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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_953/2015, 8C_954/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. März 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_953/2015 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, 
Lagerhausweg 10, 3018 Bern, 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
und 
 
Verfahrensbeteiligte 
8C_954/2015 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 2. November 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen die Entscheide 200 15 455 ALV und 200 15 509 UV des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. November 2015 gerichtete Eingabe vom 9. Dezember 2015, worin A.________ "Widerspruch" gegen diese Entscheide erklärt und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht, 
in die an A.________ adressierte Verfügung des Bundesgerichts vom 24. Dezember 2015, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit und die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung hingewiesen worden ist, 
in die von A.________ am 10. März 2016eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass es sich bei der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30tägigen Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche, nicht erstreckbare (Art. 47 Abs. 1 BGG) Frist handelt, innert welcher eine den Anforderungen an Antrag und Begründung gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht sein muss, 
dass die Rechtsmittelfrist den Zustellungsangaben des Beschwerdeführers folgend (Inempfangnahme am 2. Dezember 2015) spätestens am 18. Januar 2016 abgelaufen ist (Art. 44-46 BGG; Fristenstillstand vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar), 
dass in dieser Zeit keine den Mindestanforderungen an Antrag und Begründung genügende Beschwerde eingereicht worden ist, 
dass, soweit der Beschwerdeführer am 10. März 2016 sinngemäss um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersucht, weil er von der Verfügung vom 24. Dezember 2015 infolge vom 24. Dezember 2015 bis 7. Januar 2016 dauernder Ortsabwesenheit effektiv erstmals und auf telefonische Anfrage hin am 7. März 2016 Kenntnis erhalten habe, dies abzulehnen ist, 
dass der Beschwerdeführer nämlich nach seiner ersten Eingabe vom 9. Dezember 2015 damit rechnen musste, im hier fraglichen Zeitraum vom Bundesgericht postalisch bedient zu werden, weshalb er mögliche Zustellungshindernisse wie kürzere Abwesenheiten, die die Entgegennahme gerichtlicher Post vorübergehend verunmöglichen, dem Gericht hätte anzeigen müssen, 
dass er dies indessen unterlassen hat, weshalb er allfällig daraus entstandene Nachteile, insbesondere auch des fehlenden Beizugs eines (unentgeltlichen) Rechtsanwaltes, selber zu tragen hat (vgl. zu den sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflichten eines Beschwerdeführers im Einzelnen: BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; 115 Ia 12 E. 3a S. 15; 113 Ib 296 E. 2a S. 298; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten, wobei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 letzter Teilsatz BGG abzuweisen ist, 
dass zudem in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 18. März 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel