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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_186/2010 
 
Urteil vom 4. August 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Lloyd's Underwriters London, 
Avry-Bourg 6, 1754 Avry-Centre FR, 
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
S.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Der 1971 geborene S.________ war als Sachbearbeiter der Gewerkschaft X.________ bei der Unfallversicherung der Krankenkasse SKBH gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 22. November 1997 bei einem Squashmatch vom Schläger des Mitspielers am linken Auge getroffen wurde. Die SKBH anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, stellte diese indessen auf den 31. Dezember 2001 ein. 
A.b Die auf Grund eines Zusammenarbeitsvertrags mit der SKBH für die langfristigen Leistungen zuständige Lloyd's Underwriters London (nachfolgend: Lloyd's) sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2003 eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'160.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 %, zu. Gleichzeitig lehnte sie es ab, eine Invalidenrente auszurichten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hob diese Verfügung mit Urteil vom 30. Juni 2005 (U 49/05) letztinstanzlich auf und wies die Sache an die Lloyd's zurück, damit diese, nach Ergänzung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente und, soweit 30 % übersteigend, auf Integritätsentschädigung neu entscheide. In den Erwägungen hielt das EVG insbesondere fest, dass die nach längerer Arbeit auftretenden starken Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten überwiegend wahrscheinlich Folgen des Unfalles vom 22. November 1997 sind. 
A.c In Nachachtung dieses Urteiles holte die Lloyd's ein Gutachten der Dres. med. D.________ und R.________ (Gutachten vom 27. Februar 2007) ein und bat Dr. med. M.________ um eine Aktenbeurteilung (Bericht vom 18. Dezember 2007). Daraufhin lehnte es die Lloyd's mit Verfügung vom 11. April 2008 und Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2008 ab, eine Invalidenrente oder eine höhere Integritätsentschädigung auszurichten. 
 
B. 
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 4. Januar 2010 gut und verpflichtete die Lloyd's, dem Versicherten ab dem 1. Januar 2002 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 30 % und eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 15 % zu bezahlen. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die Lloyd's, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihr leistungsablehnender Einspracheentscheid zu bestätigen. 
 
Während S.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine zusätzliche, 30 % übersteigende, Integritätsentschädigung hat. 
 
3. 
3.1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG). 
 
3.2 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. 
 
4. 
4.1 Das EVG hat in dem in dieser Sache ergangenen Urteil U 49/05 vom 30. Juni 2005 festgehalten, dass der Beschwerdegegner seine bisherige Tätigkeit, welche Bildschirmarbeit, Aktenstudium und mündliche sowie telefonische Besprechungen beinhaltet, nicht während eines vollen Tagespensums ausüben kann, weil nach längerer Arbeit starke Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten auftreten. Diese Symptome sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die anlässlich des Unfalls vom 22. November 1997 erlittene Augenverletzung zurückzuführen, während eine zusätzliche Schädigung des Gehirns nicht vorliegt. Das EVG wies die Sache zur weiteren Abklärungen betreffend Höhe der Erwerbsunfähigkeit und der Frage nach einer weiteren Integritätsentschädigung an die Beschwerdeführerin zurück. 
 
4.2 In Nachachtung dieses Urteils veranlasste die Beschwerdeführerin eine Begutachtung durch die Dres. med. D.________ und R.________, Ärzte an der Klinik Y.________. In ihrem Gutachten vom 27. Februar 2007 kommen diese Ärzte zum Schluss, der Beschwerdegegner sei aufgrund der unfallbedingten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen in seiner angestammten Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt; den zusätzlichen Integritätsschaden schätzten sie auf 15 % ein. Damit stehen die Gutachter im Einklang mit der Stellungnahme der Dres. med. G.________ und M.________, Ärzte der Augenklinik des Spitals Z.________ vom 26. Februar 2008. 
 
4.3 Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht den im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte hohen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit weiteren Hinweisen). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenbeurteilung des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Neurologie vom 18. Dezember 2007 (vgl. zum Beweiswert solcher nicht im Verfahren von Art. 44 ATSG eingeholter Berichte auch das Urteil 8C_408/2009 vom 25. Mai 2010 E. 6.2) keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der Dres. med. D.________ und R.________. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, verneint Dr. med. M.________ eine durch den Unfall verursachte Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit, da die Kopfschmerzen und die Konzentrationsstörungen nicht auf das Ereignis vom 22. November 1997 zurückzuführen seien. Die Unfallkausalität dieser Symptomatik wurde indessen bereits im Urteil des EVG vom 30. Juni 2005 bejaht; entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liegen keine hinreichenden Gründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) vor, um ausnahmsweise auf dieses Urteil zurückkommen zu können. 
 
4.4 Ist zur Bemessung der Invalidität und des Integritätsschadens auf die Beurteilung der Dres. med. D.________ und R.________ abzustellen, so sind die von der Vorinstanz zugesprochenen Leistungen unbestrittenermassen nicht zu beanstanden; die Beschwerde ist somit abzuweisen. 
 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE 133 V 642 E. 5). Sie hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 4. August 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer