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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_270/2023  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Scherrer Reber, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
2. Gemeinderat U.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau (Busse), Steuerperioden 2011 und 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023 (WBE.2022.409). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 24. April 2023 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 (Busse). Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wurde er aufgefordert, bis 7. Juni 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Nach Ausbleiben der Zahlung wurde ihm mit Verfügung vom 16. Juni 2023 eine Nachfrist bis 27. Juni 2023 angesetzt, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Scherrer Reber 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger