Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_715/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 4. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. September 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. August 2015, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für September 2014 für verwirkt im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVIG betrachtete, weil er das von ihm erstmals mit Schreiben vom 21. Oktober 2014, später mit eingeschriebenem Brief vom 19. November 2014 erneut und schliesslich am 18. Dezember 2014 letztmals einverlangte Formular "Bescheinigung über Zwischenverdienst" nicht bis Ende Dezember 2014 eingereicht hatte, 
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen näher erörterte, weshalb der Beschwerdeführer spätestens nach Erhalt der eingeschriebenen Mahnung mit Hinweis auf die Verwirkungsfolgen bei Säumnis nicht mehr davon ausgehen durfte, dass damit das von ihm bereits am 1. Oktober 2014 abgegebenen Meldeblatt über den Antritt einer vom 12. September 2014 bis 31. Juli 2015 befristeten Zwischenverdienststelle gemeint sein konnte, 
dass diesen Ausführungen uneingeschränkt beizupflichten ist, weshalb darauf verwiesen werden kann, 
dass es damit dem Beschwerdeführer spätestens nach der zweiten Aufforderung vom 19. November 2014 auch zuzumuten gewesen wäre, sich zu erkundigen, welches Blatt genau fehle, 
dass er dies indessen unterlassen hatte, womit er sich auch nicht auf die gemäss Art. 27 ATSG bestehenden Aufklärungs- und Beratungspflichten der Versicherungsträger und deren Durchfüḧrungsorgane berufen kann, 
dass überdies seine Vorbringen zum Zustellungszeitpunkt des dritten Schreibens vom 18. Dezember 2014 - wie dargelegt -, für den Ausgang des Verfahrens unerheblich sind, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, 
 
dass sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erweist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach dessen Abs. 3 zur Anwendung gelangt, 
dass die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Dezember 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel