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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_405/2023  
 
 
Urteil vom 7. Juli 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023 (IV.2023.00064). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Juni 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass die Vorinstanz vorab auf ihr früheres Urteil vom 30. März 2020 in dieser Sache eingegangen ist (vgl. E. 3 des angefochtenen Urteils), die medizinischen Gutachten und Berichte ausführlich dargestellt (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils) und schliesslich erwogen hat, dass seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 2. April 2015 (betreffend Einstellung der Rentenleistungen) bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2022 eine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung nicht ausgewiesen sei (vgl. E. 5 des angefochtenen Urteils), 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, sondern eine neue Prüfung seines Falles beantragt bzw. ohne weitere Begründung geltend macht, er sei mit den durch die IV-Stelle veranlassten medizinischen Abklärungen nicht einverstanden, weil er anlässlich der Abklärungen misshandelt worden sei, 
dass die Beschwerde damit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 7. Juli 2023 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger