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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_640/2008 
 
Verfügung vom 5. Januar 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Parteien 
Lloyd's Underwriters London, Zweigniederlassung Zürich, Dr. Stefan Knecht, Seefeldstrasse 7, 8008 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
Z.________, Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski, Hegibachstrasse 22, 8032 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Juni 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Juni 2008 das Gesuch der Z.________ um Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend Unfallversicherung bis zum Vorliegen des vom Bezirksgericht im Rahmen des Zivilprozesses zwischen ihr und dem Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens guthiess, 
dass die Lloyd's Underwriters London Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einreichen liess mit dem Antrag, die Sistierungsverfügung vom 11. Juni 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren fortzuführen und mittels Urteil abzuschliessen, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angeordnete Sistierung mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 aufhob, weil das Gutachten in der Zwischenzeit erstellt und dem kantonalen Gericht als Beweismittel eingereicht worden ist, 
dass die Beschwerde vom 18. August 2008 damit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, 
dass das Bundesgericht gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP mit summarischer Prüfung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet, wenn ein Rechtsstreit gegenstandslos wird oder mangels rechtlichen Interesses dahinfällt, 
dass somit für die Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen ist, wobei es nicht darum geht, die Prozessaussichten im einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen, sondern es vielmehr bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben muss, 
dass es sich bei der Sistierungsverfügung vom 11. Juni 2008 nicht um einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde zulässig ist, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; vgl. zum Ganzen auch BGE 133 V 477), 
dass bei Gutheissung der Beschwerde nicht gleichzeitig ein Endentscheid bezüglich Leistungspflicht der Unfallversicherung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfolgen kann und die Frage nach einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offenbleiben kann, da bei Eintreten auf die Beschwerde unter dem geltend gemachten Aspekt der Rechtsverzögerung diese abzuweisen wäre, weil mit Blick auf den in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz auf Beurteilung der Sache innert angemessener Frist eine Sistierung ausnahmsweise zulässig ist, wenn sie sich auf sachliche Gründe stützen lässt (BGE 130 V 90 E. 5 S. 94 f. mit Hinweis) und nach der Rechtsprechung u.a. die Vornahme zweckmässiger zusätzlicher Abklärungen (BGE 127 V 228 E. 2a S. 231) - was vorliegend nicht von vornherein verneint werden kann - als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt wird, zumal die Abklärungsergebnisse innert kurzer Frist zu erwarten waren, 
dass demnach die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, die Gerichtskosten nach dem mutmasslichen Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, 
dass das Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
 
verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 5. Januar 2009 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Kopp Käch