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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_932/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (Missbrauch von Ausweisen und Schildern), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. September 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ein kantonales Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, weil er unentschuldigt zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe seine behauptete Verhandlungsunfähigkeit weder zureichend begründet noch belegt, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert wurde. Er habe sich nicht dazu geäussert, inwiefern die geltend gemachte Krankheit es ihm verunmöglichen sollte, an der Verhandlung teilzunehmen. Das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 27. September 2012 enthalte ebenfalls keine Angaben zur Art oder Dauer der Krankheit. Es bescheinige bloss seine Arbeitsunfähigkeit. Daraus ergebe sich folglich auch nicht, warum dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Hauptverhandlung unmöglich war. Trotz Aufforderung habe er kein begründetes Verschiebungsgesuch mit weiteren Belegen eingereicht. Nicht zu beanstanden sei deshalb, dass die erste Instanz sein Verschiebungsgesuch abgewiesen habe. Demzufolge sei der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung ohne rechtsgenügende Entschuldigung ferngeblieben. Die erste Instanz habe unter diesen Umständen einen Rückzug der Einsprache annehmen dürfen, zumal sie dem Beschwerdeführer diese Säumnisfolge mehrfach angedroht habe (Entscheid, S. 5). 
Dass und inwieweit diese Erwägungen willkürlich oder gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Die vor Bundesgericht aufgestellte Behauptung, man habe ihm "aus Wut dutzende Absagen erteilt wegen der Terminverschiebung", jedoch "nie nach seiner Krankheit und einem detaillierten Zeugnis" gefragt, findet in den Akten keine Stütze. Der Beschwerdeführer wurde im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ärztliche Bescheinigung seiner Arbeitsunfähigkeit vom 27. September 2012 keinen hinreichenden Verschiebungsgrund darstelle. Er erhielt überdies Frist zur Einreichung eines klar formulierten und begründeten Verschiebungsgesuchs unter Beilage weiterer Belege (vgl. kantonale Akten, act. 29). Die übrigen, teilweise ungebührlichen Vorbringen sind für den Ausgang der Sache nicht von Bedeutung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist wie bereits im Rahmen von 6B_846/2014 vom 26. September 2014 bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill