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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 49/05 
 
Urteil vom 30. Juni 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Lloyd's Underwriters London, Avry-Bourg 6, 1754 Avry-Centre, Beschwerdeführerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8026 Zürich, 
 
gegen 
 
S.________, 1971, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 8004 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 10. Dezember 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1971 geborene S.________ ist als Sachbearbeiter bei der Gewerkschaft Y.________ angestellt und damit bei der Unfallversicherung der Krankenkasse SKBH obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 22. November 1997 wurde er bei einem Squashmatch vom Schläger des Mitspielers am linken Auge getroffen. Dabei zog er sich gemäss Zeugnis des Spitals X.________ vom 24. November 1997 eine Bulbusperforation links zu. Die SKBH holte Verlaufsberichte der Augenklinik des Spitals X.________ und des nachbehandelnden Arztes Dr. med. H.________, Augenarzt FMH, ein. Zudem liess sie den Versicherten am 8. Januar und 5. Oktober 1999 in der Neurologischen Klinik des Spitals X.________, am 29. März 1999 durch ihren Vertrauensarzt Dr. med. B.________, Innere Medizin FMH, und am 27. Oktober 1999 in der neuropsychologischen Abteilung der Neurologischen Klinik am Spital X.________ untersuchen. Die am 4. Mai 1998 mit einem Pensum von 50 % wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit wurde schliesslich ab 1. April 2000 auf 70 % gesteigert. Die SKBH zog weitere Berichte des Dr. med. H.________ vom 5. Februar 2001 und der Neurologischen Klinik am Spital X.________ vom 12. Februar 2001 bei. Anschliessend stellte sie die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen auf 31. Dezember 2001 ein. 
Der auf Grund eines Zusammenarbeitsvertrags mit der SKBH für die langfristigen Leistungen zuständige Versicherer Lloyd's Underwriters London (nachfolgend: Lloyd's) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2003 eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 %, zu. Gleichzeitig lehnte er es ab, eine Invalidenrente auszurichten. An dieser Beurteilung wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 7. August 2003 festgehalten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut. Es sprach dem Versicherten eine Invalidenrente von 30 % ab 1. Januar 2002 zu und wies die Sache an die Lloyd's zurück, damit sie über die Integritätsentschädigung aus neuropsychologischer Sicht nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 10. Dezember 2004). Im Verlauf des Verfahrens hatte das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beigezogen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Lloyd's die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen und eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beantragen. 
S.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und entstandenem Schaden (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zum Rentenbeginn (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Was den letztgenannten Punkt angeht, bleibt beizufügen, dass auch durch die Rechtsprechung anerkannte medizinische Erfahrungstatsachen mit zu berücksichtigen sind. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente (mit [gegebenenfalls] Rentenbeginn am 1. Januar 2002) und Integritätsentschädigung. 
3. 
3.1 Mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung hat die Vorinstanz erwogen, diese müsse derjenigen durch die Organe der Eidgenössischen Invalidenversicherung entsprechen, welche für die Zeit ab 1. April 2000 einen Invaliditätsgrad von 30 % ermittelten (Verfügung vom 24. Juli 2001). Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Denn der obligatorische Unfallversicherer hatte jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht die Möglichkeit, einen Rentenentscheid der Invalidenversicherung anzufechten, weshalb ihm dieser auch nicht entgegengehalten werden kann (AHI 2004 S. 185 ff. Erw. 4 und S. 188 Erw. 5.2). Zudem ist die genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades für die Invalidenversicherung nicht relevant, sofern 40 % unterschritten werden, was ebenfalls dagegen spricht, einer diesbezüglichen Feststellung für die Anspruchsbeurteilung in anderen Versicherungszweigen verbindliche Wirkung beizumessen (zu diesem Aspekt im Verhältnis zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge: Urteil M. vom 14. August 2000, B 50/99, Erw. 2b). Der für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung massgebende Invaliditätsgrad ist daher selbstständig zu bestimmen. 
3.2 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner am 22. November 1997 eine schwere Verletzung des linken Auges erlitt, welche sich in der Folge nach eher langwierigem Heilungsverlauf insofern stabilisierte, als bei sehr starker Reduktion der Sehfähigkeit an diesem Auge der Druck reguliert und die Netzhaut fixiert werden konnten. Am 4. Mai 1998 nahm der Versicherte die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiter wieder mit einem Pensum von 50 % auf. Die Behandlung im Spital X.________ wurde in der Folge abgeschlossen, wobei Prof. Dr. med. M.________ für die Zeit ab 6. Juli 1998 von voller Arbeitsfähigkeit ausging. Der nachbehandelnde Spezialarzt Dr. med. H.________ stimmte dieser Einschätzung mit Bezug auf den rein augenmedizinischen Aspekt zu, wies jedoch in seinem Bericht vom 7. November 1998 erstmals auf sehr starkes Kopfweh hin, welches bei visueller Anstrengung, parallel zum Arbeitsaufwand, auftrete. Obwohl keine strenge ophthalmologische Indikation für eine verminderte Arbeitsfähigkeit vorliege, habe er sich "die Freiheit genommen", dem Patienten verminderte Leistungsfähigkeit (um 50 %) zu attestieren. Am 18. Januar 1999 erklärte der Arzt gegenüber der Invalidenversicherung, der Versicherte fühle sich zu 50 % arbeitsfähig. Ähnlich äusserte sich Dr. med. O.________, Allgemeine Medizin FMH, am 23. Dezember 1998 und 12. April 1999. Neurologische Abklärungen am Spital X.________ bestätigten das Vorliegen belastungsabhängiger Kopfschmerzen vom Spannungstyp, welchen ein gegebener, aber bloss vorübergehender Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben wurde (Berichte vom 13. Januar, 14. Juni und 5. Oktober 1999). Dr. med. B.________ gelangte am 29. März 1999 zum Ergebnis, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, im Wesentlichen hervorgerufen durch Spannungskopfschmerzen und Konzentrationsstörungen, welche der Arzt als sekundäre funktionelle Störungen bezeichnet. Die knapp zweistündige neuropsychologische Untersuchung an der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 28. Oktober 1999, welche der Beantwortung der Frage diente, ob der erlittene Schlag über die augenmedizinischen Folgen hinaus zu einer Schädigung des Gehirns geführt habe, ergab keine Einbussen der höheren Hirnfunktionen, insbesondere keine Konzentrationsstörungen. Auf Anfrage des Vertrauensarztes der SKBH erklärte die Neurologische Klinik des Spitals X.________ am 12. Februar 2001, die Behandlung sei am 8. August 2000 vorläufig abgeschlossen worden. Die belastungsabhängigen chronischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp, welche "mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis Gewissheit" in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 22. November 1997 stünden, bewirkten eine Arbeitsunfähigkeit von noch 30 % seit 1. Mai 2000, wobei bis auf weiteres nicht mit einer Besserung gerechnet werden könne. Dr. med. H.________ äusserte sich am 5. Februar 2001 in ähnlichem Sinn. In einem der IV-Stelle des Kantons Zürich erstatteten Bericht vom 3. Oktober 2000 gelangte die Neurologische Klinik des Spitals X.________ zum Ergebnis, wegen der vier bis fünf Mal pro Woche auftretenden Spannungskopfschmerzen, welche sich bei starker Anstrengung steigerten, und der damit verbundenen Konzentrationsschwierigkeiten könne die bisherige Tätigkeit nur eingeschränkt (aber immerhin mindestens sechs Stunden pro Tag) ausgeübt werden, wobei für die Zukunft eine langsame Steigerung bis zu voller Arbeitsfähigkeit als möglich erscheine. Die Lloyd's als für die Langfristleistungen zuständiger Versicherer holte lediglich eine auf die Akten gestützte Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. W.________, Chirurgie FMH, vom 14. Juni 2002 ein. Gemäss dem darüber verfassten Kurzprotokoll besteht keine unfallbedingte, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. 
3.3 Zusammenfassend geht aus den ärztlichen Berichten und Stellungnahmen hervor, dass der Beschwerdegegner seine bisherige Tätigkeit, welche Bildschirmarbeit, Aktenstudium und mündliche sowie telefonische Besprechungen beinhaltet, nicht während eines vollen Tagespensums ausüben kann, weil nach längerer Arbeit starke Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten. Diese Symptome sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die anlässlich des Unfalls vom 22. November 1997 erlittene Augenverletzung zurückzuführen, während eine zusätzliche Schädigung des Gehirns nicht vorliegt. Im Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals X.________ vom 12. Februar 2001, welcher offenbar auf einer letzten Untersuchung vom 8. August 2000 basiert, wird die Arbeitsunfähigkeit auf 30 % beziffert, wobei bis auf weiteres nicht mit einer Besserung gerechnet werden könne, während dem Beschwerdegegner laut der Stellungnahme derselben Institution vom 3. Oktober 2000, welche mit einer Kontrolluntersuchung verbunden war, die Ausübung der bisherigen Tätigkeit während mindestens sechs Stunden pro Tag zumutbar ist (was bei einer Arbeitszeit von acht Stunden eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 25 % ergibt) und eine langsame Steigerung bis zu voller Arbeitsfähigkeit als möglich erscheint. Da die Stellungnahmen zum Ausmass der Zumutbarkeit der bisherigen Arbeit, aber auch die Einschätzungen der zukünftigen Entwicklung divergieren, ist es auf dieser Grundlage nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit während des zu prüfenden Zeitraums vom 1. Januar 2002 (Rentenbeginn; BGE 129 V 223 Erw. 4.1, 128 V 174 Erw. 4a) bis 7. August 2003 (Einspracheentscheid; vgl. BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweis) mit hinreichender Zuverlässigkeit zu beurteilen. In Anbetracht der unterschiedlichen Akzentsetzung in den beiden Berichten derselben Klinik kann auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der Bericht vom 12. Februar 2001 in Kenntnis der am 28. Oktober 1999 gleichenorts an einer anderen Abteilung durchgeführten neuropsychologischen Tests abgefasst wurde. Hinzu kommt, dass die Akten keine Grundlagen zur Beantwortung der Frage enthalten, ob der Versicherte eine andere, beispielsweise mit einem geringeren Anteil an Bildschirmarbeit verbundene Erwerbstätigkeit in höherem Umfang ausüben und dadurch allenfalls ein Einkommen erzielen könnte, welches das aktuelle übersteigt (vgl. dazu BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dies kann angesichts der nach Lage der Akten sehr guten beruflichen Kenntnisse des Beschwerdegegners sowie mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach der Verlust des Sehvermögens an einem Auge nur selten zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (RKUV 1986 Nr. U 3 S. 258 ff.; vgl. auch SVR 2004 IV Nr. 13 S. 38 Erw. 4.2 und S. 39 Erw. 6.4), nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades im vorliegend relevanten Zeitraum erfordert demnach weitere Abklärungen. Diese hätte die Lloyd's von Amtes wegen vornehmen müssen (bis 31. Dezember 2002: Art. 47 Abs. 1 UVG; seit 1. Januar 2003: Art. 43 Abs. 1 ATSG). 
3.4 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz darin nicht zugestimmt werden, dass die für die Beurteilung des Invaliditätsgrades relevanten medizinischen Tatsachen hinreichend geklärt sind. Das kantonale Gericht hätte deshalb den Einspracheentscheid vom 7. August 2003 im Rentenpunkt aufheben und die Sache zur Ergänzung der diesbezüglichen Abklärungen an die Lloyd's zurückweisen müssen. 
4. 
Was den Anspruch auf Integritätsentschädigung anbelangt, ist zu Recht unbestritten, dass der praktisch vollständige Verlust der Sehfähigkeit am linken Auge mit 30 % zu entgelten ist. Dies entspricht der Regelung in Anhang 3 zur UVV. Was die Frage nach einer Integritätseinbusse durch die Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen anbelangt, wird die Lloyd's im Rahmen des neu zu erlassenden Einspracheentscheids gestützt auf die zusätzlichen Abklärungen darüber zu entscheiden haben, ob eine erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität vorliegt, welche voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Art. 24 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 UVV, jeweils in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung). 
5. 
Weil das Verfahren einen Streit zwischen Versicherer und versicherter Person über Versicherungsleistungen betrifft, ist es kostenlos (Art. 134 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder die Beschwerdeführerin als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation noch der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdegegner (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Dagegen besteht kein Anlass zu einer Neuverlegung der vorinstanzlichen Parteikosten (Art. 159 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 135 OG); denn der diesbezügliche Entscheid (volle Parteientschädigung für den Versicherten) wäre unverändert geblieben, wenn das kantonale Gericht auf Rückweisung an den Versicherer erkannt hätte (BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2004 aufgehoben. Die Sache wird an die Lloyd's Underwriters London zurückgewiesen, damit sie, nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente und, soweit 30 % übersteigend, auf Integritätsentschädigung neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: