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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_239/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 29. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Zürich, 
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Oktober 2017 (RT170104-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 4. Mai 2017 erteilte das Bezirksgericht Bülach dem Kanton Zürich in der gegen A.________ eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes vom 8. April 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 208.20 nebst Zinsen. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat A.________ am 22. November 2017 (Postaufgabe 24. November 2017) beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheid mit einem unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwert; mithin steht als Rechtsmittel nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). 
 
2.   
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander, sondern behauptet strukturierte und schwerstmögliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem Völkerstaat sowie Begünstigung einer kriminellen Organisation als Teil des politischen Systems mit Eigentums- und Wirtschaftsverbrechen, wobei er sich auf rund 40 Seiten in appellatorischer Weise und ohne ersichtlichen Zusammenhang zur Erteilung der Rechtsöffnung über Steuern bzw. frühere Veranlagungen, Enteignung, Schwarzgeld, verschiedene Firmen, vor Jahren ergangene Verfahren, Urteile und Strafanzeigen u.a.m. äussert. Darauf ist nicht einzutreten. 
Im Übrigen fehlt es auch an einem Rechtsbegehren, welches in Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid steht (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), indem der Beschwerdeführer zum einen verlangt, dass der Bundesrat im Zivilstandsregister seine Ehe rückwirkend auf den Tag der Eheschliessung wieder einzutragen und das Familienheim sowie die Ferienwohnung an die Familie zurückzuführen habe, und er zum anderen (unbezifferte) Schadenersatzbegehren stellt, was nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens war; auch insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 5A_761/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.3). 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli