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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_532/2019  
 
 
Urteil vom 21. April 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schultz, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Rechsteiner, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Feststellungsklage, Feststellungsinteresse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2019 (ZBR.2019.11). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 16. April 2012 verlor C.________ (Geschädigter) bei Eindeckarbeiten auf dem Dach eines Neubaus in U.________ den Halt, fiel rund 5,5 Meter in die Tiefe und prallte in unmittelbarer Nähe des Baukrans auf den Boden. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Als verantwortlicher Dachdecker hatte es A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) unterlassen, der ihm bekannten Absturzgefahr durch Erstellen einer Sicherung entgegenzuwirken. 
Am 1. Oktober 2013 meldete der Kläger den Schaden seiner Betriebshaftpflichtversicherung, der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Diese teilte ihm daraufhin mit, die entsprechende Police biete für diesen Vorfall keinen Versicherungsschutz. Zwar sei er über diese Police als Betriebsinhaber versichert, doch habe der Unfall nicht im Zusammenhang mit seinem Landwirtschaftsbetrieb gestanden. Vielmehr habe sich der Personenschaden im Rahmen seiner Anstellung als Dachdecker bei der D.________ GmbH ereignet; demzufolge deren Haftpflichtversicherung zuständig sei. Die Haftpflichtversicherung der D.________ GmbH lehnte in der Folge eine Schadensdeckung ebenfalls ab. 
Mit Strafbefehl vom 19. November 2013 wurde der Kläger der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 1 und 2 StGB) sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1und 2 StGB) schuldig gesprochen. 
Am 8. Juni 2017 meldete der Geschädigte beim Kläger Haftpflichtansprüche an. Er teilte mit, es sei, da er im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei, von einem Direktschaden von mutmasslich mehreren hunderttausend Franken auszugehen. 
 
B.  
Mit Feststellungsklage vom 29. Januar 2018 beantragte der Kläger beim Bezirksgericht Arbon, es sei festzustellen, dass ihm aus dem Schadensereignis vom 16. April 2012 die grundsätzliche Deckung (Versicherungsschutz) aus der Police Nr. [...] bei der Beklagten für die dem Geschädigten zustehenden zivilrechtlichen Ansprüche zustehe. 
Nachdem das Bezirksgericht das Verfahren auf die Frage des Feststellungsinteresses beschränkt hatte, trat es mit Zwischenentscheid vom 19. November 2018 auf die Klage ein. Es erwog, die Meinungsverschiedenheit der Parteien über den Versicherungsschutz führe ohne Weiteres zur Bejahung einer rechtserheblichen Ungewissheit, deren Fortdauer unzumutbar sei und die sich nicht mittels einer Leistungsklage beseitigen lasse. Die Frage nach der grundsätzlichen Versicherungsdeckung für die Tätigkeit des Klägers als Dachdecker hänge nicht von einem bestimmten Rechtsverhältnis mit einem Dritten - konkret von einer Haftpflicht des Klägers gegenüber dem Geschädigten - ab. 
Eine dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Juli 2019 gut und trat auf die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses nicht ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2019 kostenfällig aufzuheben, das Feststellungsinteresse zu bejahen und auf die Klage einzutreten. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133; je mit Hinweisen). Der angefochtene Nichteintretensentscheid schliesst das kantonale Verfahren ab. Er stellt einen anfechtbaren Endentscheid dar (Art. 90 BGG) und geht von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) aus. Der Streitwert übersteigt die Grenze von Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) - einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). 
 
4.  
Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse an der vorliegenden Feststellungsklage hat. 
 
4.1.  
 
4.1.1. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn der Kläger an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 E. 2.3 S. 71 mit Hinweisen).  
 
4.1.2. Beim Feststellungsinteresse handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sein muss (BGE 127 III 41 E. 4c S. 43). Es ist, soweit es den Sachverhalt betrifft, vom Kläger nachzuweisen (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51) und im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der beschwerdeführenden Partei hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 4A_280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.1 mit Hinweisen).  
 
4.1.3. Ein Feststellungsinteresse fehlt dem Inhaber eines Rechts in der Regel, wenn diesem eine Leistungs-, Unterlassungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 123 III 49 E. 1a S. 51). In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; 119 II 368 E. 2a S. 370).  
Die Feststellungsklage ist aber nicht schlechthin als der Leistungs- oder Gestaltungsklage nachgehend zu betrachten, sodass sie immer ausgeschlossen wäre, wenn auf Leistung oder Gestaltung geklagt werden kann. Vielmehr kann sich auch bei Möglichkeit der Leistungs- oder Gestaltungsklage ein selbständiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung ergeben (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692; 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen). Eine solche selbständige Bedeutung wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bejaht, wenn es darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des ihr zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen (BGE 84 II 685 E. 2 S. 692; 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304; je mit Hinweisen) oder wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; zit. Urteil 4A_280/2015 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer und der Geschädigte stünden in einer engen persönlichen Beziehung zueinander. Deshalb habe der Geschädigte bislang auch nicht versucht, seine Ansprüche gegen den Beschwerdeführer gerichtlich durchzusetzen. Die beiden würden sich schon ewig kennen. Der Geschädigte wohne derzeit auf dem Hof des Beschwerdeführers und helfe dort unentgeltlich mit. Er gehöre gewissermassen zu dessen Familie. Dies erkläre auch, weshalb die beiden den gleichen Rechtsvertreter mandatiert hätten, und weshalb es für den Beschwerdeführer selbstverständlich sei, in jeglicher Hinsicht die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Er mache geltend, zivilrechtlich habe er genau für solche Ereignisse eine Versicherung abgeschlossen. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob der Geschädigte zuerst eine Leistungsklage gegen ihn einleiten müsse. Dieser wolle ihn nicht rechtlich belangen, solange nicht geklärt sei, ob die Beschwerdegegnerin zahle oder nicht.  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwog, das Erfordernis der Ungewissheit über den Bestand der Versicherungsdeckung sei mit der Erstinstanz zu bejahen. Mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Fortdauer dieser Rechtsungewissheit sei aber ausschliesslich von Interesse, ob der Versicherungsschutz für die Haftpflichtansprüche des Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 16. April 2012 bestehe. Diese Präzisierung sei deshalb wichtig, weil im Feststellungsprozess Rechtsfragen nur in Bezug auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt und nicht allgemein gültig beantwortet werden könnten. Nur Feststellungsbegehren, denen ein konkreter Sachverhalt zugrunde liege, seien schutzwürdig. An der gerichtlichen Beurteilung abstrakter Rechtsfragen bestehe nie ein Rechtsschutzinteresse. Entscheidend sei somit, ob mit Bezug auf das Unfallgeschehen vom 16. April 2012 und den daraus folgenden Haftpflichtansprüchen des Geschädigten gegen den Beschwerdeführer eine Versicherungsdeckung der Beschwerdegegnerin bestehe oder nicht. Damit sei die Verbindung zur Frage der Haftung des Beschwerdeführers zentral, welche der Frage der Versicherungsdeckung vorgelagert sei.  
 
4.2.3. Die Erstinstanz habe auch die Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ungewissheit bejaht, weil sich der Beschwerdeführer für den Fall, dass die Versicherungsdeckung nicht festgestellt werde, mit hohen Schadenersatzforderungen des Geschädigten konfrontiert sehe. Damit blende sie aus, dass der Geschädigte längst den Rechtsweg gegen den Beschwerdeführer hätte bestreiten können. Der Geschädigte verzichte jedoch darauf, weil er sich mit dem Beschwerdeführer verbunden fühle und er auch wisse, dass dieser nicht in der Lage wäre, den Schaden zu liquidieren. Der Geschädigte schone den Beschwerdeführer bewusst, was letztlich nur aufgrund der anwaltlichen Doppelvertretung möglich sei. Erst diese Konstellation habe ermöglicht, dass der Geschädigte bislang nicht gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei, und dass stattdessen dieser gegen die Beschwerdegegnerin auf Feststellung des Versicherungsschutzes geklagt habe. Sei der Versicherungsschutz erst einmal festgestellt, werde der Beschwerdeführer seine zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten anerkennen und die Beschwerdegegnerin zur Schadensübernahme anhalten. Sollte der Versicherungsschutz indessen nicht festgestellt werden können, so scheine der Geschädigte nicht gewillt, den Beschwerdeführer dergestalt haftbar zu machen, dass dieser in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt würde.  
 
4.2.4. Auch die Argumentation der Erstinstanz betreffend Subsidiarität greife zu kurz. Es liege zwar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer als potentieller Schuldner keine Leistungsklage gegen den Geschädigten als Gläubiger erheben könne. Ebenso wenig könne der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin auf Leistung aus Versicherungsvertrag klagen, solange der Geschädigte keine Ansprüche gegen ihn geltend mache. Der Verzicht des Geschädigten auf die Leistungsklage gegen den Beschwerdeführer sei jedoch die Folge ihres einvernehmlichen Zusammenwirkens. Erst dies führe dazu, dass der Beschwerdeführer keinen Leistungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerin geltend machen könne. Ohne dieses Einvernehmen hätte der Geschädigte längst zumindest eine unbezifferte Forderungsklage (Art. 85 ZPO) oder eine Ermessensklage (Art. 42 Abs. 2 OR) gegen den Beschwerdeführer eingereicht. Dies ergebe sich aus dem Schreiben vom 8. Juni 2017 des Rechtsvertreters des Geschädigten, der nun gleichzeitig auch die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Gemäss diesem Schreiben warte der Geschädigte mit der klageweisen Durchsetzung seiner Haftpflichtansprüche zu, da der Beschwerdeführer der Auffassung sei, die Beschwerdegegnerin müsse für den Schaden aufkommen.  
Es sei anzunehmen, dass der Geschädigte ohne die anwaltliche Doppelvertretung sowie ohne die persönliche Verbindung zum Beschwerdeführer längst geklagt hätte. Seit dem Schadensereignis seien schon sieben Jahre verstrichen, und die IV- und SUVA-Renten des Geschädigten stünden schon seit geraumer Zeit fest, womit sich der Direktschaden berechnen liesse. Hätte der Geschädigte geklagt, hätte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin längst den Streit verkündet oder mittels einer Streitverkündungsklage seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht, die er im Fall des Unterliegens gegen die Beschwerdegegnerin zu haben glaubt. Eventuell hätte der Beschwerdeführer auch selbständig, nunmehr als Leistungsbegehren, auf Versicherungsdeckung geklagt. Somit fehle es vorliegend auch an der Subsidiarität, weil ohne Doppelvertretung aufgrund der persönlichen Verbindung von Geschädigtem und Beschwerdeführer eine Leistungsklage gegen die Beschwerdegegnerin (längst) möglich wäre. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Feststellungsinteresse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verneint.  
 
4.3.1. Vorliegend hat der Geschädigte noch keine Leistungsklage gegen den Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 16. April 2012 erhoben, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst ausführt. Ohne Zweifel steht zwar vorliegend die Haftpflicht des Beschwerdeführers betreffend die vom Geschädigten mit Schreiben vom 8. Juni 2017 mitgeteilten Schadensersatzansprüche im Raum, die Haftpflicht des Beschwerdeführers wurde aber noch nicht gerichtlich festgestellt. Der Sachverhalt ist mithin noch nicht abgeschlossen. Es ist vorliegend nicht klar, ob und in welchem Umfang eine Haftpflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Geschädigten zu bejahen ist. Aus der strafrechtlichen Verurteilung ergibt sich - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht ohne Weiteres auch eine zivilrechtliche Haftung.  
Selbst wenn also beurteilt werden könnte, ob die Police bei der Beschwerdegegnerin grundsätzlich für allfällige Ansprüche des Geschädigten aus dem Unfallereignis Anwendung findet, mit anderen Worten das Unfallereignis im Zusammenhang mit dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers stand - könnte die Frage der Versicherungsdeckung nicht abschliessend festgestellt werden. Dies gesteht implizit selbst der Beschwerdeführer ein, verlangt er doch in seinem Rechtsbegehren, dass festzustellen sei, ob ihm die " grundsätzliche Deckung" aus der Police bei der Beschwerdegegnerin zustehe. Damit wäre aber noch nicht geklärt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin tatsächlich leistungspflichtig ist. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für allfällige Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Beschwerdeführer aus dem Unfallereignis vom 16. April 2012 kann somit im Rahmen der eingereichten Feststellungsklage nicht abschliessend beurteilt werden. Denn Grundlage für die Prüfung, ob ein von der Police gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist der vom Geschädigten gegen den Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch. Zu Recht führt diesbezüglich auch die Vorinstanz aus, die Frage der Haftung des Beschwerdeführers sei der Frage nach der Versicherungsdeckung vorgelagert (vgl. hiervor E. 4.2.2). Damit ist die vorliegende Feststellungsklage aber nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ungewissheit betreffend seinen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin (Versicherungsdeckung) zu beseitigen. Der Beschwerdeführer macht im Übrigen auch nicht geltend, es gehe ihm darum, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten zur Abwehr der Ansprüche des Geschädigten übernehmen solle (vgl. dazu BGE 119 II 368 E. 2 S. 370 f.). Im Gegenteil macht er geltend, er wolle auch zivilrechtlich für sein Fehlverhalten einstehen. 
 
4.3.2. Damit kann - mangels Eignung der Feststellungsklage die Ungewissheit des Beschwerdeführers zu beseitigen - offenbleiben, ob die Ungewissheit des Beschwerdeführers überhaupt ein derartiges Ausmass der Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erreicht hat, dass ihm die Fortdauer dieser Ungewissheit nicht zumutbar ist. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Geschädigte - falls der Versicherungsschutz nicht festgestellt werden könne - nicht gewillt scheine, den Beschwerdeführer dergestalt haftbar zu machen, dass dieser in seiner wirtschaftlichen Entscheidungs- und Bewegungsfreiheit erheblich beeinträchtigt würde, vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht als willkürlich auszuweisen, zumal die Vorinstanz die enge persönliche Beziehung zwischen dem Geschädigten und dem Beschwerdeführer ausführlich beschrieben hat (vgl. hiervor E. 4.2.1).  
 
4.3.3. Im Übrigen trifft auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege nicht in seiner Macht, den Zeitpunkt der Haftungsklage des Geschädigten zu bestimmen, in dieser Absolutheit nicht zu. Aufgrund der engen persönlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Geschädigten nicht dazu bringen könnte, eine Leistungsklage gegen ihn einzuleiten, zumal eine solche Leistungsklage auch im Interesse des Geschädigten liegen würde; dieser aber bis anhin darauf verzichtet hat.  
 
4.3.4. Das Kriterium der Subsidiarität hat die Vorinstanz verneint, weil vorliegend die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, eine Feststellungsklage einzureichen, das Ergebnis des Zusammenwirkens von Beschwerdeführer und Geschädigtem - namentlich der anwaltlichen Doppelvertretung - sei (vgl. hiervor E. 4.2.4). Diese Feststellung der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer nicht als willkürlich auszuweisen. Er legt nicht hinreichend dar (vgl. hiervor E. 2) und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz - wonach das Zuwarten des Geschädigten, eine Leistungsklage einzureichen, (auch) mit der anwaltlichen Doppelvertretung zusammenhänge - willkürlich sein soll. Entgegen dem Beschwerdeführer verletzt es auch kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Subsidiarität der Feststellungsklage berücksichtigt, dass die fehlende Möglichkeit des Beschwerdeführers, eine Leistungsklage gegen die Beschwerdegegnerin einzureichen, eine Folge seines Zusammenwirkens mit dem Geschädigten und der anwaltlichen Doppelvertretung ist.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht aber entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross