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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_532/2008 /len 
 
Urteil vom 12. Januar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
W.________, 
X.________, 
Y.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach, 
 
gegen 
 
Z.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landes-Gesamtarbeitsvertrag, 
 
Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, 
vom 13. Oktober 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die W.________, die X.________ und die Y.________ (Beschwerdeführerinnen) beantragten mit Klagschrift vom 14. September 2007, es sei festzustellen, dass die Z.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe vom 18. August 2006 (nachfolgend: L-GAV) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2007 unterstellt sei. Mit Urteil vom 7. Januar 2008 wies der Einzelrichter des Bezirks Höfe die Klage ab und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Bundesratsbeschluss nicht unterstellt sei. Eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 13. Oktober 2008 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, diesen Beschluss aufzuheben und halten im Wesentlichen an ihrem vor erster Instanz gestellten Begehren fest. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht am 8. Dezember 2008 ab. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, und das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a L-GAV umfasst das Metallbaugewerbe "die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage" bestimmter Produkte wie Sonnen- und Wetterschutzsysteme, Rollladen, Storen etc. Art. 2 Abs. 2 lit. a L-GAV war im Zuge der Revision abgeändert worden indem "die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und Montage" bestimmter Produkte in "die Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage" bestimmter Produkte abgewandelt wurde. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin auf dem Gebiet der Montage von Storen sowie von Sonnen- und Wetterschutzsystemen tätig ist und selbst keine Storen herstellt. Dass sie Aufhängungen selbst herstellt und dabei Metall verarbeitet, wie die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht behaupten, geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, und die Beschwerdeführerinnen erheben diesbezüglich keinerlei Sachverhaltsrügen, die eine Ergänzung des Sachverhalts erlauben würden. Daher sind sie mit diesem Vorbringen nicht zu hören. 
 
2. 
Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, seit der erwähnten Änderung des Wortlauts sei klar, dass auch der Betrieb der Beschwerdegegnerin vom L-GAV erfasst werde. Für die Vorinstanz war demgegenüber massgebend, dass mit der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages dessen Anwendungsbereich nur dort ausgeweitet werden soll, wo die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Betriebe in direkter Konkurrenz zu den Arbeitgebern stehen, die den GAV geschlossen haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, schon unter der alten Regelung seien 132 reine Rollladen- und Sonnenstoren-Montage-Firmen dem Landesgesamtarbeitsvertrag für das Metallbaugewerbe unterstellt gewesen (aktuell seien auf dem Gebiet der Schweiz 85 % der Storenmontagebetriebe dem L-GAV für das Metallbaugewerbe unterworfen), während es in der Schweiz nur wenige Hersteller von Storen gebe, wies die Vorinstanz als verspätet zurück und schloss, es fehle am Nachweis des Bestehens eines direkten Konkurrenzverhältnisses. Den Streitwert bezifferte die Vorinstanz mit Fr. 2'000.--. 
 
2.1 Mit Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts beanstanden die Beschwerdeführerinnen den angefochtenen Entscheid nicht und anerkennen, dass der für eine Beschwerde in Zivilsachen an sich erforderliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 BGG). Sie sind aber der Auffassung, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), da der Gesamtarbeitsvertrag auch für neu entstehende Unternehmen aus der betreffenden Sparte Wirkung entfalte und ein Interesse an der grundsätzlichen Klärung der Frage bestehe, ob er auch für ein Montageunternehmen wie die Beschwerdegegnerin gelte. 
 
2.2 Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist sehr restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 134 V 138 E. 1.3 S. 142 f.; 133 III 493 E. 1 S. 494 ff. mit Hinweisen). 
 
2.3 Die Allgemeinverbindlicherklärung will einheitliche Mindestarbeitsbedingungen für die auf dem gleichen Markt tätigen Unternehmen schaffen und damit verhindern, dass ein Unternehmen durch schlechtere Arbeitsbedingungen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erlangen kann. Direkte Konkurrenten sollen in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten. Zum selben Wirtschaftszweig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten. Dies hat das Bundesgericht in seiner neusten Rechtsprechung bestätigt (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13 f. mit Hinweisen), so dass insoweit kein Klärungsbedarf herrscht und das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden ist. 
 
2.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Behauptung, zahlreiche direkte Konkurrentinnen der Beschwerdegegnerin unterstünden dem L-GAV, sei verspätet erfolgt und daher unbeachtlich. Der angefochtene Entscheid basiert mithin insoweit auf einem prozessualen Versäumnis der Beschwerdeführerinnen. Er betrifft den konkreten Einzelfall und entfaltet mit Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Grundsatzfrage keine präjudizielle Wirkung (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 134 V 138 E. 1.3 S. 142 f.; 133 III 493 E. 1 S. 494 ff. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach nicht einzutreten und lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. 
 
3. 
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der Auffassung, die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, indem sie ihre Ausführungen betreffend die Beteiligung von Montagebetrieben von Storen, Rollladen sowie Sonnen- und Wettersschutzsystemen an ihren Verbandsstrukturen aus dem Recht gewiesen habe. Diese Behauptungen hätten die Beschwerdeführerinnen zumindest implizit bereits in ihrer Klageschrift vorgebracht. Zudem verweisen die Beschwerdeführerinnen auf vor erster Instanz eingereichte Schreiben, in denen die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen worden sei, dass der L-GAV auf Montagebetriebe ausgeweitet worden sei. 
 
3.2 Die Behauptung, der L-GAV sei auf die Beschwerdegegnerin anwendbar oder auf Betriebe von der Art der Beschwerdeführerin ausgedehnt worden, sagt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch implizit nichts darüber aus, welche Unternehmen am Abschluss des L-GAV beteiligt waren und inwiefern diese in einem relevanten Konkurrenzverhältnis zur Beschwerdegegnerin stehen. Eine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessenden Verbots des überspitzten Formalismus, das sich gegen prozessuale Formstrenge wendet, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert (BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 128 II 139 E. 2a S. 142; je mit Hinweisen), ist nicht dargetan. 
 
4. 
Die Beschwerdeführerinnen weisen darauf hin, dass bei der Revision des Gesamtarbeitsvertrages der Wortlaut der einschlägigen Bestimmung abgeändert worden sei von "zur Herstellung und Montage" zu "zur Herstellung und/oder Montage". Die Beschwerdeführerinnen halten es für willkürlich, die Beschwerdegegnerin trotz dieser expliziten Änderung vom Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages auszunehmen und werfen der Vorinstanz vor, den für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen geltenden Methodenpluralismus zu verletzen. 
 
4.1 Die Beschwerdeführerinnen beschränken sich weitgehend darauf, der Auffassung der Vorinstanz ihre eigene abweichende Auffassung entgegenzusetzen. Willkür und damit eine Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte (Art. 116 BGG) vermögen sie durch derartige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f. mit Hinweisen) nicht aufzuzeigen, so dass insoweit auf ihre Vorbringen mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). 
 
4.2 Die Vorinstanz prüfte, ob ein direktes Konkurrenzverhältnis zu den Mitgliedern der Beschwerdeführerinnen besteht und verneinte dies mangels entsprechender rechtzeitiger Behauptungen der Beschwerdeführerinnen. Da auch das Bundesgericht bei der Bestimmung des Geltungsbereichs allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge für die Frage, ob zwei Unternehmen zum selben Wirtschaftszweig gehören, darauf abstellt, dass sie zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 134 III 11 E. 2.2 S. 13 f.), ist es nicht willkürlich, die Anwendung des L-GAV zu verneinen, nachdem ein Konkurrenzverhältnis der Beschwerdegegnerin zu den übrigen dem L-GAV unterstellten Unternehmen nicht dargetan ist. 
 
4.3 Überdies lassen die Beschwerdeführerinnen ausser Acht, dass auch nach dem Wortlaut des revidierten L-GAV von diesem nur Betriebe erfasst werden, die in der Verarbeitung von Blech und Metall zur Herstellung und/oder Montage tätig sind. Die Beschwerdegegnerin ist zwar in der Montage der erwähnten Produkte tätig. Ob ihre Tätigkeit aber dem Begriff der Verarbeitung von Metall und Blech zuzuordnen ist, lässt sich jedenfalls aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz nicht klar bejahen. Es gelingt den Beschwerdeführerinnen nicht, den angefochtenen Entscheid im Ergebnis als offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich auszuweisen (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133). 
 
5. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erweist sich als nicht stichhaltig, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist. Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist nicht einzutreten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und es ist ihr auch kein besonderer Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis; vgl. auch BGE 125 II 518 E. 5b S. 519 f.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Januar 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak