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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
1B_484, 494 und 495/2018 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
Beschwerdeführer 1, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer 2, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Graubünden II. Strafkammer, vom 20. September 2018 (SK 2 18 25 und 26) sowie vom 26. September 2018 (SK2 18 24). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. Mai 2017 reichte C.________ eine Strafanzeige bzw. einen Strafantrag gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung und Verleumdung ein. Sie warf ihm vor, diese Delikte im Rahmen einer nachbarschaftlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und A.________ sowie B.________ vom gleichen Tag begangen zu haben. 
Am 15. August 2017 wurden nacheinander A.________ und B.________ als Beschuldigte polizeilich einvernommen, wobei beide Aussagen zur Sache verweigerten. 
Am 6. Juni 2018 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden fest, gegen B.________ sei wegen des Vorfalls vom 3. Mai 2018 mangels eines Strafantrags kein Strafverfahren eingeleitet worden. 
Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen übler Nachrede und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.--. 
Am 14. Juni 2018 erhoben A.________ und B.________ beim Kantonsgericht Graubünden Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und ersuchten um unentgeltliche Verbeiständung. 
Am 25. Juni 2018 erhob A.________ gegen den ihm am 15. Juni 2018 zugestellten Strafbefehl Einsprache. 
Am 20. September 2018 wies das Kantonsgericht von Graubünden die Gesuche von A.________ und B.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit zwei separaten Verfügungen ab. 
Am 26. September 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung von A.________ und B.________ ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten. 
 
B.  
Mit Beschwerden vom 25. Oktober 2018 fechten A.________ und B.________ einerseits die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 20. September 2018 an, mit denen es ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abwies (Verfahren 1B_494 und 495/2018) und andererseits diejenige vom 26. September 2019 betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Verfahren 1B_484/2018). 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten sind ein Sachentscheid betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung und zwei separate Entscheide über die in diesem Verfahren gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Die drei Verfahren hängen eng zusammen und sind daher zu vereinigen. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverweigerung und -verzögerung ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid die Legitimation beider Beschwerdeführer bejaht mit der Begründung, im Strafverfahren bezüglich des Vorfalls vom 3. Mai 2017 sei zwar nur der Beschwerdeführer 1 Beschuldigter und damit zur Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde befugt. Die Staatsanwaltschaft habe indessen dieses Verfahren mit einem weiteren, von D.________ angestrengten Strafverfahren zusammengelegt, in dem beide Beschwerdeführer beschuldigt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auf beide Verfahren beziehe, womit beide Beschwerdeführer als Beschuldigte zur Beschwerde legitimiert seien.  
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht legen die Beschwerdeführer indessen unmissverständlich durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben dar, dass das zweite, auf eine Strafanzeige von D.________ zurückgehende Strafverfahren nicht Gegenstand ihrer Beschwerde ans Bundesgericht sei (Beschwerde S. 2 Mitte). Somit bezieht sich die Beschwerde allein auf das mit Strafanzeige von C.________ eingeleitete Strafverfahren. In diesem ist der Beschwerdeführer 2 nicht Beschuldigter. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern er unter diesen Umständen entgegen Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert sein könnte. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten. 
 
2.3. Die Staatsanwaltschaft hat das auf die Strafanzeige von C.________ zurückgehende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 mit Strafbefehl vom 13. Juni 2018 (vorläufig) abgeschlossen. Am 14. Juni 2018, als er eine Rechtsverzögerungs- bzw. -verweigerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft einreichte, war diese mit dem Strafverfahren nicht mehr befasst, er hatte somit in Bezug auf das hier allein interessierende Verfahren von Anfang an kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Dass er dies bei der Einreichung der Beschwerde wohl nicht wusste - die Zustellung des Strafbefehls und die Beschwerdeerhebung dürften sich gekreuzt haben - ändert daran nichts. Damit hat er auch an der Beschwerde ans Bundesgericht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Da er seine Rügen dem Sachrichter vorbringen kann, besteht auch kein Anlass, auf die Beschwerde trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse ausnahmsweise einzutreten.  
 
3.  
Der Kammervorsitzende hat die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege mit separaten, inhaltlich gleichlautenden Verfügungen abgewiesen mit der Begründung, die Beschwerde sei aussichtslos. Die Beschwerdeführer haben diese Verfügungen mit identischen Beschwerden angefochten. Da indessen auf die Beschwerde in der Sache nicht einzutreten ist, gilt dies mangels Rechtsschutzinteresses auch für die Beschwerden betreffend unentgeltliche Rechtspflege, auch wenn darüber in separaten Verfahren entschieden wurde. Das schadet den Beschwerdeführern insofern nicht, als die Beschwerden auch unbegründet wären: 
Das Kantonsgericht hat im Sachentscheid vom 26. September 2018 dargelegt (Verfügung S. 9 E. 2.3.2), dass nach Eingang der Strafanzeigen vom 7. Februar 2017 und vom 3. Mai 2017 am 15. August 2017 die polizeiliche Einvernahme der Beschwerdeführer durchgeführt wurde, die Staatsanwaltschaft am 29. Mai 2018 eine Verfahrensausdehnung verfügte und am 6. Juni 2018 den Abschluss des Verfahrens in Aussicht stellte, der dann am 13. Juni 2018 erfolgte. Die Beurteilung des Kantonsgerichts, dass dieser (eher schleppende) Verfahrensgang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, erweist sich jedenfalls bei Bagatellstrafverfahren wie den vorliegenden, die keine vordringliche Behandlung erheischen, als haltbar, zumal die Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichten, obwohl ihnen wenige Tage zuvor der baldige Abschluss des Verfahrens in Aussicht gestellt worden war, der dann auch innert Wochenfrist nach der Ankündigung erfolgte. 
 
4.  
Auf die Beschwerden ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann (noch einmal) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerden 1B_484, 494 und 495/2018 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi