Art. 343 Abs. 3 StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren statuiert (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Hat somit die Staatsanwaltschaft - wie hier - auf ein mündliches Verfahren verzichtet und kann sich die Vorinstanz mit den vorhandenen Beweismitteln und Einvernahmeprotokollen ein zuverlässiges Bild machen, kann der Vorinstanz mithin keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie auf die erneute Befragung des Beschwerdegegners verzichtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr die Meinung vertritt, die Vorinstanz hätte den Beschwerdegegner "zwingend" befragen müssen, ist fraglich, weshalb sie denn zuvor auf ein mündliches Berufungsverfahren verzichtet hat.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo (Beschwerde, C.).  
 
4.2. Die Vorinstanz nahm folgende Beweiswürdigung vor: Für eine Brandverursachung durch den Beschwerdegegner im Sinne der Anklage spreche zunächst, dass der Brand laut Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei wahrscheinlich im Bereich der Küche des Beschwerdegegners ausgebrochen ist. Der Brandausbruchsort sei somit räumlich auf dessen Wohnung eingegrenzt; der Stall und die Wohnung des Mitmieters C.________ fielen dagegen weg. In der ersten Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Kantonspolizei sei dieser gefragt worden, ob er am Abend ein offenes Feuer in der Wohnung gehabt habe. Darauf habe der Beschwerdegegner geantwortet: "Nein. Einfach Kerzen. Beim DJ-Pult war es eine Zylinderkerze." Der Verteidiger habe bei der Folgefrage "Haben Sie die Kerze gelöscht, als Sie das Haus verlassen hatten?" gerügt, es handle sich dabei um eine Suggestivfrage. Der Beschwerdegegner habe auf diese Frage geantwortet: "Das weiss ich nicht mehr." Entgegen der Ansicht des Verteidigers vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass man diese Antwort problemlos so verstehen kann, dass zwar an jenem Abend kein offenes Feuer gebrannt hatte, aber Kerzen angezündet gewesen seien. Kerzen würde man landläufig kaum als "offenes Feuer" bezeichnen. Weiter spreche zunächst für eine Tatbegehung des Beschwerdegegners mit der Kerze und der DJ-Anlage, dass er laut B.________ in der Vergangenheit in alkoholisiertem Zustand jeweils aggressiv gegen sich selber geworden sei. Er habe die Wand bemalt und ein Glas geworfen. Der Beschwerdegegner selbst habe das Zerschlagen eines Gartenstuhls erwähnt und bestätigt, dass er gegen sich selbst aggressiv werde, wenn er stark alkoholisiert sei. Am fraglichen Abend sei er stark alkoholisiert und aggressiv wegen eines Streits mit seiner Ex-Freundin B.________ gewesen. Dies so sehr, dass er aus dieser Gemütslage heraus seine Musikanlage, die ihm sehr viel bedeutete, zerstört habe. Wenn in dieser Situation unmittelbar daneben tatsächlich eine Kerze gebrannt habe, sei dies eine Gefahrenquelle gewesen.  
Gegen eine Tatbegehung durch den Beschwerdegegner spreche, dass der Dienst der Kantonspolizei die Brandursache aufgrund der enormen Brandschäden nicht habe klären können. Theoretisch und auch polizeitechnisch sei folglich offen, wie es zum Brand gekommen ist. In hohem Mass gegen die Täterschaft des Beschwerdegegners spreche, dass B.________ einen Tag nach Brandausbruch - also zu einem Zeitpunkt, als sie noch mit dem Beschwerdegegner im Streit gelegen und sich dieser in Untersuchungshaft befunden habe - ausgesagt habe, es habe in der Wohnung kein Kerzenlicht bzw. gar keine Kerzen gehabt. B.________ sei während des Besuchs neben dem DJ-Pult gesessen und hätte es bemerkt haben müssen, wenn eine Kerze auf dem Tisch beim DJ-Pult gebrannt hätte. Dass der Beschwerdegegner erst nach dem Weggang seiner Freundin eine Kerze angezündet hätte, würde - so die Vorinstanz - keinen Sinn machen und solches ergebe sich auch nicht aus den Akten. Zudem entlaste den Beschwerdegegner, dass als Brandursache weitere, jedoch nicht Gegenstand der Anklage bildende Varianten in Frage kämen. So könne aufgrund der Zerstörung der DJ-Anlage ein Kurzschluss in der DJ-Anlage nicht ausgeschlossen werden. B.________ habe ausgesagt, die DJ-Anlage sei angestellt gewesen. Als weitere mögliche Brandursache komme sodann ein glimmender Zigarettenstummel in Kombination mit der Zerstörung der Musikanlage in Frage. Der Beschwerdegegner habe in der ersten Einvernahme angegeben, er habe in der fraglichen Nacht geraucht und die Zigarettenstummel im Aschenbecher entsorgt. Der Aschenbecher habe sich vor dem DJ-Pult oder auf dem Fenstersims daneben befunden. Ferner könne ein Brandausbruch zufolge Überhitzung des Kachelofens nicht ausser Acht gelassen werden. So habe B.________ ausgesagt, es sei an jenem Abend sehr warm und der Kachelofen gut eingefeuert gewesen. Um ein altes, nicht oder kaum isoliertes Holzhaus warm zu bringen, müsse nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine grössere Menge Holz verfeuert werden. Dies stelle in einem solchen Gebäude eine Gefahrenquelle dar. Im Sinne eines Stimmungsbildes sei sodann auf die Aussage von C.________ hinzuweisen, wonach dieser sich nicht vorstellen könne, dass der Beschwerdegegner das Haus angezündet hätte, denn dieser habe sich so gefreut, dass er dort oben wohnen dürfe und habe auch noch vorgehabt, umzubauen. 
Weder für noch gegen eine Tatbegehung des Beschwerdegegners spreche dessen Aussage vor dem Einzelrichter des Kantonsgerichts, wonach er einige Zeit nach dem Brand zur abgebrannten Liegenschaft gegangen sei und vor dem Gartenhäuschen einen Metallkoffer mit ca. 15-20 Platten gefunden habe. Der gerettete Plattenkoffer deute zwar darauf hin, dass im Haus ein Brand ausbrach und der Beschwerdegegner sich zu diesem Zeitpunkt in der Liegenschaft befunden, die Platten gerettet habe und Hals über Kopf mit dem Hund aus dem Haus geflüchtet sei. Weder für noch gegen die angeklagte Tatversion lasse sich etwas bezüglich der Elektroinstallationen herleiten. Diese seien zwar alt gewesen, aber rund einen Monat vor Brandausbruch noch kontrolliert worden. Als Brandursache kämen sie daher kaum in Frage. Ebenfalls nichts Klärendes ergebe sich aus dem Umstand, dass die beiden Feuerwehrleute D.________ und E.________ den Beschwerdegegner um 05:00 Uhr auf der Strasse oberhalb des Brandobjekts bemerkt haben und dieser eine Stunde später aus westlicher Richtung zum Brandobjekt gelaufen sei. Dieses zweifellos merkwürdige Verhalten könne zwar für eine Schuld des Beschwerdegegners am Brandausbruch sprechen, jedoch genauso gut mit einem Schock aufgrund des Brandausbruchs erklärt werden. Die Verletzungen des Beschwerdegegners an der Nase und an den Händen, die er damit erkläre, dass er einen Hang hinauf habe klettern müssen und kaum hoch gekommen sei, könnten genauso gut beim Zertrümmern der Anlage entstanden sein. Der Spaziergang mitten in der Nacht sei einerseits ungewöhnlich, andererseits habe sich der Beschwerdegegner nachvollziehbar in einem aufgeregten Zustand wegen des Streits mit seiner Freundin befunden. 
In Würdigung all dieser Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass sich die angeklagte Version des Brandausbruchs tatsächlich so ereignet habe. Das Vorliegen anderer möglicher Brandursachen sei nicht von der Hand zu weisen und es bestünden daher ernsthafte Zweifel daran, dass der Brand tatsächlich durch einen unsorgfältigen Umgang mit einer Kerze stattgefunden habe. Demzufolge sei der Beschwerdegegner in dubio pro reo von der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst freizusprechen.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem kantonalen Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 141 IV 369 E. 6.3; Urteile 6B_690/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III E. 2.3; Urteile 6B_603/2021 und 6B_701/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.3.2; 6B_828/2020 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.2). Dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz in dubio pro reo kommt als Maxime der Beweiswürdigung im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Es geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen (Art. 10 Abs. 3 StPO).  
Nach der Rechtsprechung ist auch ein indirekter Beweis zulässig, wenn keine direkten Beweise vorliegen. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.4.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin scheint die Tragweite dieser Grundsätze zu missverstehen. So ruft sie zwar Willkür bei der Beweiswürdigung an, übt aber in der Sache dann doch rein appellatorische Kritik, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe die Begleitumstände des Brandes "nicht korrekt" gewürdigt (Beschwerde, C., 2.), es seien die Aussagen der Freundin B.________ "mit Vorsicht zu würdigen" (Beschwerde, C., 3.) oder die Vorinstanz habe "verschiedene Hinweise fälschlicherweise als neutral" bewertet (Beschwerde, C., 5.). Damit zeigt sie in Wirklichkeit gerade keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung auf, sondern übt - wie in einem Plädoyer vor einer Berufungsinstanz - freie Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, als ob dem Bundesgericht freie Kognition in Tatfragen zukäme. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, diese unterlasse es, die Aussagen des Beschwerdegegners auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen (Beschwerde, C., 6.). Soweit sie schliesslich geltend macht, die Vorinstanz blende weitere Indizien, die für die Täterschaft des Beschwerdegegners sprächen, aus, übersieht sie, dass die Beschwerde im Sachverhaltspunkt nur dann gutzuheissen wäre, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Genau dies zu begründen, unterlässt die Beschwerdeführerin, und eine offensichtliche Unhaltbarkeit des gesamten Beweisergebnisses ist auch nicht ersichtlich. Willkür liegt eben nicht schon dann vor, wenn eine andere Beweiswürdigung ebenso plausibel erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Im Übrigen entfernt sich die Beschwerdeführerin vom - notabene - eigenen Anklagesachverhalt, wenn sie vorbringt, für die weiteren, "genau so gut" möglichen Brandursachen würde ebenfalls der Beschwerdegegner verantwortlich sein. Die Sachverhaltsrüge ist unbegründet, soweit sie den strengen Begründungsanforderungen überhaupt genügt.  
 
5.  
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Auslagen entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 15. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler