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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_259/2014  
{  
T 0/2  
}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. Mai 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eliano Mussato, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,  
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 14. Februar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 27. Januar 2012 das Gesuch des 1958 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente abgelehnt hat, weil kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 14. Februar 2014 abgewiesen hat, 
dass der Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, 
dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG) sowie den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass die Vorinstanz in Anwendung der Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer Beschwerdebilder (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f.; vgl. auch BGE 130 V 352) gestützt auf die Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts B.________ vom 12. November 2009, namentlich das psychiatrische Teilgutachten des Dr. med. C.________, sowie das Verlaufsgutachten des nämlichen Psychiaters (vom 9. November 2010) festgestellt hat, der Beschwerdeführer leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Somatisierungsstörung, wobei ausgeprägte psychosoziale Faktoren das Beschwerdebild bestimmten, 
dass diese invaliditätsfremden Faktoren für die Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtsprechungsgemäss (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) ausser Acht zu bleiben hätten, weshalb die fachärztlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht zu berücksichtigen sei, 
dass demzufolge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, 
 
dass sich die Einwendungen in der Beschwerde weitestgehend in einer im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz und den diesen zugrunde liegenden fachärztlichen Feststellungen erschöpfen, wogegen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung nicht stichhaltig begründet wird, 
dass sich die Rückweisung der Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht erübrigt, wurde doch der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt, wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Mai 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer