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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 76/03 
 
Urteil vom 28. Juni 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer 
 
Parteien 
Stiftung X.________, c/o Rechtsanwalt Dr. Stephan Turnherr, Neugasse 55, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Damian Keel, Kornhausstrasse 26, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
W.________, 1934, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rajower, Forchstrasse 36, 8008 Zürich 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 25. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der am 7. September 1933 geborene, mit W.________ (geboren 1934) verheiratete B.________ war seit 1986 Verwaltungsratspräsident der M.________ AG und war bei der Stiftung X.________ für die obligatorische und bei der Stiftung Y.________ für die weitergehende berufliche Vorsorge versichert. Am 21. März 1995 wurde über die M.________ AG der Konkurs eröffnet. Mit Verfügungen vom 23. Juli 1996 hob das Departement des Innern des Kantons St. Gallen die Stiftungen wegen Unerreichbarkeit des Zwecks auf und beauftragte einen Liquidator mit der Liquidation der beiden Vorsorgeeinrichtungen. Am 23. August 1996 wurde über B.________ der Privatkonkurs eröffnet. 
 
Am 16. Februar 1998 wurde die Ehe von B.________ und W.________ vom Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden geschieden. Im Scheidungsurteil wurden die in Liquidation befindlichen Vorsorgeeinrichtungen, welchen B.________ angehört hatte, ermächtigt und angewiesen, von den Konten des Versicherten die Beträge von Fr. 62'206.40 (Stiftung Y.________) und Fr. 34'325.60 (Stiftung X.________) auf ein von W.________ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 ersuchte W.________ die beiden Stiftungen um Überweisung des ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden Betrages in Form einer Freizügigkeitspolice. Nachdem die Stiftung X.________ und die Stiftung Y.________ W.________ mitgeteilt hatten, dass zu ihren Gunsten umfangreiche Schadenersatzansprüche gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann bestünden, weshalb sie Verrechnung dieser Forderungen mit den Guthaben des Versicherten erklärt hätten, liess W.________ am 19. März 1999 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage einreichen. Sie beantragte, die Stiftung Y.________ in Liquidation sei zu verpflichten, ihr von den Konten von B.________ den Betrag von Fr. 62'206.40, nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 1998, in Form einer Freizügigkeitspolice zu überweisen; ferner sei die Stiftung X.________ in Liquidation zu verpflichten, ihr von den Konten von B.________ den Betrag von Fr. 34'325.60, nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 1998, in Form einer Freizügigkeitspolice zu überweisen. Das kantonale Versicherungsgericht vereinigte die beiden Klagen und wies sie mit Entscheid vom 27. Juni 2001 ab. Es gelangte zum Schluss, dass B.________ im Zeitpunkt der Scheidung gegenüber den beiden Stiftungen Anspruch auf Altersleistungen und nicht auf Freizügigkeitsleistungen gehabt habe. Im Rahmen der Scheidung habe damit keine Übertragung eines Teils einer Austrittsleistung vorgenommen werden können. Damit habe W.________ keine Forderung im Sinne des Scheidungsurteils und der Klagebegehren. 
In Gutheissung der von W.________ hiegegen eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie über die Klage im Sinne der Erwägungen neu entscheide (Urteil vom 2. Dezember 2002). Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte fest, dass B.________ entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zufolge Eröffnung des Konkurses über die M.________ AG am 21. März 1995 gegenüber den beiden Vorsorgeeinrichtungen Anspruch auf Austrittsleistungen gehabt habe. Weil die Vorinstanz einen solchen Anspruch verneinte, habe sie die Frage, ob W.________ im Zeitpunkt der Scheidung noch eine Überweisung von Freizügigkeitsleistungen auf ein Freizügigkeitskonto habe verlangen können, sowie die Frage nach der Verrechnung von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge mit Schadenersatzforderungen der Vorsogeeinrichtungen gegenüber B.________ nicht prüfen müssen. Sie habe dies nachzuholen und über die Klage neu zu befinden. 
B. 
Am 26. Juni 2002 hatte die Stiftung Y.________ die Fusion mit der Stiftung X.________ in Liquidation beschlossen; ihr gesamtes Stiftungsvermögen wurde auf die Stiftung X.________ in Liquidation übertragen und die Stiftung Y.________ wurde aufgehoben. 
 
Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Stiftung X.________ in Liquidation in Gutheissung der Klage, W.________ die Austrittsleistungen von Fr. 62'206.40 und Fr. 34'325.60, einschliesslich Zins zu 5 % seit 19. März 1999, zu überweisen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Stiftung X.________ in Liquidation, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
 
Während W.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG), auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1 und 2 BVG in Verbindung mit Art. 21.1 des Reglements der Stiftung X.________ und Art. 3 Abs. 2 des Reglements der Stiftung Y.________) sowie die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des anderen (Art. 22 Abs. 1 FZG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung) sowie die klageweise Durchsetzung dieses Anspruchs (Art. 25 FZG in der bis Ende 1999 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Art. 73 BVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
1.2 Auf Grund des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2002 steht fest, dass B.________ am 21. März 1995 (Eröffnung des Konkurses über die M.________ AG) gegenüber den beiden Vorsorgestiftungen Anspruch auf Austrittsleistungen hatte. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Scheidung, als sie 64 Jahre alt war, noch Anspruch auf die Überweisung eines Teils der von B.________ während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto hatte. 
1.2.1 Während die Vorinstanz diese Frage bejaht hat, macht die Vorsorgeeinrichtung geltend, bei der Scheidung am 16. Februar 1998 sei bei der 1934 geborenen Beschwerdegegnerin der Vorsorgefall Alter bereits eingetreten gewesen, weshalb ein Freizügigkeitsfall ausgeschlossen gewesen sei. 
1.2.2 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Stiftung X.________ scheint zu verkennen, dass ein Freizügigkeitsfall zwar gegenüber einer allfälligen eigenen Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdegegnerin aus Altersgründen nicht eintreten konnte und ebenso wenig eine Übertragung der Freizügigkeitsleistung an eine solche Vorsorgeeinrichtung in Frage kam; die Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form im Sinne von Art. 5 FZG und damit die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto gemäss Art. 10 FZV blieb jedoch möglich. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird, ergibt sich dieser Schluss auch aus Art. 16 Abs. 1 FZV. Laut dieser Verordnungsbestimmung dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden. Altersleistungen von einem Freizügigkeitskonto durften im Fall der Beschwerdegegnerin somit bis zum 12. Januar 2001, als sie das 67. Altersjahr vollendete, ausbezahlt werden, was umgekehrt nur so verstanden werden kann, dass bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungen auf ein Freizügigkeitskonto zulässig waren. 
 
Das Vorbringen der Stiftung X.________, dass die Vorinstanz in Gutheissung des nachträglich geänderten Klagebegehrens zu Unrecht die eingeklagte Summe der Beschwerdegegnerin in Form einer Barzahlung zugesprochen habe, weil damit der Entscheid des Scheidungsgerichts umgangen worden sei, das die Übertragung der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto anordnete, ist unbegründet. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkt, handelt es sich beim vorliegenden Prozess nicht um ein Vollstreckungsverfahren, wie die Stiftung X.________ behauptet, sondern um einen eigenständigen Prozess zwischen Anspruchsberechtigter und Vorsorgeeinrichtung über Bestand und Umfang von Vorsorgeleistungen nach Art. 73 BVG. Nachdem bei Erlass des angefochtenen Entscheides die Überweisung des Anteils der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto zufolge Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr in Betracht fiel, verbleibt die vorinstanzlich angeordnete Barauszahlung an die Klägerin und heutige Beschwerdegegnerin als einzige Möglichkeit, es sei denn, die Leistungsansprecherin würde verpflichtet, zunächst eine Änderung des Scheidungsurteils durchzusetzen. Dies wiederum liesse sich mit der gesetzlich statuierten Einfachheit und Raschheit des Berufsvorsorgeprozesses gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG nicht vereinbaren und müsste von der betroffenen Partei als nachgerade schikanös empfunden werden. 
2. 
Zu prüfen bleibt, ob die Stiftung X.________ berechtigt ist, Schadenersatzforderungen gegenüber B.________, die sie in dessen Privatkonkurs geltend gemacht hat, mit dem Anspruch der Beschwerdegegnerin auf den ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden Anteil an der Austrittsleistung zu verrechnen. 
2.1 Die Vorinstanz hat die Frage offen gelassen, ob der Beschwerdeführerin eine aus der Verantwortlichkeit von B.________ als Stiftungsrat der Stiftungen resultierende Forderung zustehe, indem sie die Zulässigkeit der Verrechnung der von den Parteien geltend gemachten Forderungen verneinte. Dabei stützte sie sich auf Art. 120 OR, weil im BVG lediglich die Verrechnung von Leistungsansprüchen mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, mit Leistungsansprüchen des Versicherten geregelt ist (Art. 39 Abs. 2), und gelangte zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht erfüllt seien. Namentlich sei die für die Bejahung der Verrechnungsmöglichkeit vorausgesetzte Wechselseitigkeit der Forderungen, das heisst das Bestehen von Guthaben zwischen den gleichen Parteien, nicht erfüllt; vielmehr stünden sich eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung an B.________ und der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf die Austrittsleistung gegenüber. Des Weiteren fehle es auch an der gemäss Art. 16 des Reglements der Stiftung Y.________ erforderlichen Anerkennung der Forderung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin oder einem entsprechenden Gerichtsurteil. Schliesslich sei auch die Erhaltung des Vorsorgeschutzes, insbesondere die zweckmässige Verwendung der Vorsorgegelder, zu beachten. Es fehle ein sachlicher und persönlicher Bezug zwischen dem Verantwortlichkeitsanspruch und dem Anspruch auf Austrittsleistung. 
2.2 Diesen Erwägungen ist beizupflichten. 
2.2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen des Bürgers und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar auch in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen. Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist einzig die hier nicht interessierende Frage der Verrechenbarkeit von Forderungen, welche der Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, gesetzlich - in restriktivem Sinn - geregelt (Art. 39 Abs. 2 BVG; vgl. SZS 2002 S. 261 Erw. 2a mit Hinweisen). Zu den positiven Voraussetzungen der Verrechnungsbefugnis nach Art. 120 OR - wie auch im Verwaltungsrecht (SZS 2002 S. 261 Erw. 2a) - zählt die Gegenseitigkeit der Forderungen. Gegenseitigkeit im Sinne von Art. 120 Abs. 1 OR liegt vor, wenn bei zwei Obligationen die beiden Gläubiger- und die beiden Schuldnerstellungen sich so auf zwei Personen verteilen, dass jede der beiden gleichzeitig Gläubiger der einen und Schuldner der anderen Obligation ist (Aepli, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 120 OR; Peter, Basler Kommentar, N 5 zu Art. 120 OR). 
2.2.2 Die Stiftungen machten erstmals in der Klageantwort vom 10. Juni 1999 Verrechnung ihrer Forderung über 1,55 Millionen Franken gegenüber B.________ mit der eingeklagten Forderung der Beschwerdegegnerin geltend, wobei sie darauf hinwiesen, dass sie in dessen Privatkonkurs am 4. November 1996 eine Forderungseingabe über diesen Betrag gemacht hatten und ein Verlustschein resultierte. Gegenüber B.________ erfolgte eine Verrechnungserklärung erst in einem Schreiben vom 8. Januar 1999, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt, wogegen die beiden Eingaben der Stiftungen an das zuständige Konkursamt vom 4. November 1996 keine solche klare und unmissverständliche (vgl. Aepli, a. a. O., N 43 f. zu Art. 124 OR) Erklärung enthielten. Bei Abgabe der Verrechnungserklärung durch die Vorsorgeeinrichtungen in der Klageantwort stand der Beschwerdegegnerin indessen auf Grund des rechtskräftigen Scheidungsurteils vom 16. Februar 1998 ein originärer Anspruch auf einen Anteil an den Austrittsleistungen zu. 
2.2.3 Im vorliegenden Fall ist demnach nicht die Beschwerdegegnerin Schuldnerin der Verrechnungsforderung, sondern deren geschiedener Ehegatte, wovon offenbar auch die Stiftungen ausgingen, als sie diesem gegenüber am 8. Januar 1999 die Verrechnung erklärten, weshalb es an der Voraussetzung der Gegenseitigkeit, welche das charakteristische Merkmal im Erscheinungsbild der Verrechnung darstellt, fehlt (Aepli, a. a. O., N 23 und 37 ff. zu Art. 120 OR). 
 
Die erwähnte Verrechnungserklärung gegenüber B.________ ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Denn hier ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin gemäss Scheidungsurteil Anspruch auf Übertragung eines Teils der Austrittsleistung ihres geschiedenen Ehemannes hat. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang deshalb einzig die Verrechnungserklärung gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss Klageantwort, welche, wie dargelegt, mangels Gegenseitigkeit der Forderungen unzulässig ist. 
2.2.4 Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich hauptsächlich mit den weiteren Voraussetzungen der Verrechnung und der (fehlenden) Verrechnungsmöglichkeit von Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, mit Leistungsansprüchen - und somit einem Sachverhalt, der hier gar nicht vorliegt - auseinander setzen, sind unerheblich. 
3. 
In masslicher Hinsicht und bezüglich des geschuldeten Verzugszinses ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin letztinstanzlich zu Recht unbestritten geblieben. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Kantonsgericht Appenzell A.Rh., dem Bundesamt für Sozialversicherung und B.________ zugestellt. 
Luzern, 28. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: