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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 16/04 
 
Urteil vom 7. Juni 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
R.________, 1955, Beschwerdegegner, vertreten durch die Sozialpsychiatrische Beratungsstelle, 9001 St. Gallen 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________, geboren 1955, lebt seit 1984 in der Schweiz und bezieht seit November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 42% eine Viertelsrente der Invalidenversicherung sowie zusätzlich Ergänzungsleistungen. Gemäss Bericht vom 5. Januar 2001 von Frau Dr. med. W.________, Sozialpsychiatrische Beratungsstelle St. Gallen (nachfolgend: Beratungsstelle), leidet der Versicherte unter einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20), dem Alleinleben (ICD-10 Z60.2) und Schwierigkeiten der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10 Z60.3). Diese Beschwerden seien akut aufgetreten nach der Rückkehr in die Schweiz in der Folge eines Aufenthalts vom August 2000 in seiner Heimat Mazedonien. Seit April 2001 richtet ihm die Invalidenversicherung auf Grund eines Invaliditätsgrades von 80% eine ganze Rente aus. Im Juli 2002 erfolgte der Familiennachzug seiner 1957 geborenen Ehefrau und fünf Kinder (geboren 1978, 1981, 1983, 1986 und 1989). Die beiden jüngsten, damals dreizehn und sechzehn Jahre alten Söhne und die Ehefrau begründeten einen gemeinsamen Haushalt mit dem Versicherten. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA oder Beschwerdeführerin) teilte dem Versicherten am 30. Juli 2002 mit, dass seine nicht rentenberechtigte Ehegattin ihren Anteil zur Existenzsicherung der ehelichen Gemeinschaft beizutragen habe. Am 20. August 2002 liess die Verwaltung ihn wissen, dass seine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit ausüben könnte, weshalb ein daraus resultierendes hypothetisches Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Februar 2002 (recte: 2003) angerechnet werde. Daraufhin informierte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV) die SVA am 11. September 2002, die Ehefrau des Versicherten sei nicht vermittlungsfähig. Sie habe in der Schweiz noch nie gearbeitet. Ihre familiäre Situation mit der Pflege des Ehemannes und der Beaufsichtigung ihrer zwei minderjährigen Kinder liessen keine Arbeitstätigkeit ausserhalb des Haushaltes zu. Ein Deutschkurs sei schwierig durchführbar, weil sie Analphabetin sei. Unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 17'935.- reduzierte die SVA die monatliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Februar 2003 von zuvor Fr. 3'019.- auf Fr. 2'106.- (Verfügung vom 23. Januar 2003) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 24. März 2003 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des durch die Beratungsstelle vertretenen R.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. Februar 2004 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Verwaltung zurück. Bei der Beratungsstelle handle es sich um eine mit medizinischen Fachkenntnissen ausgestattete Institution. Die im Auftrag des Versicherten verfasste Beschwerde sei zudem mit der Unterschrift der Dr. med. W.________ versehen. Die Argumentation der Beratungsstelle, wonach sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtern würde, wenn seine Ehefrau nicht ausschliesslich die heranwachsenden Söhne (mit den Jahrgängen 1986 und 1989) bei der Integration unterstützen und den Haushalt führen könne, habe die SVA durch ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten überprüfen zu lassen. Zudem sei das angerechnete, hypothetisch erzielbare Erwerbseinkommen der Ehefrau genauer abzuklären. Auf keinen Fall sei vom schweizerischen Durchschnittslohn von Frauen für einfachste Tätigkeiten wegen fehlender Integration, Deutschkenntnisse und Arbeitserfahrung in der Schweiz ein Abzug von 62% vorzunehmen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SVA die Aufhebung des kantonalen Entscheids. 
 
Während die Vorinstanz und sinngemäss auch R.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Strittig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistung des Beschwerdegegners ab 1. Februar 2003. Dabei ist zu prüfen, ob die SVA bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu Recht ein hypothetisches Jahreseinkommen der Ehegattin des EL-Ansprechers von Fr. 17'935.- als Einnahmen anrechnete. 
2. 
2.1 Der Anspruch auf EL setzt unter anderem voraus, dass die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG). 
2.2 Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen). 
2.3 Im Falle der Invalidität des Ehemannes und in Übereinstimmung mit Art. 163 ZGB kann die Ehefrau, welche bisher überhaupt nicht oder nur in beschränktem Masse einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, sich unter Umständen gezwungen sehen, eine solche Tätigkeit aufzunehmen oder diese auszuweiten (BGE 117 V 287, 114 II 301). Deshalb ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern diese auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (AHI 2001 S. 133 Erw. 1b mit Hinweisen). 
2.4 Bei der Ermittlung dieses Verzichtseinkommens ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dieser Tatsache kann dadurch Rechnung getragen werden, dass der betreffenden Person eine gewisse realistische Übergangsfrist für die Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums zugestanden wird, bevor ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Zwar geht Art. 14b lit. c ELV von der Hypothese aus, dass auch noch über 50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg in das Berufsleben zumutbar ist, doch wird hier bloss noch ein im Vergleich zu jüngeren Wiedereinsteigerinnen erheblich geringeres jährliches Minimaleinkommen angenommen. Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau eines EL-Ansprechers die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (AHI 2001 S. 133 f. Erw. 1b mit Hinweisen). 
2.5 Vom hypothetisch ermittelten Einkommen der Ehefrau des EL-Ansprechers sind - ebenso wie bei den hypothetischen Einkommen nach Art. 14a und 14b ELV - gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG bei Ehepaaren jährlich insgesamt Fr. 1500.- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen. Insofern sind hypothetische Einkünfte in gleicher Weise zu privilegieren wie tatsächlich erzielte (BGE 117 V 292 Erw. 3c; AHI 2001 S. 134 f. Erw. 1c). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die Verwaltung habe durch Einholung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachtens abzuklären, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau zulasse und dem EL-Bezüger aus gesundheitlichen Gründen eine ausserhalb des beschwerdegegnerischen Haushalts ausgeübte Beschäftigung seiner Ehegattin zumutbar sei. Zwar seien die Angaben der Beratungsstelle in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift, wonach sich der Gesundheitszustand des Versicherten verschlechtern würde, wenn dessen Ehefrau nicht den ganzen Tag darauf verwenden könne, die heranwachsenden Söhne bei der Integration zu unterstützen und den Haushalt zu führen, als wenig überzeugend zu qualifizieren. Dennoch seien die entsprechenden Angaben aus medizinischer Sicht durch Dr. med. W.________, welche die Beschwerdeschrift mitunterzeichnet habe, bestätigt worden, weshalb nicht ohne weitere medizinische Abklärung davon ausgegangen werden könne, dass der Ehefrau des Beschwerdegegners die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau zumutbar sei. 
3.2 Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin implizit gestützt auf einen sich nicht bei den Akten befindlichen Bericht einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom Jahr 2000 ein, den IV-Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der EL-Ansprecher durch die Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit seiner Ehegattin in der Haushaltsführung und Kinderbetreuung zusätzlich belastet würde. Deshalb sei die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Ehefrau ohne weitere Abklärungen des beschwerdegegnerischen Gesundheitszustandes in antizipierter Beweiswürdigung zu bejahen. 
3.3 
3.3.1 Der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift des EL-Bezügers, welche von Seiten der ihn vertretenden Beratungsstelle durch Dr. med. W.________ mitunterzeichnet wurde, ist unter anderem zu entnehmen, dass der aus dem islamischen Kulturkreis stammende Versicherte, "trotz seines nun über 20-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz [...], Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung" habe. Seit dem im Juli 2002 erfolgten Familiennachzug in die Schweiz leide er "zwar nicht mehr unter dem Alleinsein." Statt dessen habe sich jedoch eine hohe psychische Belastung entwickelt "im Zusammenhang mit dem Integrationsprozess der heranwachsenden Söhne (Einschulung des jüngeren Sohnes und Entwicklung von beruflichen Perspektiven, einschliesslich Sprachkurs und Vorlehre für den älteren Sohn) und auch der Ehefrau". Erschwerend wirke "sich dabei die Tatsache aus, dass [er] 20 Jahre lang, vom alljährlichen Urlaub abgesehen, in der Schweiz allein gelebt habe. Demzufolge [bringe] der neue familiäre Alltag für den Patienten etliche Schwierigkeiten, welche nur mit der Unterstützung seiner Frau zu bewältigen" seien. Deshalb bleibe er "vorerst noch auf die Unterstützung seiner Frau in der Alltagsbewältigung und vor allem bei der Betreuung und Integration der beiden heranwachsenden Söhne in die neue Kultur angewiesen." 
3.3.2 Die Rechtsprechung hat die Zumutbarkeit der Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durch die Ehegattin eines EL-Ansprechers unter anderem verneint für den Fall, dass er dauernd überwacht oder gepflegt werden müsste. Bei einem nicht pflegebedürftigen EL-Bezüger könne sich eine angebliche Notwendigkeit der Überwachung jedoch nur auf die Verrichtung der Hausarbeit beziehen (vgl. AHI 2001 S. 136 Erw. 2c i.f.). 
3.3.3 Obwohl das kantonale Gericht zutreffend erkannte, dass die Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift "als wenig überzeugend erscheinen" würden, hielt es dafür, dass die SVA zunächst durch ein unabhängiges psychiatrisches Gutachten abklären zu lassen habe, ob dem EL-Ansprecher die Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau zumutbar sei. Zu dieser Auffassung gelangte die Vorinstanz, weil die den Versicherten vertretende Beratungsstelle mit medizinischem Fachwissen ausgestattet sei. 
3.3.4 Dem kann nicht gefolgt werden. Beim EL-Bezüger führten medizinisch ausgewiesene psychische Beschwerden zu einem Invaliditätsgrad von 80%, weshalb er seit April 2001 eine ganze Invalidenrente bezieht. Dennoch vermochte er (während zwanzig Jahren) bis zum Nachzug seiner Familie im Juli 2002 - trotz den seit September 2000 bestehenden, fast vollständig invalidisierenden psychischen Beschwerden unter anderem gestützt auf die Diagnose des Alleinlebens (nach ICD-10 Z 60.2) - alleine in der Schweiz zu leben. Dass ihm dies aus medizinischen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, wird zu Recht von keiner Seite behauptet. In der "Alltagsbewältigung" war er denn auch bei der Verrichtung von Hausarbeiten (Erw. 3.3.2 hievor) bis zum Familiennachzug nicht auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er vor oder nach dem Familiennachzug Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt hätte. Es ist daher nicht einzusehen, warum er seit der Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner zwei jüngsten (dreizehn- und sechzehnjährigen) Kinder in seinem Haushalt nicht mehr in der Lage sein sollte, weiterhin - auch ohne Überwachung durch seine Gattin - seinen bisher trotz psychischer Beschwerden geleisteten Anteil an der Haushaltsführung besorgen zu können. Entgegen der Vorinstanz ist auf eine unabhängige psychiatrische Begutachtung zur medizinischen Abklärung dieser Belastungsfaktoren des EL-Ansprechers in antizipierter Beweiswürdigung (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d) zu verzichten. Die SVA ging zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdegegner aus gesundheitlichen Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau zumutbar ist. 
4. 
War dem EL-Ansprecher die Aufnahme einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit durch seine Ehegattin zumutbar, bleibt zu prüfen, ob die Verwaltung in der EL-Berechnung ab 1. Februar 2003 zu Recht ein zumutbarerweise erzielbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 17'935.- anrechnete. 
4.1 Mit Blick auf die zugemutete Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist die von der SVA eingeräumte angemessene Anpassungsperiode von rund einem halben Jahr seit der Einreise in die Schweiz nicht zu beanstanden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdegegners - auch als Analphabetin ohne anfängliche Kenntnisse der deutschen Sprache - während den ersten sechs Monaten ihres Aufenthaltes an ihrem neuen Wohnort in der Schweiz bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) nicht in der Lage gewesen sein soll, sich bei alltäglichen Verrichtungen wenigstens minimalste Verständigungsmöglichkeiten zu erschliessen. Die Verwaltung brauchte keine über den 1. Februar 2003 hinaus reichende Anpassungsfrist zu gewähren, da sich die Einräumung einer längeren Übergangsfrist von vornherein als nutzlos erwiesen hätte, zumal sich die Ehefrau wegen ihren angeblichen Sorgepflichten gegenüber ihren Kindern und dem EL-Ansprecher als im Haushalt vollständig ausgelastet bezeichnete. Deshalb wurde der Beginn der Anrechnung des Verzichtseinkommens unter dem Gesichtspunkt der Anpassung an die Verpflichtung zur Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit zu Recht auf den 1. Februar 2003 festgesetzt. 
4.2 
4.2.1 Die SVA ging im Einspracheentscheid von der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2000 aus (8/3/43) und stellte auf den gesamtschweizerisch durchschnittlichen Frauenlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten gemäss Tabelle TA1 (LSE 2000 S. 31) von Fr. 3'658.- ab, rechnete diesen Betrag auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,9 Stunden um und passte das Ergebnis der zwischen 2000 und 2003 eingetretenen Nominallohnentwicklung an. Vom daraus resultierenden Einkommen von Fr. 46'900.- im Jahr 2003 (bei einem vollen Pensum) nahm die Verwaltung einen Abzug von 61,76% vor. Diesen begründete sie im Einspracheentscheid mit der Berücksichtigung der "schlechten Bildung, Fremdsprache, usw.". In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde argumentiert die SVA, das angerechnete hypothetische Jahreserwerbseinkommen entspreche einer "unqualifizierten Teilzeiterwerbstätigkeit". Zwar seien bei der gegenwärtigen konjunkturell schlechten Wirtschaftslage die Anzahl freier Teilzeitstellen für unqualifizierte Arbeitskräfte im Wirtschaftsraum St. Gallen unbestrittenermassen beschränkt. Doch zeigten "die hiesigen Stellenanzeiger, dass offene Stellen vorhanden [seien], welche für die Ehefrau in Betracht [kämen] (z.B. Raumpflegerin oder Fabrikarbeiterin)". Die Verwaltung unterliess es, diese Behauptung zu belegen. 
4.2.2 Bei der Berechnung der EL als Bedarfsleistung ist praxisgemäss (Erw. 2.4 hievor) von der konkreten Arbeitsmarktlage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auszugehen. Denn die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentnern und Rentnerinnen der AHV und IV ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Eine Einschränkung findet sich - wie in Erw. 2.2 dargelegt - u.a. dort, wo die Ehefrau des Versicherten aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil S. vom 27. Februar 2004, P 64/03, Erw. 3.3.1). 
4.2.3 Aus den Akten geht nicht hervor, ob im massgeblichen Zeitpunkt für gut 45-jährige Frauen nicht deutscher Muttersprache ohne Schulbildung (Analphabetin) in erreichbarer Distanz vom Wohnort der Ehegattin des EL-Ansprechers tatsächlich geeignete Teilzeit-Arbeitsstellen verfügbar waren, welche die Erzielung des angenommenen Jahreseinkommens bei einem neben der Haushaltsführung (angesichts der Unterstützungsmöglichkeiten durch den älteren sechzehnjährigen, ebenfalls im gleichen Haushalt lebenden Sohn) ohne weiteres zumutbaren Teilzeit-Pensum von 50% ermöglicht hätten. Die hypothetische Frage, ob die Ehegattin eines EL-Bezügers bei Aufbringung des forderbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Erwerbseinkünfte erzielen könnte, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklärungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnittswerte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Grossteil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruflich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussagen. Das Angebot an offenen geeigneten Stellen für Personen, welche die persönlichen und beruflichen Voraussetzungen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen andererseits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Verhältnisse kann zum Beispiel durch Befragung des zuständigen RAV, der kantonalen Arbeitsmarktbehörde oder bezüglich Lohnhöhe Heranziehen der regionalen Werte der LSE erfolgen (vgl. Urteil S. vom 27. Februar 2004, P 64/03, Erw. 3.3.2 mit Hinweisen). 
4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sache auch zur genaueren Abklärung des in der EL-Berechnung ab 1. Februar 2003 anzurechnenden, hypothetisch erzielbaren Einkommens an die Verwaltung zurück wies. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 7. Juni 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: