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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_25/2018  
 
 
Urteil vom 14. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ 
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Menge, 
3. B.________, 
vertreten durch MLaw Franziska Ammann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Vergewaltigung, stationäre Massnahme; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. August 2017 (ST.2016.105-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ in zweiter Instanz in einem Berufungsverfahren betreffend den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 20. Mai 2016 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Körperverletzung und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Verstoss gegen ein Rayonverbot) zum Nachteil von A.________. Ebenso sprach es ihn der Vergewaltigung, der Nötigung und der Körperverletzung zum Nachteil von B.________ für schuldig. Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und eine Busse von Fr. 300.--. Weiter ordnete das Kantonsgericht eine stationäre therapeutische Massnahme an. Ausserdem setzte es den Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger ein (Urteil vom 22. August 2017). 
 
B.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Vergewaltigung von A.________ und der Vergewaltigung von B.________ freizusprechen. Entsprechend sei das Strafmass anzupassen; eventuell sei die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme aufzuheben; eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung dieser Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die unter dem Titel der amtlichen Verteidigung gesprochene Entschädigung für das Berufungsverfahren (Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) aufzuheben. Schliesslich sei ihm wegen ungesetzlicher resp. übermässiger Haft eine Haftentschädigung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Verurteilungen wegen (mehrfacher) Vergewaltigung beruhten auf einer willkürlichen Beweiswürdigung und einer Verletzung der Unschuldsvermutung. 
 
1.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (das heisst willkürlich) ist oder auf einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Die Rüge einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten Mangel leidet (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz  in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) keine über das Willkürverbot (Art. 9 BV) hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a).  
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigungein erheblicher Ermessensspielraum zu (Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen Spielraum missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht läss t (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe zum Nachteil von zwei ehemaligen Lebensgefährtinnen in mehreren Fällen teilweise eventualvorsätzlich den Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erfüllt. Die Fälle, in denen sie auf sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) erkannt hat, sind nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Nach grundsätzlich verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) hätten die als Vergewaltigung zu wertenden Übergriffe gegen A.________ am 8. März 2013 sowie während des Zusammenlebens im Zeitraum Juli bis Dezember 2013 stattgefunden, diejenigen gegen B.________ im Zeitraum August bis Dezember 2014. Zusammengefasst wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, eine über Monate hinweg ausgeübte "regelrechte Angst- und Schreckensherrschaft" über A.________ dahin ausgenutzt haben, dass sie sich in Sexualkontakte fügte, obwohl sie diese - für ihn ersichtlich - abgelehnt habe. Im Falle von B.________ sei die Ausgangslage vergleichbar gewesen. Wenn sich die Frauen nicht wie von ihm gewünscht verhalten hätten, habe er mit Schlägen reagiert oder auch mit weitergehender Gewalt gedroht. So seien sie jeder Handlungsfreiheit beraubt, mithin wehrlos, gewesen. Mit Blick auf den massiven psychischen Druck sei unerheblich, dass die Frauen vordergründig freiwillig mitgemacht hätten. Nach Lehre und Praxis sei der Tatbestand der Vergewaltigung unter Umständen auch dann erfüllt, wenn das Opfer in ständiger schwerer Angst vor dem Täter lebe - etwa infolge fortwährender Drangsalierung und anhaltenden Psychoterrors in einer Beziehung - und deswegen auf jeweilige Aufforderung hin seinem Ansinnen nachkomme, den Beischlaf zu vollziehen.  
 
1.2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, A.________ habe ihre ursprüngliche Aussage, am 8. März 2013 sei es gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr gekommen, im weiteren Verlauf der Untersuchung stark relativiert und mehrfach betont, jener sei stets einvernehmlich gewesen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung habe sie die Einvernehmlichkeit ausweislich des Protokolls mehrfach betont (u.a.: "Ich machte immer freiwillig mit." "Ich machte mal eine Anzeige wegen Vergewaltigung. Er vergewaltigte mich nie. Ich wollte alles selber. Ich war einfach unter Stress, hatte keinen klaren Kopf."). Die Vorinstanz gehe von falschen Voraussetzungen aus, wenn sie ausführe, Gewalt und einvernehmlicher Sex schlössen sich per se aus; es gebe auch eine Spielart, welche das eine mit dem andern verbinde. Die zitierte Passage des angefochtenen Urteils muss indessen im Kontext gelesen werden: Im Rahmen der Erwägungen zur stationären Massnahme schloss sich die Vorinstanz der Einschätzung der forensisch-psychiatrischen Gutachter an, wonach vorliegend die Verknüpfung von Gewalt, Unterwerfung und Körperverletzung mit dem sexuellen Akt die Grenzen einer einvernehmlichen sadomasochistischen Beziehungsgestaltung überschreite (angefochtenes Urteil S. 50).  
Nach Auffassung der Vorinstanz beruhen die fraglichen Aussagen von A.________ auf einem (rechtlich) falschen Verständnis von Freiwilligkeit. Angesichts des psychischen Drucks habe sich das Opfer dafür entschieden mitzumachen, obwohl es dies eigentlich nicht gewollt habe. Diese Ausführungen widerlegen die Annahme des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ignoriere die Aussagen von A.________ praktisch. Vielmehr würdigt sie die Angaben pflichtgemäss und ordnet sie vor dem Hintergrund der gesamten Umstände ein, indem sie das Ausmass der Einschüchterungen, denen sich A.________ ausgesetzt sah, anhand einer Vielzahl von Vorkommnissen aufzeigt. Gestützt darauf ist die Vorinstanz willkürfrei davon ausgegangen, dass den vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen ein rechtlich unmassgebliches Konzept von "freiem Willen" zugrundeliegt. Die Feststellung, A.________ habe sich jeweils nur  nolens volens gefügt, ist ebensowenig offensichtlich unrichtig wie der Schluss, dass ihre Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren den Beschwerdeführer nicht vom Vorwurf der Vergewaltigung entlasten.  
Was die Phase von Juli bis Dezember 2013 betrifft, beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Argumentation, in den Fällen, als A.________ beim Geschlechtsverkehr weinte, hätte er den sexuellen Kontakt unterlassen resp. abbrechen müssen. Diese Anforderung sei nicht mit ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung vereinbar, wonach sie viel weine, weil sie ein sensibler Mensch sei. Den Schuldspruch wegen Vergewaltigung einzig auf das Weinen abzustützen, sei unter diesen Umständen willkürlich. Die Vorinstanz begründet das im Sinne von Art. 190 StGB nötigende Verhalten des Beschwerdeführers indessen nicht allein damit, dieser habe anhand des Weinens jeweils erkennen müssen, dass sie den Geschlechtsakt innerlich ablehne. Massgebend war vielmehr, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner "Angst- und Schreckensherrschaft" damit habe rechnen müssen, dass ihr Entscheid, bei den sexuellen Handlungen mitzumachen, nicht freiwillig zustande gekommen sei, sondern aus Angst vor erneuten Schlägen und Drohungen (angefochtenes Urteil S. 40). 
 
1.2.3. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung von B.________ macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1) geltend. In der Anklageschrift werde nur beiläufig behauptet, B.________ habe sich "während der Beziehung teilweise dazu genötigt" gesehen, auch entgegen ihrem Willen mit dem Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr zu praktizieren. So habe er nicht genau gewusst, welcher Vorfall ihm vorgeworfen werde und wogegen er sich zu verteidigen habe. Das trifft nicht zu. Die sexuellen Kontakte als solche sind nicht strittig. Der Vorwurf beruht auch nicht auf dem äusseren Ablauf dieser spezifischen Situationen. Es geht vielmehr darum, dass B.________ ereignisübergreifend einer vom Beschwerdeführer geschaffenen Zwangslage ausgesetzt war, welche den unbestrittenen Geschlechtsverkehr jedenfalls in einem Teil der Fälle zu einem unfreiwilligen Akt machten.  
Im Übrigen erhebt der Beschwerdeführer die gleichen Verfassungsrügen wie im Zusammenhang mit A.________. Auch B.________ habe im Berufungsverfahren die Frage, ob sie mit dem Geschlechtsverkehr immer einverstanden gewesen sei, bejaht. Diese klaren Aussagen widersprächen der vorinstanzlichen Begründung, wonach der Beschwerdeführer damit habe rechnen müssen, dass der Geschlechtsverkehr von ihm erzwungen sei. Diesbezüglich wird auf das in E. 1.2.2 Gesagte verwiesen. Zudem hat die Vorinstanz zurecht die Genese der ins Feld geführten Aussagen hervorgehoben. Die Familie des Beschwerdeführers habe B.________ massiv unter Druck gesetzt. Dies erkläre auch, dass sie teils sogar aktenwidrig ausgesagt habe, indem sie ärztlich festgestellte Verletzungen leugnete. 
 
1.2.4. Insgesamt gehen die Verurteilungen wegen (mehrfacher) Vergewaltigung weder mit einer Verletzung des Willkürverbots noch des Grundsatzes  in dubio pro reoeinher.  
 
2.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme sei bundesrechtswidrig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 56 und 59 StGB) nicht erfüllt seien. Namentlich sei das zugrundeliegende Gutachten des Zentrums C.________ vom 20. Juli 2015 unverwertbar. 
 
2.1. Gegen die Beweiskraft des Gutachtens führt er zunächst an, die Sachverständigen hätten unverwertbare Aussagen berücksichtigt. Während des Untersuchungsverfahrens hätten belastende Aussagen einer weiteren Ex-Freundin, D.________, im Raum gestanden, ohne dass diese je unter Wahrung der Parteirechte formell zum Beweis erhoben worden wären. Als D.________ vor Abschluss der Untersuchung und im Berufungsverfahren befragt worden sei, habe sie nichts Belastendes mehr geäussert. Die Vorinstanz habe geschlossen, dass auf die lediglich in Aktennotizen der Polizei festgehaltenen ursprünglichen Aussagen nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter jedoch hätten die nachträglich vehement bestrittenen Vorfälle durchgehend in ihre Überlegungen einbezogen. Baue das Gutachten auf nicht verwertbare belastende Aussagen, so sei es inhaltlich fehlerhaft und könne nicht als Grundlage für den Entscheid über die Anordnung einer Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB) dienen.  
Es ist nicht ersichtlich, dass die gutachtlichen Schlussfolgerungen anders ausgefallen sein könnten, wenn die Sachverständigen die ursprünglichen Aussagen von D.________ ausgeblendet und nur die Vorfälle zugrundegelegt hätten, welche die beiden anderen Ex-Partnerinnen betreffen. Dies ergibt sich auch schon aus dem vorinstanzlichen Urteil, welches nur die gutachtliche Beurteilung der Vorfälle aufgreift, die sich im Rahmen der Beziehungen mit A.________ und B.________ ereignet haben (vgl. angefochtenes Urteil S. 48 ff.). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Anordnung der Massnahme beruhe auf einem nicht mehr aktuellen Gutachten.  
 
2.2.1. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (BGE 134 IV 246 E. 4.3).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer begründet seinen Standpunkt, neue Abklärungen seien notwendig, einmal damit, die Sachverständigen hätten in der vom Juli 2015 datierenden Expertise (Untersuchungszeitpunkt: Februar 2015) noch festgehalten, er leugne seine Taten. Seither habe er (im Untersuchungs- und im Berufungsverfahren) jedoch zugegeben, gewalttätig geworden zu sein. Überdies habe er den Gefängnisaufenthalt dazu genutzt, sein Verhalten zu reflektieren. Diese Entwicklung habe im vorliegenden Gutachten ebensowenig berücksichtigt werden können wie der Umstand, dass er in der Justizvollzugsanstalt aus eigenem Antrieb ein Training von sozialen Kompetenzen vollständig absolviert habe.  
Der Beschwerdeführer macht ein - weitgehend abstraktes - Eingeständnis geltend, das zum einen bei weitem nicht alle Taten, deretwegen er verurteilt worden ist, abdeckt und zum andern auch prozesstaktisch motiviert sein kann. Dies muss indessen nicht abschliessend geklärt werden. Die Indikation der therapeutischen Massnahme steht oder fällt keineswegs mit dem Fehlen oder dem Vorhandensein einer Einsicht in das Unrecht der verhandelten Taten. Auch allfällige Ansätze zu einer positiven persönlichen Entwicklung des Beschwerdeführers während des Freiheitsentzugs genügen mit Blick auf die ungünstige Prognose offenkundig nicht, um eine angezeigte therapeutische Massnahme hinfällig zu machen. 
 
2.2.3. Gerügt wird ferner, die Gutachter hätten ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer in der Beziehung mit A.________ 23-jährig, sie hingegen schon 27 Jahre alt gewesen sei. Sie habe gegenüber jenem über einen entsprechenden Erfahrungs- und Reifevorsprung verfügt. Das Alter als solches allein sagt indessen nichts über die Machtverhältnisse in einer Beziehung aus. Wenn die Sachverständigen diesen Umstand nicht thematisiert haben, so begründet dies keinen Mangel des Gutachtens.  
 
2.2.4. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer das Gutachten, weil es einen Verdacht auf Sadismus nennt. Diese Diagnose hänge davon ab, ob die Erniedrigung des Sexualpartners hauptsächliches Motiv der sexuellen Betätigung sei. Er sei gegenüber den Ex-Freundinnen zwar gewalttätig gewesen. Es gebe aber keine Hinweise darauf, dass die Gewaltausübung hauptsächliche Quelle der Lust gewesen sei. Zudem hätten alle drei Ex-Freundinnen auch von freundlichem und zärtlichem Verhalten seinerseits berichtet. Das vertrage sich nicht mit der Annahme von Sadismus. Die Verdachtsdiagnose sei mithin nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz gehe auch darauf mit keinem Wort ein.  
Die  Verdachts diagnose enthält ihrer Natur nach keine abschliessenden Feststellungen. Im Vordergrund steht denn auch die Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, die hier als schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB einzustufen ist. Diese ist nach dem Dafürhalten der Sachverständigen sadistisch akzentuiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Übernahme dieser Feststellung durch die Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollte. Unabhängig von seiner diagnosetechnischen Erfassung ist das Element des sadistisch geprägten Verhaltens im Zusammenhang mit der Prognose zweifellos bedeutsam, vor allem mit Blick auf Art und Schwere der rückfallsweise zu befürchtenden und daher therapeutisch anzugehenden Verhaltensweisen. Die Unterwerfung, (auch körperliche) Verletzung und Erniedrigung der jeweiligen Partnerin entsprach bisher einem durchgängigen Verhaltensmuster. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Berichten seiner Ex-Freundinnen zufolge ihnen freundlich und zärtlich begegnen konnte, stellt die Feststellung einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit sadistischen Zügen nicht infrage.  
 
2.3. Die für das angefochtene Urteil massgebende Begutachtung ist insgesamt beweistauglich. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme hängt nicht von weiteren Abklärungen ab. Die Vorinstanz hat die Ergebnisse der forensisch-psychiatrischen Expertise vom 20. Juli 2015 somit zurecht für ihren Entscheid verwendet (Art. 56 Abs. 3 StGB).  
 
3.  
Der Antrag auf neue Festsetzung des Strafmasses bezieht sich auf die allfälligen Folgen einer Gutheissung des Hauptbegehrens (auf Freispruch von den Vorwürfen der Vergewaltigung). Er hat keine selbständige Bedeutung. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die vorinstanzliche Strafzumessung rechtsmängelbehaftet sei. Da die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen Verurteilungen Bestand haben, ändert sich an der vorinstanzlichen Strafzumessung somit nichts. 
 
4.  
Mit Blick auf den materiellen Ausgang des Verfahrens ist auch der Antrag auf Haftentschädigung abzuweisen. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Aufhebung der vorinstanzlich angeordneten amtlichen Verteidigung (Art. 379 in Verbindung mit Art. 132 f. StPO) resp. der unter diesem Titel gesprochenen Entschädigung für das Berufungsverfahren. Der Beschwerdeführer sei im Berufungsverfahren privat verteidigt worden; die Entschädigung zufolge amtlicher Verteidigung beruhe vermutlich auf einem Versehen. In der Tat findet sich in der vom Rechtsvertreter verfassten Berufungsschrift kein Antrag auf amtliche Verteidigung; der Rechtsvertreter hat im vorinstanzlichen Prozess als Privatverteidiger gehandelt. 
Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Entschädigung neu regle. Die teilweise Gutheissung des Rechtsmittels ist verfahrensrechtlicher Natur und bedingt keinen Schriftenwechsel (vgl. etwa das Urteil 6B_460/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3). 
 
6.  
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens in den Hauptpunkten entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs (amtliche Verteidigung) wird aufgehoben und die Sache zur Anpassung des Kostenentscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub