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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_365/2009 
 
Urteil vom 7. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Verband X.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufsbildungsfonds, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 10. Juli 2009. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 13. August 2008 den Antrag stellte, es sei festzustellen, dass die mit Zahlungsbefehl vom 23. Juli 2008 in der Betreibung Nr. 41'626 des Betreibungsamtes Wädenswil betriebene Forderung im Betrage von Fr. 230.-- nebst 5 % Zins seit 23. Dezember 2007 nicht besteht; 
 
dass der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Horgen die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 5. März 2009 abwies; 
 
dass in der Urteilsbegründung festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer, der eine Schreinerei betreibe, aufgrund von Art. 60 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes (abgekürzt: BBG) dem am 1. Juli 2005 vom Bundesrat für allgemein verbindlich erklärten Reglement betreffend den Berufsbildungsfonds der Schreiner (abgekürzt: BBF-S) unterstanden habe und deshalb gemäss Art. 4 des Bundesratsbeschlusses für das Jahr 2007 dem Beschwerdegegner den Grundbeitrag von Fr. 230.-- schulde; 
 
dass der Beschwerdeführer das Urteil des Einzelrichters mit Nichtigkeitsbeschwerde anfocht, die vom Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 10. Juli 2009 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen einreichte, mit der er die Aufhebung beider kantonaler Entscheide beantragte; 
 
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend macht, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, weil in Bezug auf die Frage der Unterstellung von Aussenstehenden und Personen, die keine Arbeitgeber sind, unter den Berufsbildungsfonds zwei widersprüchliche Urteile ergangen seien (Urteile des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. April 2007 und vom 9. Oktober 2007); 
 
dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Widerspruch zwischen den beiden Urteilen besteht, worauf bereits im Urteil vom 9. Oktober 2007 ausdrücklich hingewiesen wurde (Erwägung 4), weil in jenem Fall die Verpflichtung zur Einreichung eines Arbeitnehmerverzeichnisses streitig war, die für das Jahr 2005 für den Beschwerdeführer nicht galt, weil diese Verpflichtung im W/G-GAV (Weiterbildungs- und Gesundheitsschutz-GAV für das Schreinergewerbe) nicht vorgesehen war, dagegen in den GAV 2001-2005 und GAV 2005-2008, die aber für das Jahr 2005 nicht allgemein verbindlich erklärt worden waren; 
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht bzw. die kantonalen Gerichte verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen mit Ausnahme der nachfolgend behandelten, auf Seite 16 der Beschwerdeschrift erhobenen Rüge nicht genügen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass der Beschwerdeführer mit dieser Rüge geltend macht, die kantonalen Gerichte hätten Art. 60 Abs. 3 BBG willkürlich ausgelegt und angewendet; 
 
dass diese Rüge unbegründet ist und insoweit auf die zutreffenden Urteilserwägungen des Obergerichts (S. 6 und 7) und des Bezirksgerichts (S. 5 ff.) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG); 
 
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 7. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin