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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_554/2021  
 
 
Urteil vom 23. November 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Easy Sana Assurance Maladie SA, 
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. September 2021 (VV.2021.107/E). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. September 2021, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2021, mit welcher A.________ zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens 29. Oktober 2021 aufgefordert worden ist, und in die von diesem in der Folge eingereichte Eingabe, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2021, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 22. und 25. Oktober 2021 (Poststempel) eingereichten Eingaben, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3), 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten, 
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klinik B.________ Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenversicherung erbracht habe, welche durch die Easy Sana Assurance Maladie SA zu vergüten gewesen seien und an denen sich der Beschwerdeführer grundsätzlich zu beteiligen habe, auch wenn die im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung (FU) erfolgte Einweisung und Behandlung von ihm als ungerechtfertigt empfunden worden sei, 
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. November 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger