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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_117/2023  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2, 
B.________, vertreten durch 
Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2022 (P1 22 45). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Kantonsgericht Wallis verurteilte A.________ am 6. Dezember 2022 zweitinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Beschwerdegegnerin 2). Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt, und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Es erteilte ihm die Weisung, eine psychotherapeutische Behandlung durchzuführen, und ordnete eine Landesverweisung von 8 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Der Beschwerdegegnerin 2 sprach es eine Genugtuung von Fr. 14'000.-- nebst Zins zu. 
 
B.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen zusammengefasst, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen. Er sei nur wegen mehrfacher Nötigung, Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.-- zu verurteilen. Für die Untersuchungshaft sei er mit Fr. 3'400.-- zu entschädigen. Von der Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Die Genugtuung für die Beschwerdegegnerin 2 sei zu reduzieren und die kantonalen Kosten- und Entschädigungsfolgen seien abzuändern Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung. 
 
1.1.  
 
1.1.1. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein.  
 
1.1.2. Art. 189 sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.2).  
 
1.1.3. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b mit Hinweisen; Urteile 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.3; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_145/2019 vom 28. August 2019 E. 3.2.3; 6B_95/2015 vom 25. Januar 2016 E. 5.1; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3).  
 
1.1.4. Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschützt werden soll auch das Opfer, das durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet. Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos im Sinne der genannten Tatbestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb S. 110 f.; Urteile 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4). Der psychische Druck, welchen der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der Täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt oder Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 S. 170 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 2.3.2; 6B_479/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3.4; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.2; 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde, es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Dem Beschwerdeführer wird eine erste Vergewaltigung im September 2016 vorgeworfen. Er sei in den frühen Morgenstunden vom Ausgang in die Wohnung seiner Eltern nach Hause gekommen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe dort in seinem Zimmer geschlafen. Wegen seiner späten Rückkehr sei es zu Streit gekommen. Dabei habe er die Beschwerdegegnerin 2 mit beiden Händen an den Oberarmen gepackt und gewaltsam auf die am Boden liegende Matratze gezogen. Er habe sich und die Beschwerdegegnerin 2 ausgezogen und sich auf die Beschwerdegegnerin 2 gelegt, die sich auf dem Rücken befunden habe. Er sei mit dem Penis in ihre Vagina eingedrungen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, und ihn mit den Händen wegzustossen versucht. Aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit sei ihr dies nicht gelungen, weswegen sie die vaginale Penetration auch aus Angst vor weiterer Gewalt wehrlos habe über sich ergehen lassen. Vor dem Orgasmus habe er den Penis aus der Vagina gezogen und auf ihre Brust ejakuliert.  
 
1.3.2. Eine zweite Vergewaltigung wird dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 angelastet. Er habe um ca. 03.00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 gewollt. Sie habe dies abgelehnt, das Bett verlassen und sich in das Badezimmer begeben. Der Beschwerdeführer sei ihr gefolgt und habe ihr Untreue vorgeworfen. Es sei zu einem lauten Streit gekommen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer von oben mit der Faust auf Kopf, Schultern und Brust der Beschwerdegegnerin 2 eingeschlagen. Ihre Schreie habe er mit einem Badetuch erstickt, welches er über ihr Gesicht gelegt und hinter ihrem Kopf zusammengehalten habe. Dann habe er das Badetuch entfernt und sie erneut mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert. Er habe so hart geschlagen, dass sie ohnmächtig geworden sei. Er habe bei der Badewanne kaltes Wasser über ihren Kopf fliessen lassen, bis sie das Bewusstsein wieder erlangt habe. Danach habe er sie in das Schlafzimmer getragen und auf dem Bett ausgezogen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe vergeblich versucht, ihn wegzustossen. Dann habe sie ihn wehrlos gewähren lassen. Er sei mit dem Penis in ihre Vagina eingedrungen und habe in ihr ejakuliert. Danach habe er ihr mit Gewalt gedroht, wenn sie im Fall einer Schwangerschaft dem Kind etwas antun sollte.  
 
1.3.3. Eine dritte Vergewaltigung wird dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 vorgeworfen. Er habe darauf bestanden, die Beschwerdegegnerin 2 zu einem Termin bei der Frauenärztin zu begleiten. Nach der Rückkehr in die gemeinsame Wohnung habe er die Beschwerdegegnerin 2 zum Geschlechtsverkehr aufgefordert. Diese habe ihm gesagt, sie habe wegen der frauenärztlichen Untersuchung Schmerzen und wolle dies nicht. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dafür interessiert und ihr gesagt, die Frau müsse sich dem Mann hingeben, wenn der Mann dies verlange. Aus Angst vor weiteren Schlägen und wegen ihrer körperlichen Unterlegenheit habe sich die Beschwerdegegnerin 2 ausgezogen und auf das Bett im Schlafzimmer gelegt. Der Beschwerdeführer sei an das Bett getreten und mit dem Penis in ihre Vagina eingedrungen, was die Beschwerdegegnerin 2 wehrlos über sich habe ergehen lassen. Vor dem Orgasmus habe er seinen Penis aus der Vagina gezogen und auf ihre Brust ejakuliert.  
 
1.3.4. Weitere Vergewaltigungen werden dem Beschwerdeführer von Januar bis Juni 2017 vorgeworfen. Der arbeitslose Beschwerdeführer habe sich während dieser Zeit tagsüber zu Hause in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten. Er habe die Beschwerdegegnerin 2 während deren Mittagspausen mindestens fünf Mal zu Geschlechtsverkehr gezwungen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihm stets gesagt, sie wolle dies nicht. Doch ihm sei dies egal gewesen. Er habe ihr Geschlechtsverkehr mit anderen Männern vorgeworfen und gesagt, dass sie seine Frau sei und ihm gehorchen müsse. Bevor er zum Orgasmus gekommen sei, habe er jeweils den Penis aus ihrer Vagina gezogen und auf ihre Brust ejakuliert. Die Beschwerdegegnerin 2 habe bei den ersten sexuellen Übergriffen noch erfolglos versucht, sich zu wehren und ihn wegzustossen. Sie habe die Kraft für den Widerstand verloren und die übrigen sexuellen Übergriffe aus Angst vor weiterer Gewalt wehrlos über sich ergehen lassen. Einige Übergriffe hätten im Wohnzimmer stattgefunden.  
 
1.4. Vor Vorinstanz waren neben der mehrfachen Vergewaltigung auch die Verurteilungen wegen mehrfacher Nötigung, Drohung und mehrfacher einfacher Körperverletzung angefochten. Die Vorinstanz hält fest, dass eine Vielzahl von Vorwürfen mit unterschiedlichen Beweisen vorliege, aber häufig Aussage gegen Aussage stehe. Daher würdigt sie zuerst die generell relevanten Beweise und das allgemeine Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 sowie des Beschwerdeführers. Sie berücksichtigt, dass beide Beteiligten mehrfach aussagten, und beurteilt die Konstanz der Aussagen. Die Äusserungen zu den konkreten Tatvorwürfen gliedert die Vorinstanz sodann je nach Vorhalt in chronologischer Reihenfolge.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Was den Vorwurf der ersten Vergewaltigung vom September 2016 betrifft, würdigt die Vorinstanz ausführlich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 an den Befragungen vom 21. August 2017, vom 3. Oktober 2017 und vom 16. April 2019. Sodann berücksichtigt die Vorinstanz die Aussagen der Mutter der Beschwerdegegnerin 2, des Vaters des Beschwerdeführers, der Mutter des Beschwerdeführers, der Schwester des Beschwerdeführers und einer Arbeitskollegin der Beschwerdegegnerin 2. Schliesslich prüft die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers vom 29. September 2017 und vom 11. Oktober 2017.  
Die Vorinstanz hat, wie bereits die Erstinstanz, keine relevanten Zweifel an den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und erachtet diese als erlebnisbasiert. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin 2 mit hinreichendem Druck zum Geschlechtsverkehr genötigt, weshalb eine Vergewaltigung vorliege. Für die Vorinstanz spielt eine besondere Rolle, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 bereits physische Gewalt ausgeübt hatte, dass er ihr körperlich überlegen war, dass er sie ausgezogen und auf die Matratze gezogen hatte und dass sie in der Wohnung der Eltern des Beschwerdeführers unter besonderem Druck gestanden hatte. 
 
1.5.2. Zur Prüfung des Vorwurfs der zweiten Vergewaltigung vom 3. März 2017 würdigt die Vorinstanz ausführlich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. August 2017 und vom 3. Oktober 2017. Die Vorinstanz stuft die ersten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 wegen der Details und der beschriebenen Komplikationen als erlebnisbasiert ein. Es sei nachvollziehbar, dass sich die erste und zweite Aussage teilweise unterscheiden. Denn die Beschwerdegegnerin 2 wolle sich nicht mehr an den Vorfall erinnern. Dies entspreche den allgemeinen Ausführungen zu ihrem Aussageverhalten. Sodann wendet sich die Vorinstanz den Aussagen des Beschwerdeführers zu und verwirft dessen Version, wonach er die Beschwerdegegnerin 2 im Badezimmer nur getröstet habe.  
Nach alledem kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Geschlechtsverkehr habe initiieren wollte. Die Beschwerdegegnerin 2 habe abgelehnt und sich deswegen in das Badezimmer begeben. Dort sei ein lautstarker Streit eskaliert. Zu dessen Beginn habe sich der Beschwerdeführer mit der Sexualität der Beschwerdegegnerin 2 beschäftigt, indem er ihr vorgeworfen habe, sie gehe fremd. Anschliessend sei er gewalttätig geworden, bis die Beschwerdegegnerin 2 bewusstlos gewesen sei. Dann habe er sie mit kaltem Wasser aufgeweckt, auf das Bett getragen, ausgezogen und penetriert. Die Vorinstanz geht in dubio pro reo davon aus, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2im Badezimmer nicht geschlagen hat, um sie für die sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Die Beschwerdegegnerin 2, welcher bereits Gewalt widerfahren war, sei aber dadurch dermassen geschwächt gewesen, dass sie sich auf dem Bett kaum mehr habe wehren können. Daher liege auch hier eine Vergewaltigung vor. 
 
1.5.3. Schliesslich wendet sich die Vorinstanz dem Vorwurf der Vergewaltigung vom 14. Juni 2017 zu. Hier berücksichtigt sie die Aussagen der Frauenärztin vom 16. Oktober 2017, wonach der Beschwerdeführer gefragt habe, ob er bei der gynäkologischen Untersuchung zuschauen könne, was die Frauenärztin irritiert habe. Sie habe den Beschwerdeführer aufgefordert, wieder Platz zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe sie gefragt, ob die Infektion vom Fremdgehen kommen könne. Gemäss Vorinstanz bestätigen die Aussagen der Frauenärztin das aufdringliche Verhalten des Beschwerdeführers und die Äusserung der Beschwerdegegnerin 2, sie habe wegen der Infektion Schmerzen verspürt. Der Beschwerdeführer müsse gewusst haben, dass er nicht am gleichen Tag mit der Beschwerdegegnerin 2 Geschlechtsverkehr haben sollte.  
Die Vorinstanz gibt die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. August 2017 und vom 3. Oktober 2017 ausführlich wieder. Sie würdigt die Angaben des Beschwerdeführers vom 29. September 2017 und vom 11. Oktober 2017. Dabei schenkt sie insbesondere seiner Aussage keinen Glauben, wonach die Beschwerdegegnerin 2 nach dem Besuch der Frauenärztin den Geschlechtsverkehr initiiert habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung vom 29. September 2017 Geschlechtsverkehr verneint. Bei der Befragung vom 11. Oktober 2017 habe er Geschlechtsverkehr bejaht, aber angegeben, die Initiative sei von der Beschwerdegegnerin 2 ausgegangen. Nach der frauenärztlichen Untersuchung vom 14. Juni 2017 dürfte der Geschlechtsverkehr für die Beschwerdegegnerin 2 schmerzhaft gewesen sein, was die Frauenärztin bestätigt habe. Dies untermauere die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2, wonach sie an diesem Tag keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe und vom Beschwerdeführer dazu gezwungen worden sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe wegen der häuslichen Gewalt und früheren Vergewaltigungen keine Kraft mehr gehabt, sich dem rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdeführers zu widersetzen, zumal dieser ihr erklärt habe, er habe ein Recht auf Geschlechtsverkehr. 
 
1.5.4. Was die weiteren Vergewaltigungen von Januar bis Juni 2017 betrifft, verweist die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vom 21. August 2017. Demnach hätten die sexuellen Übergriffe begonnen, als die Beziehung gewalttätiger geworden sei. Gehäuft hätten sie sich ab September 2016, nachdem sie die gemeinsame Wohnung bezogen hätten. Der Beschwerdeführer habe dann in der Mittagspause Sex erzwungen. Vor Erstinstanz habe die Beschwerdegegnerin 2 erklärt, es habe in den Mittagspausen auch einvernehmlichen Sex gegeben. Doch einige Male sei sie einfach nicht einverstanden gewesen. Wenn sie immer Lust gehabt hätte, dann hätte sie keine Strafanzeige deponiert. Gemäss Vorinstanz erklärte die Arbeitskollegin der Beschwerdegegnerin 2, diese habe ihr mindestens fünf Mal erzählt, der Beschwerdeführer habe sie in der Mittagspause zum Geschlechtsverkehr gezwungen.  
Entgegen den Bestreitungen des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz fest, dass er sich bewusst über den Willen der Beschwerdegegnerin 2 hinweggesetzt und sie zu Geschlechtsverkehr gezwungen habe. Die Taten ab Januar 2017 seien geschehen, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 verschiedene Formen von Gewalt erfahren habe und auch schon sexuell missbraucht worden sei. Es habe ein genügender psychischer Druck bestanden, um von einer Vergewaltigung auszugehen. 
 
1.6. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht.  
 
1.6.1. Die Vorinstanz nimmt eine umfangreiche und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt nachvollziehbar dar, weshalb sie den Anklagesachverhalt der mehrfachen Vergewaltigung als erstellt erachtet. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe seine Aussagen kaum gewürdigt. Sie schenke ihm keinen Glauben und stelle zu Unrecht auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2 ab. Damit beschränkt er sich auf eine unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, was zur Begründung von Willkür von vornherein nicht genügen kann.  
 
1.6.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien "wenig substantiiert", zum Kerngeschehen mache sie nur karge Aussagen. Er weist darauf hin, dass andere Beweise wie Arztberichte fehlen. Weiter bringt er vor, die Beschwerdegegnerin 2 sei am 21. September 2017 auf dem Polizeiposten erschienen, um die Strafklage gegen ihn zurückzuziehen; nur aufgrund guter Überzeugungsarbeit der Polizei habe sie daran festgehalten. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2, welche "enorme Angst" vor dem Beschwerdeführer habe, die Strafklage habe zurückziehen wollen. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin 2 Ende September 2017 heimlich mit dem Beschwerdeführer getroffen. Auch nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie mit ihm Kontakt aufgenommen. Es sei unvorstellbar, dass er die Beschwerdegegnerin 2 ungeschützt vergewaltigt habe, als sie an einer Infektion gelitten habe.  
Mit solchen Ausführungen kritisiert der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Er präsentiert seine eigene Version, ohne sich ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil zu befassen. Damit ist er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören. Das Bundesgericht als oberste rechtsprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) ist keine Sachinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft. Es beurteilt im Rahmen einer Sachverhaltsrüge vielmehr nur, ob das erkennende Sachgericht unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 140 III 264 E. 2.3). Hierfür genügt es nicht, dem Bundesgericht eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung zur Beurteilung darzulegen. 
 
1.6.3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zukommt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Ohnehin würde es für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Dies legt der Beschwerdeführer mit seinen appellatorischen Vorbringen nicht dar. Er verfehlt die erhöhten Begründungsanforderungen einer Willkürrüge.  
 
1.7. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung vor Bundesrecht stand.  
Seine Anträge zur Strafzumessung, zur Haftentschädigung, zur Landesverweisung, zur Ausschreibung im Schengener Informationssystem, zur Genugtuung für die Beschwerdegegnerin 2 und zur vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer nicht. Nachdem es bei der Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung bleibt, hat es auch damit sein Bewenden. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger