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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_420/2008 
 
Urteil vom 23. September 2008 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Parteien 
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Wiesenstrasse 1, 4902 Langenthal, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. April 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der von 2002 bis 2005 als Nachtwächter bei der Firma X.________ AG arbeitende und danach arbeitslose M.________, geboren 1958, meldete sich am 10. April 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Bern holte Auskünfte beim früheren Arbeitgeber sowie medizinische Berichte ein und gab ein interdisziplinäres Gutachten bei Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 28. März 2007) und Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄM, (vom 16. April 2007) in Auftrag. Am 15. Mai 2007 sprach sie dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu. Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2007 stellte sie ihm die Abweisung des Anspruchs auf Rente in Aussicht, weil er in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt sei und der Invaliditätsgrad 28 % betrage. Nach Einholung der Stellungnahme des Gutachters Dr. med. H.________ (vom 17. August 2007) zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 1. Juni 2007) sowie nach Einsicht in den Bericht des Spitals Y.________ (vom 8. September 2007) und der Stellungnahme dazu des RAD (vom 22. Oktober 2007) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 die Abweisung des Rentenanspruchs. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. April 2008 ab. 
 
C. 
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle; ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 8. Juli 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG). 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen (in der bis Ende Dezember 2007 gültigen Fassung) über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 ATSG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt und mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung aus den medizinischen Unterlagen den Schluss gezogen, dass sich die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur teilweise somatisch begründen lassen, ein somatisches Leiden nicht objektiviert werden konnte und die psychiatrische Seite im Vordergrund steht. Sie hat mit Recht befunden, dass auf die Einschätzung der Gutachter Dres. med. H.________ und L.________, die dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestieren, abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die unterschiedlichen medizinischen Positionen der behandelnden und begutachtenden Ärzte aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung sind aber Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie (zuletzt Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E 4.1.1 mit zahlreichen Hinweisen) grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt, den behandelnden Spezialarzt und namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Patienten, welches die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (siehe auch Urteil vom 20. März 2006 [I 655/05] E. 5.4). Der Beschwerdeführer rügt nicht und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig festgestellt hat, was hier massgebend wäre. Entgegen der offenbaren Auffassung in der Beschwerde genügen Zweifel an der Richtigkeit der administrativgutachterlichen und darauf abgestützten vorinstanzlichen Feststellungen gerade nicht, um die gesetzliche Bindungswirkung aufzulösen, weil Zweifel, selbst wenn sie berechtigt erscheinen, keine offensichtliche Unrichtigkeit des Sachverhaltes ausweisen (Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend angeführt hat, ist der zu überprüfende Sachverhalt - auch in medizinischer Hinsicht - derjenige bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Oktober 2007. Nicht zu berücksichtigen ist daher eine spätere mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. 
 
4. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird. 
 
5. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Promea und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. September 2008 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Schmutz