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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.499/2003 /leb 
 
Urteil vom 21. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiberin Müller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 2. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der aus Belarus (Weissrussland) stammende, 1972 geborene A.________ reiste am 16. März 2003 illegal in die Schweiz ein und stellte bei der Empfangsstelle in Vallorbe ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die sofortige Wegweisung von A.________ an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 13. August 2003 nahm ihn das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug in Ausschaffungshaft; tags darauf entliess ihn der Haftrichter aus der Ausschaffungshaft. Am 22. August 2003 erhob A.________ gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesamts für Flüchtlinge Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission. Diese verfügte, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und dass A.________ den Beschwerdeentscheid im Ausland abwarten müsse. 
 
Am 30. September 2003 nahm das kantonale Amt für Ausländerfragen A.________ in Ausschaffungshaft. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 prüfte und genehmigte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Haft für maximal drei Monate, d.h. bis zum 30. Dezember 2003. 
B. 
Dagegen hat A.________ mit Eingabe vom 16. Oktober 2003 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, ihn aus der Haft zu entlassen. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Akten und Vernehmlassungen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen. 
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft bilden, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). 
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Polizei in seinem Heimatland habe ihn aufgrund seiner politischen Aktivitäten mehrmals festgenommen, und er befürchte, bei einer Rückkehr nach Weissrussland erwarte ihn eine verbotene Strafe oder der Tod, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
1.3 Was das Gesuch um Akteneinsicht anbelangt, wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er dieses gegebenenfalls beim Haftrichter zu stellen hat; sollte es sich auf die Akten des Asylverfahrens beziehen, wäre es bei den Asylbehörden zu stellen. 
2. 
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen, sofern die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2 S. 61; 125 II 369 E. 3a S. 374; 122 II 148 E. 1 S. 150), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 2a S. 379). Sodann muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II 369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; dazu BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, 377 E. 5 S. 384). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). 
2.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt eine erstinstanzliche Wegweisungsverfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge vor. Der Vollzug der Wegweisung ist vorderhand noch nicht möglich, da die entsprechenden Reisepapiere nicht vorliegen. Er ist jedoch absehbar, hat doch der Beschwerdeführer dem Amt für Ausländerfragen selber erklärt, sein Reisepass werde in ein paar Wochen eintreffen. Der Haftrichter hat die Untertauchensgefahr zu Recht bejaht: Der Beschwerdeführer hat zweimal einer Vorladung des kantonalen Amtes für Ausländerfragen keine Folge geleistet und ist zudem wegen Diebstahls, Diebstahlversuchs, Sachbeschädigung und Übertretung des Transportgesetzes rechtskräftig zu 60 Tagen Gefängnis bedingt verurteilt worden (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 51). Dafür, dass die Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich sein sollte, bestehen keine Anzeichen. 
 
Die Anordnung der Ausschaffungshaft verletzt daher kein Bundesrecht. 
3. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich jedoch mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug und dem Verwaltungsgericht (Haftrichter) des Kantons Zug sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2003 
Im Namen der öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgericht 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: