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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_93/2017, 2C_94/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Januar 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Fürsprecher Philipp Kruse, Kruse Tax & Law, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, 
Dienstabteilung Recht. 
 
Gegenstand 
2C_93/2017 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahr 2012, 
 
2C_94/2017 
direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichterin, vom 23. November 2016. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die X.________ AG hat steuerrechtlichen Sitz in U.________/ZH. Im hier interessierenden Steuerjahr 2012 verbuchte sie einen Verlust von Fr. 1'754'049.--, was in der Steuererklärung zu einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-- und einem steuerbaren Kapital von Fr. 100'000.-- (entsprechend dem einbezahlten Aktienkapital) führte. Anlass zum Verlust gab ein ausserordentlicher Aufwand von EUR 1,46 Mio., der im Zusammenhang mit der Passivierung einer Verpflichtung (Ausgleich des negativen Kapitalkontos) gegenüber der Y.________ GmbH & Co. KG mit Sitz in V.________ (DE) stand. An dieser hält die Steuerpflichtige eine massgebende Beteiligung. Das Kantonale Steueramt Zürich (KSTA/ZH) verwarf die geschäftsmässige Begründetheit des Aufwandes und veranlagte die Steuerpflichtige am 14. August 2015 für das Steuerjahr 2012 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 10'500.-- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 823'000.--. Das KSTA/ZH bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016.  
 
1.2. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde der Steuerpflichtigen am 10. August 2016 ab. Es erwog, die Steuerpflichtige hätte die Schuld schon Ende 2010 passivieren müssen, und zwar im vollen Umfang von EUR 2'554'402.28. Die Forderung sei auch betrieben worden, dennoch habe die Steuerpflichtige die Schuld weder in den Abschluss 2010 noch 2011 aufgenommen, sondern erst per Ende 2012 und dies im Umfang von lediglich Fr. 1'764'341.--. Nach dem Periodizitätsprinzip komme eine Passivierung erst im Jahr 2012 nicht (mehr) in Frage, woran nichts ändere, dass die Schuld erst im Jahr 2013 beglichen worden sei.  
 
1.3. Mit Urteil SB.2016.00090 / SB.2016.00091 vom 23. November 2016 bestätigt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, einzelrichterlich den Entscheid der Unterinstanz.  
 
1.4. Die Steuerpflichtige erhebt mit Eingabe vom 28. Januar 2017 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vom Finanzamt W.________ (DE) festgesetzte Forderung von EUR 2'554'402.28 gemäss Betriebsprüfungsbericht vom 7. Januar 2014 sei von der Steuerpflichtigen in der Geschäftsperiode 2013 erstmals zu bilanzieren.  
 
2. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und kann einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde betrifft einerseits die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Zürich, anderseits die direkte Bundessteuer, jeweils 2012. Aus diesem Grund sind praxisgemäss zwei Dossiers zu eröffnen. Die aufgeworfene Rechtsfrage nach der Passivierung der Verbindlichkeit ist in den zwei Verfahren übereinstimmend zu beantworten. Es rechtfertigt sich, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG i. V. m. Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).  
 
3.2. Die Steuerpflichtige beantragt, die streitbetroffene Schuld von rund EUR 2,56 Mio. sei von ihr "in der Geschäftsperiode 2013 erstmals zu bilanzieren". Sie scheint darunter zu verstehen, dass das KSTA/ZH anzuweisen sei, die Bildung des ausserordentlichen Aufwandes im Steuerjahr 2013 zum Abzug zuzulassen. Im letzten Satz der Beschwerde hält die Steuerpflichtige darüber hinaus fest, dass die Verpflichtung, sollte eine Passivierung im Steuerjahr 2013 nach Auffassung des Bundesgerichts nicht möglich sein, im Geschäftsjahr 2012 zu berücksichtigen sei.  
 
3.3. Der Hauptantrag bezieht sich klarerweise auf das Steuerjahr 2013, was damit begründet wird, dass die "nachträgliche Neuinterpretation der Rechtslage durch die deutsche Steuerbehörde sich nur ex nunc, also nur für das Geschäftsjahr 2013, auswirken" könne. Mit Veranlagungsverfügungen vom 14. August 2015 hat das KSTA/ZH aber das Steuerjahr 2012 veranlagt. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Dabei versteht sich von selbst, dass die Beschwerde sich auch tatsächlich auf das betreffende Anfechtungsobjekt zu beziehen hat. Soweit die Steuerpflichtige beantragt, die Schuld von ca. EUR 2,56 Mio. sei "in der Geschäftsperiode 2013 erstmals zu bilanzieren", bringt die Steuerpflichtige ein neues Anfechtungsobjekt ins Spiel, was von vornherein unzulässig ist. Das Steuerjahr 2013 ist nicht Streitgegenstand, zumal gar kein daheriges Anfechtungsobjekt (Veranlagungsverfügung 2013) vorliegt. Auf den Antrag kann nicht eingetreten werden.  
 
3.4. Zur Steuerperiode 2012, in welcher die Steuerpflichtige die Forderung eventualiter berücksichtigt haben will, fehlt jede Begründung. Die Ausführungen der Steuerpflichtigen beziehen sich ausdrücklich auf das Jahr 2013 und verdeutlichen, warum die Passivierung gerade in diesem Jahr zu erfolgen habe. Daraus lässt sich für das Vorjahr nichts ableiten. Eine Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher in keiner Weise ersichtlich. Auch der Eventualantrag ist folglich nicht zu hören. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 108 BGG).  
 
4.   
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_93/2017 und 2C_94/2017 werden vereinigt. 
 
2.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_94/2017 (direkte Bundessteuer, Steuerjahr 2012) wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Auf die Beschwerde im Verfahren 2C_93/2017 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerjahr 2012) wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher