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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_494/2007 /len 
 
Urteil vom 26. Februar 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiberin Hürlimann. 
 
Parteien 
Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Gesamtarbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 25. Oktober 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die in Vereinsform organisierte Zentrale Paritätische Berufskommission Schreinergewerbe (Beschwerdeführerin) forderte A.________ (Beschwerdegegner) gestützt auf Art. 49 Abs. 4 und 5 des für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Schreinergewerbe wiederholt auf, das Arbeitnehmerverzeichnis für das Jahr 2004 einzureichen, am 13. März 2006 unter Androhung einer Konventionalstrafe. Am 5. Mai 2006 stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Rechnung im Betrag von Fr. 550.-- (Konventionalstrafe Fr. 500.--; Bearbeitungsgebühr Fr. 50.--) zu. Mit Schreiben vom 5. September 2006 erhielt der Beschwerdegegner letztmals Gelegenheit, das Arbeitnehmerverzeichnis 2004 einzureichen. Am 10. Oktober 2006 wurde ihm die Rechnung im Betrag von Fr. 550.-- erneut zugestellt. Daraufhin leitete die Beschwerdeführerin die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. November 2006 erhob der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag, worauf die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Horgen Klage auf Zahlung von Fr. 550.-- nebst 5 % Zins seit 2. November 2006 und Fr. 50.-- Betreibungskosten erhob und beantragte, der Rechtsvorschlag sei zu beseitigen. 
B. 
Mit Urteil vom 3. April verpflichtete der Einzelrichter des Bezirks Horgen den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin Fr. 550.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. November 2006 sowie Fr. 50.-- Betreibungskosten zu zahlen; gleichzeitig hob er den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1.________ des Betreibungsamts Wädenswil auf. Der Richter schloss, der Beschwerdegegner sei auch als Einzelunternehmen auf Grund von Art. 49 Abs. 4 des GAV verpflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob er Arbeitnehmer beschäftige. Da er diese Pflicht nicht erfüllt habe, sei die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen, ihm gemäss Art. 49 Abs. 5 des GAV eine Konventionalstrafe aufzuerlegen. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess eine gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdegegners mit Sitzungs-Erledigungsbeschluss und Urteil vom 25. Oktober 2007 gut und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Es kam in Auslegung von Art. 49 des GAV zum Schluss, dass es an einer Rechtsgrundlage fehle, um Einzelunternehmen, die nicht Arbeitgeber bzw. nicht Partei eines Einzelarbeitsvertrags seien, die Sanktionen gemäss Art. 49 Abs. 5 GAV aufzuerlegen. 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 23. November 2007 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts Zürich vom 25. Oktober 2007 sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. April 2007 zu bestätigen (Ziff. 1). Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 550.-- nebst 5 % Zins seit 2. November 2006 sowie Fr. 50.-- Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1.________ des Betreibungsamtes Wädenswil zu bezahlen (Ziff. 2). Weiter sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen (Ziff. 3) und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 349.-- für das erstinstanzliche Verfahren und Fr. 661.-- für das Kassationsverfahren zu bezahlen (Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9 BV
Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde in Zivilsachen (bzw. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde) sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerdeführerin erhebt zunächst Beschwerde in Zivilsachen. 
1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG); in diesem Fall ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648). Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach den Gründen zu suchen (Botschaft zum BGG, BBl 2001 4295). Soll eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sein, weil eine widersprüchliche Rechtsprechung der Vorinstanzen in einer vom Bundesgericht noch nicht entschiedenen Rechtsfrage nicht hingenommen werden könne, sind insbesondere Belege für die widersprüchliche Praxis kantonaler Gerichte anzugeben sowie Argumente anzuführen, warum diese nicht hingenommen werden könne; nicht ausreichend ist, wenn bloss im konkreten Verfahren die verschiedenen Instanzen unterschiedlich entschieden haben (Rudin, Basler Kommentar zum BGG, N. 41 und N. 54 zu Art. 74 BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist sehr restriktiv auszulegen; geht es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen bestimmten Fall, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 133 III 493). Schliesslich muss die zu beurteilende Frage von allgemeiner Tragweite sein; dass der Beschwerdeführer in seinen persönlichen Interessen betroffen ist, genügt nicht (Urteil 5A_125/2007 vom 20. September 2007 E. 2.2.2). 
1.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG und bringt vor, das Bundesgericht habe noch nicht über die Frage entschieden, ob Art. 49 Abs. 4 und 5 des allgemein verbindlich erklärten GAV für das Schreinergewerbe eine genügende Rechtsgrundlage dafür sei, ein Einzelunternehmen zum Einreichen eines Arbeitnehmerverzeichnisses zu verpflichten und im Widerhandlungsfall mit einer Sanktion zu belegen. Da die Vorinstanzen zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen seien, müsse diese Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt werden. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich auf eine rein wörtliche Auslegung von Art. 49 Abs. 4 des GAV beschränkt, statt die Bestimmung im Sinn des auch vom Bundesgericht praktizierten Methodenpluralismus systematisch, historisch und teleologisch auszulegen. Normative Bestimmungen eines GAV sind nach den für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen (BGE 127 III 318 E. 2a S. 322). Zur Frage der Auslegung von Gesetzen besteht eine reichhaltige bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die sich im Übrigen auch die Beschwerdeführerin bezieht. Vorliegend geht es lediglich um die Anwendung der Grundsätze dieser Rechtsprechung auf den konkreten Fall. Dass der Entscheid des Obergerichts die Tätigkeit der Beschwerdeführerin massiv erschwert, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, betrifft ausschliesslich die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin und macht die zu beurteilende Rechtsfrage nicht zu einer solchen von allgemeiner Tragweite. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig. 
2. 
Die Beschwerdeführerin erhebt eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde. 
2.1 Nach Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden, soweit keine Beschwerde nach den Art. 72-89 BGG zulässig ist. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 BV geltend, muss er - wie schon im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 II 396 E. 3.2 S. 400). 
2.2 In der Beschwerde wird zwar eine Verletzung von Art. 9 BV gerügt; die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen aber den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die vorliegende Beschwerdeschrift erschöpft sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne dass in klarer Weise dargelegt wird, worin die offensichtliche, in die Augen springende Unhaltbarkeit des angefochtenen Entscheids bestehen soll. Dass auch eine andere als die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung von Art. 49 Abs. 4 und 5 des GAV denkbar ist, vermag Willkür nicht zu begründen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
3. 
Aus den genannten Gründen kann weder auf die Beschwerde in Zivilsachen noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Februar 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Corboz Hürlimann