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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.622/2004 /ggs 
 
Urteil vom 9. Februar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 
 
gegen 
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Persönliche Freiheit, Art. 9, 10, 13, 29 und 36 BV (Verweigerung der Gewährung von Beziehungsurlaub), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 21. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 1978 u. a. wegen wiederholten Raubes, wiederholten und fortgesetzten Diebstahls, schwerer und einfacher Körperverletzung, öffentlicher unzüchtiger Handlung und weiteren Handlungen zu 3 Jahren Gefängnis verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet wurde. Die Justizdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend Justizdirektion) entliess X.________ am 14. Oktober 1980 probeweise aus dem Verwahrungsvollzug. 
 
X.________ wurde innerhalb der Probezeit rückfällig. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach ihn deshalb am 6. Mai 1985 der Notzucht, der fortgesetzten Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, des Raubes und des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde wiederum aufgeschoben und es wurde Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. 
 
Aufgrund des Rückfalls widerrief die Justizdirektion die probeweise Entlassung vom 14. Oktober 1980 am 1. April 1986. 
B. 
X.________ wurde am 1. Juli 1991 erneut probeweise aus dem Verwahrungsvollzug entlassen. Er wurde unter Schutzaufsicht gestellt und die Entlassung wurde mit Weisungen verbunden. Mit Verfügung vom 13. April 1992 musste er jedoch verwarnt werden und es wurden ihm zusätzliche Weisungen erteilt (Antabuseinnahme und Gesprächstherapie, regelmässige Arbeit). Da er in alkoholisiertem Zustand einem Mitarbeiter des Sozialdienstes gegenüber ausfällig geworden war und gegenüber einer Drittperson Morddrohungen ausgestossen hatte, musste er am 12. August 1993 in Sicherheitshaft genommen werden. Nach einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung verzichtete die Justizdirektion am 6. Juli 1994 auf eine Rückversetzung von X.________ in den Verwahrungsvollzug. Er wurde am 29. Juli 1994 aus der Sicherheitshaft entlassen. Dabei wurde davon Vormerk genommen, dass er weiterhin als probeweise aus dem Verwahrungsvollzug entlassen gelte und dass die auferlegten Weisungen gemäss den Verfügungen vom 1. Juli 1991 und 13. April 1992 weiterhin gälten. 
Am 10. Februar 1995 wurde X.________ abermals in Sicherheitshaft versetzt, da gegen ihn eine Strafanzeige wegen Drohung und sexueller Belästigung eingegangen war. Weil sich X.________ nicht an die ihm auferlegten Weisungen gehalten hatte, widerrief das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend ASMV) die probeweise Entlassung vom 1. Juli 1991 am 24. Mai 1995. Mit Wirkung ab 10. Februar 1995 wurde X.________ in die Verwahrung zurückversetzt. Seit dem 14. Mai 1997 befindet er sich im Verwahrungsvollzug in der Strafanstalt Pöschwies. 
 
Die Verweigerung der probeweisen Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug zog X.________ bis vor Bundesgericht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 16. Dezember 1996 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 6A.59/1996). 
C. 
Das AMSV ordnete am 9. Dezember 1997 eine externe Begutachtung von X.________ an, der diese jedoch vorerst ablehnte. Am 18. September 1998 wurde der Gutachtensauftrag bestätigt. Das Gutachten, erstellt von Dr. Möller von der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, ging am 18. Mai 1999 beim AMSV ein. 
 
Das Amt für Justizvollzug, Sonderdienst (nachfolgend Sonderdienst), lehnte am 25. Oktober 1999 die probeweise Entlassung ein weiteres Mal ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion am 11. Februar 2000 ab. Der Fall wurde jedoch an die Vorinstanz zurückgewiesen, da diese es versäumt hatte, ein Programm aufzustellen, das konkrete Angaben über Art und Zeitpunkt von Lockerungsschritten des Vollzugs und der sich daraus ergebenden Möglichkeit einer probeweisen Entlassung in einem späteren Zeitpunkt enthielt. X.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an und beantragte seine sofortige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 7. Juni 2000 ab. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 
D. 
Der Sonderdienst bewilligte X.________ mit Verfügung vom 4. Juli 2001 12-stündige begleitete Beziehungsurlaube mit der Auflage, dass er das vorgängig einzureichende Urlaubsprogramm einhalte, sich vor Urlaubsantritt auf Antabus einstelle und ein striktes Alkoholkonsumverbot einhalte. Da X.________ Urlaube ohne vorgängige Einstellung auf Antabus beantragte, wurde die Frage der Antabuseinnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen (nachfolgend Fachkommission) vorgelegt. Diese sprach sich für die Antabusverschreibung aus. Der Sonderdienst bestätigte deshalb am 23. Oktober 2001 seinen Entscheid. Am 14. Januar 2002 hob die Justizdirektion die Auflage der Antabuseinnahme vor begleiteten Urlauben auf. 
 
Da elf begleitete Beziehungsurlaube problemlos verlaufen waren, gewährte der Sonderdienst X.________ ab dem 6. Oktober 2003 12-stündige unbegleitete Beziehungsurlaube, verbunden mit den Auflagen, erstens, vorgängig ein detailliertes Urlaubsprogramm einzureichen und dieses einzuhalten, zweitens, Antabus einzunehmen und drittens, keinen Alkohol zu konsumieren. 
E. 
Nach Gesprächen zur Frage der weiteren Vollzugsplanung stellte X.________ am 25. März 2004 ein Gesuch um Gewährung eines 28-stündigen Beziehungsurlaubes. Der Sonderdienst wies das Gesuch am 3. Juni 2004 ab. Gleichzeitig lehnte er die probeweise Entlassung von X.________ aus dem Verwahrungsvollzug ab. Den gegen die Ablehnung des Beziehungsurlaubs erhobenen Rekurs wies die Justizdirektion am 21. September 2004 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
Gegen diesen Entscheid gelangt X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 27. Oktober 2004 an das Bundesgericht. Er stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Zudem ersucht er um Edition des "Behandlungsvertrages" sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Der Sonderdienst und die Justizdirektion beantragen die Abweisung der Beschwerde. X.________ konnte dazu eine Replik einreichen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gegen den angefochtenen Rekursentscheid der Justizdirektion steht die staatsrechtliche Beschwerde offen (vgl. Urteile 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 1; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999, E. 1a; 1P.157/1998 vom 4. Juni 1998, E. 1a). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihm den Beziehungsurlaub verweigert, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Er macht die Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte geltend (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). Dazu ist er legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
2. 
2.1 Die Voraussetzungen der Gewährung von Urlaub sind in den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission vom 10. April 1987 über die Urlaubsgewährung in Strafvollzugsanstalten (Richtlinien) festgelegt. Diese Richtlinien werden durch § 49 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2001 (JVV) als verbindlich erklärt. Gemäss der Ziffer 1.2 der Richtlinien steht dem Eingewiesenen kein Rechtsanspruch auf Urlaub zu. Urlaube dürfen gewährt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Eingewiesene rechtzeitig und geordnet in die Anstalt zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält sowie während des Urlaubes das in ihn gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, insbesondere keine strafbare Handlung begeht (Ziff. 1.3 der Richtlinien). Gemeingefährlichen Straftätern werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich sind, oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen ausreichend geschützt werden können (§ 55 Abs. 2 JVV). 
2.2 Die Justizdirektion kam namentlich aufgrund des Gutachtens aus dem Jahre 1999 zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weiterhin als gemeingefährlich zu betrachten. Ebenso erblickte sie ein nicht unmassgebliches Gefährdungspotential für Dritte in der Tatsache, dass infolge des 28-stündigen Urlaubs eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers während der Nacht nicht möglich sei. Diese Gefährdung für Dritte könne auch von der vom Beschwerdeführer besuchten Person nicht abgedeckt werden. In Anbetracht der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sei es nicht zu beanstanden, dass der Sonderdienst vor der Urlaubsgewährung die Absolvierung einer Therapie verlangt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer zu einer Therapie bei einem Therapeuten ausserhalb des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) bereit erklärt habe, müsse er im Interesse einer vernünftigen Ordnung und Organisation der Anstalt hinnehmen, dass ihm der Beizug eines Arztes freier Wahl verweigert werde. Schliesslich fehle ihm das aktuelle praktische Interesse an der Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf eine bedingte Entlassung, da er die Verweigerung der bedingten Entlassung nicht angefochten habe. 
2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Würdigung des Gutachtens durch die Justizdirektion sei willkürlich (Art. 9 BV). Er bestreitet seine Gefährlichkeit für Dritte. Die Justizdirektion habe sich mit ihren Ausführungen in offenkundigen Widerspruch zu den bisherigen Äusserungen der Vollzugsbehörden gesetzt. Sie habe nicht konkret dargetan, worin die Gefahr für Dritte bestehe. Dadurch habe sie die Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Nichtgewährung des Urlaubes verletze seine Rechte auf persönliche Freiheit (Recht auf Kontakt mit der Aussenwelt; Art. 10 Abs. 2 BV) und auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV). Nicht verständlich sei ferner, weshalb die angeordneten Massnahmen (Alkoholverbot, Antabuseinnahme) für die Risikobeurteilung nun plötzlich nicht mehr von Relevanz seien. Bisher sei gerade die Alkohol-Problematik als ausschlaggebender kriminogener Faktor bezeichnet worden. 
3. 
3.1 Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV stellt eine Grundgarantie zum Schutze der Persönlichkeit dar. Sie umfasst all jene Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und ein Mindestmass an persönlicher Entfaltungsmöglichkeit erlauben (BGE 127 I 6 E. 5 S. 12). Zum Schutzbereich der persönlichen Entfaltung von Art. 10 Abs. 2 BV gehört auch das Recht, Beziehungen zu anderen Menschen zu pflegen (Rainer J. Schweizer, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 26 zu Art. 10). Das Grundrecht der persönlichen Freiheit verleiht dem Inhaftierten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch keinen Anspruch auf die Gewährung von Hafturlauben. Der Inhaftierte hat gewisse Einschränkungen seiner persönlichen Freiheit hinzunehmen. Allerdings dürfen die Beschränkungen der Freiheitsrechte von Gefangenen nicht über das hinausgehen, was zur Gewährleistung der Haftzwecke und zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Gefängnisbetriebs erforderlich ist (BGE 124 I 203 E. 2b S. 204 mit Hinweis). 
3.2 Der Schutzbereich der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV überschneidet sich mit dem vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufenen Schutzbereich der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV. Danach besteht ein Recht auf die Pflege emotionaler Beziehungen zu anderen Menschen (Stephan Breitenmoser, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, St. Gallen 2002, Rz. 16 und 18 zu Art. 13; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 42 f.). Die Abgrenzung der beiden Verfassungsbestimmungen ist heikel, denn bei beiden werden Persönlichkeitserscheinungen zentral betroffen. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Beschwerdeführer beide Bestimmungen anruft (vgl. dazu auch BGE 127 I 6 E. 5 S. 12 f). 
3.3 Wird ein Urlaubsgesuch ohne ernsthafte und objektive Gründe verweigert, so verstösst dies gegen das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot (Entscheide 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999, E. 2a; 1P.315/1990 vom 23. Oktober 1990, E. 4a) und ist auch mit Art. 36 BV nicht vereinbar. Dabei ist zu beachten, dass die kantonalen Behörden im Bereich des Strafvollzugs über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (Entscheide 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 3; 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2a, mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). 
4. 
Vorerst ist zu prüfen, ob die Justizdirektion den Beschwerdeführer zulässigerweise als gemeingefährlich beurteilen durfte. 
4.1 Die Justizdirektion ging davon aus, die vom Gutachter im Jahre 1999 gemachten Aussagen träfen auch heute noch zu. Nach wie vor fehle es an einer psychotherapeutischen Aufarbeitung der Delikte und insbesondere auch der Suchtproblematik. Der Beschwerdeführer habe eine psychotherapeutische Begleitung stets verweigert. Daran änderten die Gespräche, welche er mit dem Anstaltsseelsorger führe, nichts. Diesen komme nicht die Qualität einer psychotherapeutischen Aufarbeitung zu. Die positiven Beurteilungen, welche die mit dem Beschwerdeführer im Strafvollzug befassten Personen abgegeben hätten, erlaubten wie früher nicht, legalprognostische Rückschlüsse im Hinblick auf das Verhalten in der Freiheit zu ziehen. 
4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Justizdirektion habe das Gutachten willkürlich und widersprüchlich gewürdigt. Entgegen den Erwägungen der Justizdirektion habe sich der Gutachter sehr wohl zur Frage der Gewährung von 28-stündigen Urlauben geäussert. 
 
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Justizdirektion habe das Gutachten willkürlich gewürdigt, geht fehl. Ihre Feststellung, der Gutachter habe sich nicht explizit zur Frage geäussert, ob die Bewilligung von unbegleiteten Urlauben von 28 Stunden eine Gefahr für Dritte mit sich bringe, lässt sich mit den Ausführungen im Gutachten vereinbaren. Der Gutachter führte lediglich aus, die anlässlich des Gesprächs vom 19. Juni 1997 entwickelte Abfolge von Vollzugslockerungen sei aus gutachterlicher Sicht grundsätzlich vertretbar. Danach sei vorgesehen, nach einer bestimmten Zahl begleiteter Tagesurlaube unbegleitete Urlaube zu gewähren, die dann - mit qualifizierten Urlaubsadressen versehen - auf 28 Stunden ausgedehnt werden könnten. Mehr hat der Gutachter nicht gesagt, insbesondere nicht Empfehlungen abgegeben, wie der Beschwerdeführer geltend macht. 
4.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es sei unverständlich, weshalb die Justizdirektion auf den von ihm gestellten Antrag, ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, nicht eingetreten ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er bringt diesbezüglich nicht näher begründet vor, inwiefern welche Verfassungsbestimmung dadurch verletzt worden sein soll (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4.4 Als willkürlich kritisiert der Beschwerdeführer sodann die Äusserung der Justizdirektion, das Verhalten im Vollzug erlaube nicht, legalprognostische Rückschlüsse im Hinblick auf das Verhalten in Freiheit zu ziehen. 
4.4.1 Bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stützte sich die Justizdirektion auf das forensisch-psychiatrische Gutachten aus dem Jahre 1999 ab. Darin hält der Gutachter fest, dem Beschwerdeführer seien schon früher im institutionellen Rahmen der Haftanstalt positive Veränderungen attestiert worden. Er habe aber trotzdem wieder delinquiert. Der Gutachter konnte eine Gefährdung für Dritte nicht ausschliessen. Im Hinblick auf die Deliktsgruppe der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der geschlechtsspezifisch gegen Frauen gesteigerten Gewaltbereitschaft könne der Anstaltsrahmen schon allein deshalb kaum als Beurteilungsrahmen gelten, weil soziale Kontakte zum anderen Geschlecht nicht oder nur unter bestimmten, dem Alltagsleben nicht vergleichbaren Voraussetzungen erfolgten. Auch entfalle unter diesen Bedingungen der Einfluss einer Alkoholisierung. 
4.4.2 Für die Justizdirektion waren die früher attestierte Gemeingefährlichkeit und die mangelnde Bereitschaft zu einer psychopathologischen Begleitung die ausschlaggebenden Faktoren bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für Dritte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und macht nicht geltend, die Justizdirektion hätte dem Gutachten in diesem Punkt nicht folgen dürfen. Er räumt hingegen ein, der Stellenwert des positiven Vollzugsverhaltens dürfe nicht überschätzt werden. Davon ging auch die Justizdirektion aus. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sie sein Verhalten im Strafvollzug und die positiven Beurteilungen durchaus berücksichtigt, diese im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens und gestützt auf das Gutachten indessen - wie früher auch schon - als nicht geeignet erachtet, um die festgestellte Gemeingefährlichkeit und die mangelnde Therapiewilligkeit aufzuwiegen und daraus Schlüsse auf sein Verhalten in Freiheit ziehen zu können. Von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung kann demnach nicht gesprochen werden. 
4.4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich bezüglich seines Vollzugsverhaltens auch auf die Beurteilung der Fachkommission. Diese habe ihm bescheinigt, dass er 50 Urlaube problemlos absolviert und seine Vertragsfähigkeit unter Beweis gestellt habe. 
 
Dies hilft ihm nicht weiter. Die Fachkommission attestierte dem Beschwerdeführer, dass er sich verändert habe und dass ihm unter dem Gesichtspunkt der Gefährlichkeit unbegleitete 12-stündige Urlaube und später allenfalls weitere Vollzugslockerungen gewährt werden könnten. Der Beschwerdeführer übergeht jedoch, dass die Fachkommission in ihrem Bericht anfügte, es sei äusserst empfehlenswert, den Beschwerdeführer dabei in eine Therapie einzubinden. Mit anderen Worten hielt die Kommission im Sinne des Beschwerdeführers zwar fest, die begleiteten Urlaube seien problemlos verlaufen. Zu unbegleiteten Urlauben von 28 Stunden äusserte sie sich jedoch nicht. Überdies betonte sie die grundsätzliche Wichtigkeit einer Therapie, was der Beschwerdeführer damals wie heute ablehnt. Eine günstige Legalprognose der Fachkommission in Bezug auf unbegleitete 28-stündige Urlaube liegt demnach entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. 
4.5 Nach dem Gesagten kann der Justizdirektion bei der Bejahung der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers keine Willkür vorgeworfen werden. 
5. 
Ist der Schluss zulässig, der Beschwerdeführer sei weiterhin gemeingefährlich, bleibt zu prüfen, ob die Justizdirektion ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen durfte, Dritte könnten vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen nicht ausreichend geschützt werden. 
5.1 Der Beschwerdeführer hält dafür, die Justizdirektion habe ungenügend begründet, weshalb sie das Risiko von 28-stündigen unbegleiteten Urlauben höher einschätzte als jenes von 12-stündigen. Es sei unklar, ob die Justizdirektion meine, er sei während den bisherigen unbegleiteten Urlauben überwacht worden. 
5.1.1 Die Justizdirektion erblickte einen massiven qualitativen Unterschied zwischen Urlauben von 12 respektive 28 Stunden. Für die Dauer der 12-stündigen Urlaube, von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr, könnten ein genauer Urlaubsplan erstellt und dessen Überwachung sichergestellt werden. Bei einem Urlaub von 28 Stunden, d.h. auch über die Nacht, sei eine engmaschige Kontrolle des Beschwerdeführers während mindestens acht Stunden nicht möglich. Daraus folge ein nicht unmassgebliches Gefährdungspotential für Dritte, das die besuchte Person, die Partnerin des Beschwerdeführers, nicht abdecken könne. Da von einem erheblichen Gefährdungspotential auszugehen sei und die Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, müsse es zulässig sein, Vollzugsschritte, die nicht engmaschig überwacht werden könnten, davon abhängig zu machen, ob sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Therapie mit seiner Delinquenz auseinandersetze und so die Rückfallgefahr senke. 
5.1.2 Aus diesen Ausführungen geht mit genügender Klarheit hervor, dass die Justizdirektion den wesentlichen Unterschied, und daraus abgeleitet eine Gefährdung für Dritte, in der erhöhten Gefährdung Dritter infolge der längeren Dauer des Urlaubs, insbesondere auch über Nacht, erblickte. Die 12-stündigen Urlaube haben tagsüber stattgefunden. Nach der Ansicht der Justizdirektion sind bei einer Übernachtung im Rahmen eines 28-stündigen Urlaubes die Festlegung eines Urlaubsplanes und die Kontrolle seiner Einhaltung während einer gewissen Zeit nicht möglich. Deshalb rechtfertigten sich erhöhte Anforderungen, wie die Auseinandersetzung mit der Delinquenz in einer Therapie. Dadurch hat die Justizdirektion genügend dargelegt, weshalb und inwiefern sie einen qualitativen Unterschied in den längeren Urlauben gesehen und deshalb die Voraussetzungen der Urlaubsgewährung verschärft hat. Sie hat die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützte (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. dazu BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 
5.2 Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers habe sich die Justizdirektion mit ihrer Risikobeurteilung in klaren Widerspruch zur Einschätzung des Sonderdienstes und der Fachkommission gesetzt. 
 
Dass sich die Fachkommission nicht zur Gewährung von unbegleiteten 28-stündigen Urlauben geäussert hat, wurde bereits ausgeführt. Darauf ist nicht mehr einzugehen. 
 
Soweit der Beschwerdeführer zur Stütze seiner Argumentation die Aussagen der Mitarbeiterin des Sonderdienstes anlässlich des runden Tisches vom 19. Februar 2004 anführt, sind seine Zitate aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig. Der Sonderdienst war der Meinung, dass die Gewährung von 28-stündigen Urlauben an ein Therapiesetting zu knüpfen sei. Einzige Möglichkeit einer späteren probeweisen Entlassung sei die Einbindung in eine Therapie. Weiter wurde betont, das Bedürfnis des Sonderdienstes, die Veränderungen der Legalprognose durch eine Therapie kontrollieren zu können, könne nicht durch Gespräche mit dem Anstaltsseelsorger abgedeckt werden. Der vom Beschwerdeführer zitierten Aussage folgt der erneute Hinweis auf die Einbindung in eine Therapie. Aus der Therapie erhoffte man sich u. a. legalprognostische Aussagen. Antabus könne nicht 20 Jahre eingenommen werden. Die langfristige Prognose sei das Problem, wie auch das Gutachten festgestellt habe. Aus dem gleichen Protokoll geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an einer Therapie nach wie vor verweigerte. 
 
Der Justizdirektion kann demnach nicht vorgeworfen werden, sie habe die Beweise willkürlich gewürdigt und sich mit ihrer Risikobeurteilung in klaren Widerspruch zu den Einschätzungen der Fachkommission oder des Sonderdienstes gesetzt. 
6. 
Der Beschwerdeführer wirft der Justizdirektion einen willkürlichen und nicht begründeten Meinungsumschwung bezüglich der Bedeutung des Alkoholproblems vor. 
6.1 Er bringt vor, es sei schlicht unerklärlich und unverständlich, weshalb nach der Ansicht der Justizdirektion die Antabuseinnahme und das Alkoholverbot die Risikobeurteilung nicht relevant zu beeinflussen vermöchten. Bisher sei der Antabuseinnahme ein ausgesprochen hoher Stellenwert beigemessen worden. Nun handle es sich dabei nur noch um einen "Teilaspekt der Problematik". Diese plötzliche Kehrtwendung sei schlicht unerfindlich, stehe im Widerspruch zu früheren Aussagen und sei deshalb willkürlich. Zudem sei sie nicht begründet. 
6.2 Die Tatsachenfeststellung der Justizdirektion, die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Umgang mit dem Alkohol stellten bei der Beurteilung weiterer Vollzugslockerungen nur einen Teilaspekt der Problematik des Beschwerdeführers dar und die Antabuseinnahme vermöge nichts an der Forderung nach einer Therapie zu ändern, erweist sich nicht als willkürlich. 
 
Denn gemäss dem Gutachten aus dem Jahre 1999 ist die Alkoholproblematik nicht der einzige negative Befund. Der Gutachter führte aus, es sei zum Untersuchungszeitpunkt nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer erneut in abhängiges Trinken verfalle. Eine längerfristige Prognose zu diesem Bereich sei allerdings nicht möglich. Eine kritische Aufarbeitung der Alkoholproblematik gerade in Beziehung zur Delinquenz sei nicht erfolgt. Die deliktsrelevanten Persönlichkeitsmerkmale (Kränkbarkeit, Erregbarkeit, mangelnde Empathiefähigkeit) bestünden fort. Vor allem der mangelnden Empathiefähigkeit komme aus gutachterlicher Sicht eine prognostisch erhebliche Bedeutung zu, da sich aus diesem Merkmal gewisse deliktsnahe Situationen ergeben könnten. Die Auflage einer medikamentösen Behandlung habe gerade beim Beschwerdeführer Für und Wider. Auch durch die Einnahme solcher Mittel könne ein Rückfall nicht verhindert werden. 
6.3 Die Justizdirektion hatte die vorgebrachten Argumente im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums zu gewichten. Im Hinblick auf die Gewährung von 28-stündigen Urlauben mass sie den langfristig und grundlegend anzugehenden Defiziten in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, v.a. seiner mangelnden Empathiefähigkeit, d.h. der Fähigkeit, sich emotional in die Erlebensweise einer fremden Person einzufühlen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage, Berlin 2004, S. 481), und der Therapieverweigerung mehr Gewicht bei als der durch die Antabuseinnahme möglichen kurzzeitigen Kontrolle des Alkoholkonsums. Im Rahmen der ersten Vollzugslockerungen wurde die Antabuseinnahme noch als genügend erachtet. Bei der weitergehenden Lockerung des Vollzugsregimes mit dem Ziel der langfristigen Deliktsaufarbeitung vor Augen handelte es sich hingegen um eine neue Ausgangslage, die auch eine erneute Beurteilung der begleitenden Massnahmen rechtfertigte. Von einem willkürlichen Gesinnungswandel, der als solcher ausführlich zu begründen gewesen wäre, kann demnach nicht gesprochen werden. Die Rügen der Verletzung des Willkürverbotes und des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung (Art. 9 und 29 Abs. 2 BV) treffen somit nicht zu. 
7. 
Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen die Verknüpfung der Urlaubsbewilligung mit der Einwilligung in eine Therapie. 
7.1 Das Erfordernis der Einwilligung in eine Therapie, damit der Urlaub gewährt werde, sei neu eingeführt worden und widerspreche deshalb dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Ausführungen der Justizdirektion, insbesondere die an eine Therapie gestellten Erwartungen, liessen jede Auseinandersetzung mit den Akten vermissen. 
7.2 Die Justizdirektion machte die Gewährung des 28-stündigen Urlaubs von der Absolvierung einer Therapie abhängig. Der Beschwerdeführer sollte sich in der Therapie vertieft mit seinen Delikten und deren Ursachen auseinander setzen, d. h. mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung bzw. den daraus resultierenden deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen und der Alkoholproblematik. Durch die Therapie solle das Problem der Rückfallgefahr generell und grundlegend angegangen und langfristig gelöst werden. Ziel sei es, das bestehende Rückfallrisiko auf ein im Hinblick auf eine probeweise Entlassung verantwortbares Mass zu reduzieren und den Beschwerdeführer zu resozialisieren. 
7.3 
7.3.1 Im Urteil 1P.470/2004 vom 15. Oktober 2004, E. 5.2 und 5.3, erachtete das Bundesgericht die ungünstige Legalprognose nicht als überzeugendes Argument gegen die Gewährung von begleiteten Beziehungsurlauben. Im zu beurteilenden Fall erschien dem Gericht die Gefahr eher gering, dass der Gesuchstellende bei dem beantragten begleiteten Urlaub von 12 Stunden rückfällig werden könnte. Dies, weil er wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung verurteilt worden war, wobei die Opfer seiner Taten stets Frauen waren, die er einige Tage vor der Tat kennen gelernt hatte. Das Bundesgericht erachtete es weiter als problematisch, Vollzugslockerungen von einer genügenden, insbesondere therapeutischen Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten abhängig zu machen. Für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug möge dies angehen, soweit die mangelnde Bereitschaft, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, die Rückfallgefahr des Inhaftierten erhöhe. Dagegen erscheine es fraglich, ob die Urlaubsversagung eingesetzt werden dürfe, um die Einwilligung des Gefangenen in eine Therapie zu erwirken. Dies möge unter besonderen Umständen vor dem Willkürverbot standhalten (hierzu wurde als Beispiel auf das Urteil 1P.313/1999 vom 21. Juli 1999 E. 2, verwiesen). Grundsätzlich aber widerspreche eine solche Verknüpfung dem Zweck des Beziehungsurlaubs: Dieser solle dem Eingewiesenen die Möglichkeit geben, seine Beziehungen zur Aussenwelt zu festigen und seine Wiedereingliederung nach der Strafentlassung vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei auch und gerade bei Verurteilten erforderlich, die aufgrund ihrer Therapieverweigerung rückfallgefährdet erschienen. 
 
Dem erwähnten Urteil 1P.313/1999 liegt ebenfalls eine Verurteilung wegen Sexualdelikten zu Grunde. Der Verurteilte hatte sich an seiner Tochter vergangen. Im Rahmen des Strafvollzugs waren ihm mehrere kürzere begleitete Urlaube bewilligt worden. Urlaube von 24 Stunden oder längerer Dauer wurden indessen nicht gewährt, obwohl das Verhalten des damaligen Beschwerdeführers im Vollzug objektiv zu keinen Bedenken Anlass gegeben hatte. Die Nichtbewilligung der länger dauernden Urlaube wurde damit begründet, dass sich der Inhaftierte stets geweigert hatte, sich im Rahmen einer Therapie mit seinen Taten auseinanderzusetzen. Er leugne diese sogar. Es wurde deshalb befürchtet, dass er von seiner zeitweiligen Bewegungsfreiheit im Urlaub profitiere und an seiner Tochter Rache nehmen werde. Denn seiner Ansicht nach hatte diese ein Komplott gegen ihn angestiftet. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich die Verknüpfung von Urlaub und Therapie unter diesen Umständen im Rahmen des Ermessensspielraums der kantonalen Behörde halte und deshalb nicht willkürlich sei und auch nicht die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers verletze. 
 
Während im ersten Fall (1P.470/2004) die Verknüpfung von Urlaub und Therapie als problematisch bezeichnet wurde, hielt diese Verbindung im zweiten Fall (1P.313/1999) vor dem Willkürverbot Stand. Die beiden Urteile unterscheiden sich in der Art des Urlaubes, um den ersucht wurde (begleiteter Urlaub von 12 Stunden respektive unbegleiteter Urlaub von 24 Stunden und mehr) sowie in der daraus folgenden Beurteilung der Gefahr, die der Gesuchstellende für Dritte darstellte. 
7.3.2 Die verurteilte Person trifft im Vollzug eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Wiedereingliederung in die Gesellschaft (§ 30 Ziff. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 30. Juni 1974 über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen, Kantonales Straf- und Vollzugsgesetz, StVG). Nach Eintritt in die Vollzugseinrichtung wird für die verurteilte Person ein Vollzugsplan erstellt. Darin werden u. a. die Vollzugsziele und der Therapiebedarf festgelegt (§ 77 Abs. 1 und 2 JVV). Gemeingefährlichen Straftätern werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur unter den bereits genanten Voraussetzungen von § 55 Abs. 2 JVV gewährt (siehe oben E. 2.1). 
7.4 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer um einen längeren unbegleiteten Urlaub (28 Stunden) ersucht. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Einschätzung des Beschwerdeführers als gemeingefährlich vor dem Willkürverbot Stand hält. Der Beschwerdeführer möchte von weiteren Lockerungsschritten im Vollzug profitieren, weigert sich jedoch, an einer Therapie beim PPD teilzunehmen. Dadurch verletzt er grundsätzlich seine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Gemäss dem Gutachten neigt er zudem insbesondere zur Exkulpation und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Anlasstat habe nur in begrenztem Umfang stattgefunden. Der Gutachter wies ausdrücklich auf die Gefahr der Wiederholung der Ereignisse ähnlich denen vom 12. August 1993 und 30. September 1994 hin (Ausfälligkeiten gegenüber einem Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie Morddrohungen gegen eine Drittperson bzw. Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, sexueller Belästigung und eventueller Nötigung, erledigt durch Rückzug des Strafantrages). Die Gefahr einer erneuten Vergewaltigung sei zwar nicht konkret. Die diesbezügliche Prognose schätzte der Gutachter aber eher als belastet ein. Er empfahl deshalb, die einzelnen Lockerungsschritte eingehend mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Es erscheine aus gutachterlicher Sicht sinnvoll, inhaltlich eindeutig deklarierte Lockerungsschritte zu vereinbaren. 
 
Unter diesen Umständen und in Anbetracht des weiten Ermessensspielraums, welcher der kantonalen Behörde zusteht, erscheint es vorliegend nicht als willkürlich und auch nicht als übermässigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers sowie in sein Recht auf Schutz der Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV), die Bewilligung des 28-stündigen unbegleiteten Urlaubs als weitere Vollzugslockerung von der Einwilligung in eine Therapie abhängig zu machen, dies auch angesichts der Tatsache, dass hier nicht die Bewilligung von kürzeren Urlauben zur Diskussion steht. Wie schon im Urteil 1P.313/1999 liegt der Entscheid beim Beschwerdeführer selber, ob er in eine Therapie einwilligen will oder nicht, mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Haltung der Vollzugsbehörden bezüglich der Gewährung von Vollzugslockerungen. 
8. 
Gleiches gilt in Bezug auf die Rüge, die Teilnahme an einer Therapie dürfe nicht von der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages abhängig gemacht werden. 
8.1 Gelangt die Vollzugsbehörde bei der Erstellung des Vollzugsplans (siehe dazu § 77 Abs. 1 und 2 JVV und E. 7.3.2 oben) zur Erkenntnis, dass die verurteilte Person therapiebedürftig ist, legen der Therapeut zusammen mit der verurteilten Person in einem Behandlungsvertrag die Ziele, die Form und den Ablauf der Therapie fest (§ 57 Abs. 1 JVV). Der Gutachter empfahl ausdrücklich ein solches Vorgehen. 
 
Da gemeingefährlichen Straftätern Vollzugslockerungen nur unter den Bedingungen von § 55 Abs. 2 JVV gewährt werden, ist auch die Verknüpfung der Unterzeichnung des Behandlungsvertrages mit der Teilnahme an einer Therapie und der daraus folgenden Gewährung eines 28-stündigen unbegleiteten Urlaubes als verhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre (Art. 10 und 13 BV) hinzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die kantonalen Vollzugsbehörden von Verfassungs wegen nicht verpflichtet sind, mit dem Verwahrten einen solchen Behandlungsvertrag abzuschliessen. Grundsätzlich könnten sie insofern die therapeutische Behandlung im Rahmen des ihnen zustehenden weiten Ermessensspielraumes kurzerhand verfügen. Wenn sie die Einzelheiten der Therapie zusammen mit dem Inhaftierten festlegen, ihm Einblick in die Behandlung gewähren und ihm seine Rechte und Pflichten offen legen, so ist dies daher nur zu seinem Vorteil. 
 
Dem Beschwerdeführer ist jedoch insofern beizupflichten, als dass es sich beim Behandlungsvertrag nicht um einen auf einem Konsens beruhenden, völlig frei ausgehandelten Vertrag handelt. Das Einverständnis des Inhaftierten wird jedoch durch die gesetzliche Grundlage in der Justizvollzugsverordnung ersetzt, ist doch ein Behandlungsvertrag von Gesetzes wegen abzuschliessen (§ 57 JVV). 
8.2 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages wendet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Er bringt diese Kritik in unzulässiger Weise erstmals vor Bundesgericht vor (zum Novenverbot in der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 109 Ia 312 E. 1 mit Hinweisen). 
9. 
Der Beschwerdeführer wirft der Justizdirektion sodann willkürliche Tatsachenfeststellung bezüglich der Erwartungen an die Therapie vor. 
9.1 Nach seiner Ansicht lassen die Ausführungen der Justizdirektion jede Auseinandersetzung mit den Akten vermissen. Der Gutachter habe die Möglichkeit, seine Persönlichkeit in einer Therapie nachhaltig anzugehen, verneint und eine auf ein Therapieziel ausgerichtete Behandlung als nicht möglich beurteilt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Beurteilung - Therapieunfähigkeit - mittlerweile nicht mehr zutreffen solle. 
9.2 Ob die Einschätzungen der Justizdirektion bezüglich des Therapieerfolges zutreffend sind, kann letztlich offen bleiben. Die Justizdirektion hat zulässigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemeingefährlich ist. Die Verknüpfung zwischen einer Therapie und der Urlaubsgewährung war verfassungsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verweigert hingegen die Teilnahme an einer Therapie zur Bewältigung seiner Gemeingefährlichkeit. Wenn er nun ausführt, er sei gar nicht therapiefähig, sagt er gleichzeitig, seine Gemeingefährlichkeit könne nicht geheilt werden. Diese bleibt damit bestehen, was folglich die beantragte Gewährung eines längeren Beziehungsurlaubes ausschliesst (vgl. § 55 Abs. 2 JVV). 
9.3 Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang ist nicht einzutreten, da er keine konkreten und genügend begründeten Verfassungsrügen erhebt (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
10. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Die Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt (Art. 152 OG). Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Beschwerdeführer ist sein jetziger Verteidiger als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben. Dieser ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 152 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
2.2 Rechtsanwalt Matthias Brunner wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 2'000.-- entschädigt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Sonderdienst, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. Februar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: