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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_311/2010 
 
Urteil vom 11. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
M.________, Italien, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber, 
Beschwerdegegner, 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 15. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1959 geborene, zuletzt bis Ende Juli 2000 im Gartenbaubereich tätig gewesene M.________ meldete sich am 3. August 2000 unter Hinweis auf seit Sommer 1999 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht beschied die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentenbegehren des Versicherten mangels anspruchsbegründender Invalidität abschlägig (Vorbescheid vom 2. Mai 2001, Verfügung vom 13. August 2001). Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. August 2003 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 13. August 2001 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erneuter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
In der Folge - M.________ hatte sich zwischenzeitlich einer dorso-lateralen Spondylodese L4/5 unterzogen - veranlasste die Verwaltung interdisziplinäre gutachtliche Abklärungen in einer Medizinischen Begutachtungsstelle, welche mit der Expertise des medizinischen Zentrums X.________ vom 11. April 2005 ihren Abschluss fanden. Gestützt darauf informierte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 3. Juni 2005, welches sie orientierungshalber auch dessen Hausarzt Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zustellte, darüber, dass ihm ab 1. November 2002 eine halbe, ab. 1. Januar 2004 eine Dreiviertels- und ab 1. März 2004 eine ganze Rente zugesprochen werde. Gleichenorts führte sie aus, dass auf Grund der ärztlichen Erhebungen von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsunfähigkeit durch eine stationäre multimodale Rehabilitation auszugehen sei; diese Behandlung sei zumutbar und es werde dem Versicherten empfohlen, sie gemäss Anweisung seines Hausarztes Dr. med. L.________ durchzuführen. Unter wörtlicher Zitierung der in Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG verankerten Schadenminderungspflicht wurde ferner vermerkt, es werde erwartet, dass sich M.________ der erwähnten Massnahme oder Behandlung unterziehe, was mit amtlicher Revision per 1. Juni 2006 überprüft werde; sollte bei dieser Gelegenheit festgestellt werden, dass die vorgesehene Behandlung oder Massnahme nicht vorgenommen worden sei, werde der Rentenanspruch - unter möglichen Rentenaufhebungs- oder -kürzungsfolgen - so beurteilt, als ob sie durchgeführt worden wäre. Am 7. Juli 2005 verfügte die IV-Stelle die entsprechenden Rentenbetreffnisse. 
A.b Anlässlich des Mitte Juni 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens ersuchte die IV-Stelle Dr. med. L.________ um hausärztliche Angaben zum gesundheitlichen Verlauf (Bericht vom 23. Juni 2006). Die Frage, ob ein stationärer Rehabilitationsaufenthalt durchgeführt worden sei, verneinte er im Rahmen ergänzender Stellungnahmen vom 29. Juni und 12. September 2006 mit der Begründung, nach Absprache mit der Abklärungsstelle (Polymedes [recte: medizinisches Zentrum X.________]) habe von einer derartigen stationären Massnahme wenig erwartet werden können, weshalb darauf verzichtet worden sei; falls seitens der IV-Stelle erwünscht, könne diese aber nachgeholt werden. Nachdem die Verwaltung daraufhin weitere Auskünfte ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Januar 2007 eingeholt hatte, beurteilte sie den Rentenanspruch zufolge Verletzung der dem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht nach Massgabe der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, wie sie bei durchgeführtem multimodalem Rehabilitationsaufenthalt voraussichtlich bestanden hätten, und setzte die bisherige ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2007 auf eine Dreiviertelsrente herab (Vorbescheid vom 21. Februar 2007, Verfügung der - auf Grund der Rückkehr des Versicherten nach Italien nunmehr zuständigen - IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Oktober 2007). 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. Februar 2010 gut und hob die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 16. Oktober 2007 auf. 
 
C. 
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzugestehen. 
Während das Bundesverwaltungsgericht und M.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen (lassen), soweit darauf einzutreten sei, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 24 zu Art. 97 BGG). 
 
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
 
2. 
Der Beschwerdegegner ist als italienischer Staatsangehöriger seit September 2006 wieder in Italien wohnhaft. Ungeachtet des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten - darunter Italien - andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) richtet sich sein Anspruch auf Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung allein nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4 S. 257; 128 V 315; Urteile 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 2.2 und 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 2). 
 
3. 
3.1 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 
3.2 
3.2.1 Art. 21 Abs. 4 ATSG, mit welcher Norm die den versicherten Personen obliegende Schadenminderungspflicht konkretisiert wird, stimmt inhaltlich weitgehend mit der Regelung der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmungen der aArt. 10 Abs. 2 und aArt. 31 IVG überein, worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat. Die hierzu ergangene Rechtsprechung bleibt somit gültig. Dies betrifft insbesondere die formellen Erfordernisse des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (BGE 122 V 218; Urteile 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 2.1, 2.2 und 3.1 sowie I 824/06 vom 13. März 2007 E. 2.3, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, je mit diversen Hinweisen). 
3.2.2 Im Bereich der Invalidenversicherung ist Art. 21 Abs. 4 ATSG ebenfalls anwendbar (Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Art. 7 Abs. 1 IVG (in der vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) verpflichtet die anspruchsberechtigten Personen zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen zu erleichtern, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 130 V 445 E. 1 S. 446 f.) nicht massgeblich sind vorliegend demgegenüber die auf 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.), im Zuge derer u.a. ein neuer Art. 7b IVG ("Sanktionen") eingefügt worden ist, welcher in Abs. 2 - in casu indes ohnehin nicht einschlägige - Ausnahmen vom Mahn- und Bedenkzeitverfahren vorsieht (vgl. dazu auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 72 und 91 zu Art. 21 ATSG). 
 
4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdegegner zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht per 1. Dezember 2007 auf eine Dreiviertelsrente gekürzt worden ist. 
Zu beurteilen ist die Frage insbesondere mit Blick darauf, dass die Rechtsfolge nach Art. 21 Abs. 4 ATSG nur eintritt, wenn - bei vorausgesetzter Zumutbarkeit der Behandlung/Eingliederung - die versicherte Person die vorgesehene Massnahme durch ein ihr zuzurechnendes aktives oder passives Verhalten (sich entziehen, sich widersetzen oder mangelnde Mitwirkung) vereitelt bzw. deren Erfolg verunmöglicht. Prinzipiell muss dabei ein (eventual-)vorsätzliches Verhalten der betroffenen Person vorliegen, wobei nach Zugang der Mahnung eine grobfahrlässige Vorgehensweise ausreichen dürfte (BGE 134 V 189 E. 4 S. 197 mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., N. 85 f. zu Art. 21 ATSG; vgl. ferner Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). 
 
4.1 Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, dass sich der Beschwerdegegner weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich der auferlegten Behandlung entzogen oder widersetzt bzw. das Zumutbare nicht beigetragen habe. Vielmehr sei er durch die Konsultation seines Hausarztes und mit der Befolgung dessen Weisung in Bezug auf die stationäre multimodale Rehabilitation der verlangten, gemäss Schreiben der IV-Stelle vom 3. Juni 2005 konkretisierten Schadenminderungspflicht nachgekommen. Insbesondere habe der Versicherte nicht erkennen können, dass er nach Aufsuchen des Dr. med. L.________ und nach dessen Empfehlung, auf den Rehabilitationsaufenthalt zu verzichten, auf der entsprechenden Behandlung hätte beharren und unter Umständen eine andere ärztliche Fachperson hätte aufsuchen müssen. In der Mitteilung vom 3. Juni 2005 sei denn auch keine Alternative in diesem Sinne vorgegeben gewesen. Das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 11. April 2005 habe hinsichtlich der fraglichen Behandlung ebenfalls keine derart klaren Vorgaben enthalten, dass der Beschwerdegegner allein gestützt darauf gehalten gewesen wäre - ohne entsprechende hausärztliche Anweisung - zu handeln. Namentlich in Bezug auf die Art der therapeutischen Massnahmen wie auch den Ort der Durchführung wäre der Versicherte auf präzisierende Angaben des beratenden Arztes angewiesen gewesen. Nach Vorliegen des Verlaufsberichtes des Dr. med. L.________ (vom 12. September 2006) hätte die IV-Stelle sodann dem Versicherten mitteilen müssen, dass sie trotz gegenteiliger Empfehlung des Hausarztes an der Durchführung der Massnahme festhalte, und ihn unter Fristansetzung und nötigenfalls Mahnung zu einem konkreten Verhalten aufzufordern gehabt. 
 
4.2 Das BSV bringt dagegen im Wesentlichen vor, aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdegegner unmittelbar nach Kenntnisnahme des Schreibens vom 3. Juni 2005 bzw. der Rentenverfügung vom 7. Juli 2005 mit seinem Hausarzt in Verbindung gesetzt habe, um mit diesem die Modalitäten der auferlegten Behandlung zu besprechen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich weder der Versicherte noch Dr. med. L.________ bis zum Zeitpunkt der Einleitung der amtlichen Revision im Juni 2006 um die Durchführung der Massnahme gekümmert hätten. Erst im Verlaufsbericht zur Revision und auf Nachfrage der IV-Stelle hin habe der Hausarzt knapp festgehalten, eine Rücksprache mit der Polymedes (recte: medizinisches Zentrum X.________) habe ergeben, dass ein derartiger Aufenthalt wenig erfolgversprechend und deshalb abgesagt worden sei. Weder die erfolgte Rücksprache selber noch das Datum derselben seien indessen schriftlich belegt, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden müsse, dass die Rückfrage, sofern tatsächlich erfolgt, erst auf Anstoss der IV-Stelle stattgefunden habe und nicht bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverfügung. Auch der Nachtrag des Hausarztes, wonach die Behandlung auf Wunsch nachgeholt werden könne, lasse keinen gegenteiligen Schluss zu. Sie verleite vielmehr zur Annahme, dass sich Dr. med. L.________ auf Grund der gezielten Nachfrage der Verwaltungsbehörde der dem Beschwerdegegner drohenden Konsequenzen bei Nichtbefolgung bewusst geworden sei und deshalb entgegenkommenderweise doch noch seine Handlungsbereitschaft signalisiert habe. 
 
5. 
5.1 Die vorhandenen Unterlagen enthalten entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Betrachtungsweise keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdegegner nach Erhalt des Schreibens vom 3. Juni 2005 bzw. der Rentenverfügung vom 7. Juli 2005 und vor 1. Juni 2006 an seinen Hausarzt Dr. med. L.________ gewandt hat, um mit diesem die Einzelheiten bezüglich der ihm angewiesenen stationären multimodalen Rehabilitation zu besprechen. Der Versicherte selber behauptete ein solches Vorgehen denn auch erst im Rahmen seines Replikschreibens an die Vorinstanz vom 27. Mai 2008 (S. 3), ohne diesen Schritt - auch in zeitlicher Hinsicht - aber näher zu belegen, wohingegen es sowohl seiner Eingabe auf den Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. Februar 2007 hin wie auch seiner Beschwerdeschrift an das Bundesverwaltungsgericht noch an derartigen Hinweisen gefehlt hatte. Soweit die Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts auf dieser Annahme beruhen, sind sie, da es sich um eine offensichtlich unvollständige Sachverhaltserhebung handelt, für das Bundesgericht nicht verbindlich (E. 1.1 und 1.2 hievor). Eine Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme zusätzlicher diesbezüglicher Abklärungen erübrigt sich jedoch aus folgenden Gründen: Selbst für den Fall, dass eine frühzeitige Kontaktaufnahme des Versicherten im geforderten Sinne stattgefunden hätte oder der Hausarzt seinerseits von sich aus im Nachgang zu der ihm ebenfalls zugestellten Mitteilung vom 3. Juni 2005 in Verbindung mit der Begutachtungsstelle des medizinischen Zentrums X.________ getreten und nach Rücksprache mit dieser zum Ergebnis gelangt wäre, dass der Durchführung der vorgeschlagenen Rehabilitationsmassnahmen wenig Erfolg beschieden sein würde, hätte eine entsprechende Meldung, soweit nicht bereits ärztlich erfolgt, durch den Beschwerdegegner an die IV-Stelle erwartet werden dürfen. Es wäre dem Versicherten diesfalls zumutbar gewesen, sich der Behörde oder aber mindestens seinem Rechtsvertreter gegenüber entsprechend verlauten zu lassen. Unbestrittenermassen hatten sich im Zeitraum zwischen der Zustellung des Schreibens vom 3. Juni 2005 bzw. der Rentenverfügung vom 7. Juli 2005 bis zur Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens im Juni 2006 jedoch weder Dr. med. L.________ noch der Beschwerdegegner oder dessen Rechtsvertreter in der betreffenden Sache an die Verwaltung gewandt. Anzumerken bleibt überdies, dass die im Schreiben vom 3. Juni 2005 stipulierte Aufforderung, die zumutbare stationäre Behandlung durchzuführen, unmissverständlich an den Versicherten selber gerichtet war. Für eine dahingehende Interpretation, dass der Beschwerdegegner in guten Treuen hätte zuwarten und sich auf ein Aktivwerden seines Hausarztes in dieser Sache hätte verlassen dürfen, besteht nach dem klaren Wortlaut kein Raum. Vielmehr empfahl die Behörde dem Versicherten gleichenorts lediglich, die vorgesehene medizinische Massnahme gemäss hausärztlicher Anweisung anzugehen. Dr. med. L.________ kam somit die primär administrativ-organisatorische Aufgabe des "In-die Wege-Leitens" der geforderten Vorkehr zu, nicht aber die Rolle des eigentlichen Initianten. 
 
5.2 Vor diesem Hintergrund ist mit dem Beschwerde führenden Bundesamt als erstellt anzusehen, dass der Versicherte nicht aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Durchführung der angeordneten medizinischen Massnahme beigetragen hat und ihm daher mangels Anhandnahme schadenmindernder Vorkehren ein zu sanktionierendes Verhalten vorzuwerfen ist. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob er, hätte Dr. med. L.________ ihm in der anberaumten Zeitspanne vom vorgesehenen Rehabilitationsaufenthalt abgeraten, einen anderen Arzt aufsuchen oder gestützt auf die in der Expertise des medizinischen Zentrums X.________ vom 11. April 2005 enthaltenen Schlussfolgerungen gar selber aktiv werden müssen. Da die Vorgehensweise der IV-Stelle im Übrigen den an das Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu stellenden formellen Erfordernissen genügt (vgl. dazu namentlich auch das Urteil 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.3 in fine) - nach dem Dargelegten erübrigte sich eine erneute Fristansetzung und nötigenfalls Mahnung nach Kenntnisnahme der hausärztlichen Ausführungen im Verlaufsbericht vom 12. September 2006 -, ist die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen, damit es die weiteren, von ihm offengelassenen Tatbestandselemente (Zumutbarkeit der Massnahme [Urteile 8C_127/2008 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 und 3.1.2, I 744/06 vom 30. März 2007 E. 3.1, in: SVR 2007 IV Nr. 34 S. 120, und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, je mit Hinweisen], wesentliche Steigerung der Erwerbsfähigkeit durch die fragliche Massnahme [Urteile 8C_127/2008 vom 14. Januar 2008 E. 3.2 und 3.2.1 sowie I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.2.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, je mit Hinweisen], Kausalzusammenhang zwischen Verweigerung und Ausbleiben der Zustandsverbesserung [Urteile 8C_127/2008 vom 14. Januar 2008 E. 3.2.1 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.2.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19, je mit Hinweisen] und Verhältnismässigkeit der Sanktion [Urteil I 824/06 vom 13. März 2007 E. 4, in: SVR 2007 IV Nr. 7 S. 19]), welche es zu einer Sanktionierung im Sinne des Art. 21 Abs. 4 ATSG bedarf, prüfe und hernach erneut über die Rechtmässigkeit der Kürzung der Rentenleistungen entscheide. 
 
6. 
Mit dem sofortigen Entscheid in der Hauptsache ist die Frage der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). 
 
7. 
Der unterliegende Beschwerdegegner hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 BGG). Ein Anspruch des BSV auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, der IV-Stelle des Kantons Zürich, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. August 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl