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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_847/2017  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche 
(Teil-Einstellungsverfügung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Juni 2017 (SBK.2017.93 / SG). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte wegen diverser Tatvorwürfe eine Strafuntersuchung gegen X.________. Sie stellte das Verfahren wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung, versuchten Raub, Drohung, Nötigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes am 2. März 2017 ein. Sie verfügte, dass das Strafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz weitergeführt wird, die Verfahrenskosten bei der Hauptsache bleiben, über eine allfällige Haftentschädigung im weiteren Verfahren entschieden, die Kostennote für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 10'500.-- genehmigt und die amtliche Verteidigung nach Rechtskraft der Teileinstellungsverfügung widerrufen wird. 
 
Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau hob am 20. Juni 2017 den Widerruf der amtlichen Verteidigung auf, trat im Übrigen auf die von X.________ erhobene Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm 3/4 der Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'046.--. 
 
B.   
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner (an die Vorinstanz gerichteten) Beschwerde. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 90 BGG ("Endentscheide") ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Nach Art. 93 BGG ("Andere Vor- und Zwischenentscheide") ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f.; 139 IV 113 E. 1 S. 115 ff.; je mit Hinweisen) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).  
 
Die Vorinstanz heisst die Beschwerde gut, soweit die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung widerruft. Im Übrigen, das heisst in Bezug auf die beanstandete Regelung der Verfahrenskosten, der Haftentschädigung (inkl. Schadenersatz) sowie der Entschädigung des amtlichen Verteidigers, tritt die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Damit stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Vorinstanz einen Endentscheid oder teilweise einen Zwischenentscheid fällt, der selbständig anfechtbar ist. Die Frage kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis).  
 
Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und "die Beschwerde sei gutzuheissen". Mit der vom Bundesgericht "gutzuheissenden Beschwerde" bezieht er sich offensichtlich auf seine im vorinstanzlichen Verfahren erhobene strafprozessuale Beschwerde. Da sich das Rechtsbegehren auf die Beschwerde in Strafsachen und nicht auf die vor der Vorinstanz streitigen Punkte beziehen muss, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein. 
Auch in seinem Eventualantrag stellt der Beschwerdeführer bloss einen Rückweisungsantrag. Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, ergibt sich jedoch, dass er Einwendungen gegen die zugesprochene Parteientschädigung erhebt, Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen geltend macht und eine Befreiung von den Verfahrenskosten anstrebt. Er rügt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz auf seine (strafprozessuale) Beschwerde nicht eingetreten ist. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren. 
 
2.2. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen auseinandersetzt und die minimalen Begründungsanforderungen erfüllt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Das Bundesgericht ist kein Berufungsgericht und prüft unter dem Gesichtspunkt der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Eine "offensichtlich unrichtige" Feststellung des Sachverhalts muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls ist darauf nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Einleitend macht der Beschwerdeführer eine "Willkürrüge" geltend, weil sich die Vorinstanz nicht zur Tatsachenfrage geäussert habe, "ob der Verstoss gegen das Waffengesetz die Hauptsache darstelle oder nicht". Was der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer daraus ableiten will, bleibt unerfindlich.  
 
3.   
Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Genehmigung der Kostennote für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 16'418.60 anstelle der von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen Entschädigung von Fr. 10'500.-- beantragt. Die Vorinstanz trat auf diesen Antrag mit der Begründung nicht ein, es fehle dem Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Erhöhung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. 
 
Soweit seine Ausführungen überhaupt verständlich sind, scheint der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer geltend zu machen, dass wegen "Verletzung des Beschleunigungsgebots... die Höhe der Entschädigung... nach jener des Wahlverteidigers zu bemessen" ist. "Dies ergebe sich aus Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO, wonach der Beschwerdeführer normalerweise die Differenz zwischen dem Honorar des Wahlverteidigers und jenem des Pflichtverteidigers zu bezahlen habe und demnach hinsichtlich der Höhe der Entschädigung bei Verfahrensfehlern ausnahmsweise beschwert sei". 
 
Der Rechtsvertreter hat die vorliegende Beschwerde namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhoben. Wie das Bundesgericht schon mehrmals festgehalten hat, betrifft die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung grundsätzlich nur die eigenen Interessen des amtlichen Verteidigers. Dieser ist demnach, wie es auch Art. 135 Abs. 3 StPO vorsieht, zur Beschwerde im eigenen Namen befugt. Die amtlich verteidigte Person ist hingegen durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung nicht in ihren eigenen Rechten betroffen, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an der Erhöhung der Entschädigung fehlt. Sie ist nicht zur Rüge legitimiert, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (Urteil 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2, in: Pra 2012 Nr. 83 S. 555, mit Hinweisen). 
 
Wie das Bundesgericht ebenfalls festgehalten hat, ändert an der fehlenden Legitimation des Anwalts auch Art. 135 Abs. 4 StPO nichts. Zwar ist die zu den Verfahrenskosten verurteilte beschuldigte Person, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, nach dieser Bestimmung verpflichtet, der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Die beschuldigte Person ist unter den genannten Voraussetzungen indessen auch verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen, welche dieser dem amtlichen Verteidiger geleistet hat. Insoweit hat die beschuldigte Person kein Interesse daran, dass die amtliche Entschädigung erhöht wird (Urteil 6B_511/2016 vom 4. August 2016 E. 5.3.1). 
 
Was schliesslich den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, das Honorar für seine Verteidigung hätte auf der Grundlage von Art. 429 StPO bemessen werden müssen, kann auf BGE 139 IV 261 E. 2.2.2 S. 263 f. verwiesen werden. Das Bundesgericht hat in jenem Entscheid festgehalten, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) die Kosten einer Wahlverteidigung betreffen und auf die amtliche Verteidigung nicht anwendbar sind. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich allein nach Art. 135 StPO
 
Nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Rüge legitimiert ist, das der amtlichen Verteidigung zugesprochene Honorar sei zu niedrig, ist die Vorinstanz zu Recht in diesem Punkt auf die strafprozessuale Beschwerde nicht eingetreten. 
 
4.   
Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer die Zusprechung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 3'982.-- und einer Genugtuung von Fr. 2'600.-- beantragt. Die Vorinstanz trat auf dieses Begehren mit der Begründung nicht ein, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei noch nicht abgeschlossen, und es werde in jenem Verfahren zu prüfen sein, ob und inwieweit die geltend gemachten Ansprüche an die noch auszufällende Sanktion anzurechnen sind oder gegebenenfalls eine Entschädigung zuzusprechen ist. 
 
Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129 mit Hinweis). In Übereinstimmung mit der Regelung im Strafgesetzbuch bestimmt Art. 431 StPO, dass im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ein Anspruch auf Entschädigung nur besteht, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Strafen ausgesprochene Sanktionen angerechnet werden kann. Anzurechnen ist sowohl auf unbedingte als auch auf bedingte Strafen (vgl. BGE 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129). Es ist dabei primär auf Freiheitsstrafen anzurechnen, sekundär auf allfällige Nebensanktionen wie Geldstrafen, Arbeitsstrafen oder Bussen (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 239 mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass im Bereich der Entschädigungen der Grundsatz der Tatidentität gelte und deshalb die Untersuchungshaft nur auf Strafen wegen Delikten angerechnet werden könne, zu deren Verfolgung die Haft angeordnet wurde. Sollte es noch zu einer Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz kommen, wäre dies im Vergleich mit den eingestellten Tatbeständen eine vernachlässigbare Bagatelle. Zur Begründung seines Standpunktes beruft sich der Beschwerdeführer auf verschiedene Literaturstellen, die aus den Jahren 1982 bis 2005 stammen. 
Der Beschwerdeführer übersieht offensichtlich, dass im Jahr 2007 der totalrevidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten ist und mit der Neuformulierung von Art. 51 StGB der vormals geltende Grundsatz der Tatidentität abgelöst wurde (METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 40 ff. zu Art. 51 StGB). Im Unterschied zu Art. 69 aStGB kommt es nach geltendem Recht nicht einmal mehr darauf an, ob die Untersuchungshaft in jenem Verfahren ausgestanden wurde, das zur Ausfällung einer Strafe führte. Umso mehr muss deshalb der Grundsatz der umfassenden Anrechnung auch im Fall der Teileinstellung eines Verfahrens gelten. 
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei deshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Die Vorinstanz auferlegte ihm die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens im Umfang seines Unterliegens. Zugleich bewilligte sie für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung und verpflichtete ihn, die zugesprochene Entschädigung im Umfang seines Unterliegens zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zur Begründung legte sie dar, dass die StPO die unentgeltliche Rechtspflege nur zugunsten der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche vorsieht. Unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässig garantierten Minimalanspruchs von Art. 29 Abs. 3 BV komme es allein darauf an, dass einer bedürftigen Partei der Zugang zum Gericht nicht infolge ihrer Bedürftigkeit verwehrt oder erschwert wird. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergebe sich kein Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten. Finanziell bedürftige Rechtssuchende hätten deshalb im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung lediglich Anspruch auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. 
 
Zur Begründung seines Standpunktes verweist der Beschwerdeführer auf das Urteil 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2017 E. 1.3. In jenem Entscheid hatte das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid aufgehoben und das Obergericht des Kantons Bern angewiesen, die Voraussetzungen einer Kostenbefreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV in der Sache zu prüfen und ihren Entscheid nachvollziehbar zu begründen. Im Unterschied zu jenem Verfahren setzte sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall eingehend mit der Frage der Kostenbefreiung auseinander und wies in der Folge das Begehren des Beschwerdeführers mit einlässlicher Begründung ab. 
 
Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege jedem Betroffene n ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum (Gerichts-) Verfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung seiner Rechte gewährleistet (BGE 139 I 138 E. 4.2 S. 144). Weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verpflichten den Staat, endgültig auf die Rückzahlung von Leistungen zu verzichten, die dem Empfänger der unentgeltlichen Rechtspflege gewährt worden sind (BGE 135 I 91 E. 2.4.2 S. 95 ff.). Der verfassungsmässig garantierte Anspruch umfasst nicht auch das Recht, von Verfahrens- oder Vertretungskosten generell befreit zu werden (BGE 110 Ia 87 E. 4 S. 90 mit Hinweisen). 
 
Der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege kann sich deshalb von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen. 
 
Diesen Überlegungen folgt auch die Strafprozessordnung. Während die Privatklägerschaft zu Sicherheitsleistungen verpflichtet werden kann (für Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen [Art. 313 Abs. 2 StPO] oder Gutachten [Art. 184 Abs. 7 StPO], für das Rechtsmittelverfahren [Art. 383 Abs. 1 StPO] oder für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen [Art. 125 StPO]), trifft die beschuldigte Person in keinem Stadium des Verfahrens eine Vorschusspflicht. Für die amtliche Verteidigung konkretisiert Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO den verfassungsmässigen Grundsatz und sieht vor, dass die beschuldigte Person, welche "zu den Verfahrenskosten verurteilt" wird, zur Rückzahlung der vom Staat geleisteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Bestimmung steht zwar in einem gewissen Spannungsverhältnis zu Art. 422 Abs. 2 StPO, wonach zu den Verfahrenskosten unter anderem auch die Auslagen für die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung zählen, sowie zu Art. 426 ff. StPO, welche eine gesamthafte Verlegung der Verfahrenskosten vorsehen. Der Widerspruch wird indessen in Art. 426 Abs. 1 StPO aufgelöst, indem bei der Kostentragungspflicht der beschuldigten Person Art. 135 Abs. 4 StPO ausdrücklich vorbehalten bleibt. 
 
Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von den Kosten garantiert, hat die Vorinstanz die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer zu Recht in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auferlegt. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer herabgesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga