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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8F_2/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. Juni 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Arbeitslosenkasse syndicom, 
Looslistrasse 15, 3027 Bern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_856/2014 
vom 18. Dezember 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in das Revisionsgesuch vom 29. Januar 2015 gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Dezember 2014, 
in die Verfügung vom 30. April 2015, mit welcher das von A.________ im Anschluss an die Kostenvorschusserhebung vom 27. März 2015 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen aussichtsloser Revisionsführung abgewiesen und er zur Leistung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 18. Mai 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Gesuchsteller den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass daran die ohnehin erst nach Ablauf der Nachfrist ins Recht gelegte Eingabe vom 20. Mai 2015, mit welcher der Gesuchsteller auf seine finanziell angespannte Situation verwies, nichts ändert, zumal das Kostenbefreiungsgesuch nicht mangels finanzieller Bedürftigkeit, sondern wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen wurde, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für diesen Nichteintretensentscheid verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 1. Juni 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel