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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_297/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. September 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Lloyd's Underwriters London UVG Schadenbüro, Rue de Romont 18, 1700 Freiburg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Damien-Raphael Bossy, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 28. Februar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1948, arbeitete als EDV-Supporter und war bei der Schweizerischen Krankenkasse für das Bau- und Holzgewerbe und verwandte Berufe (SKBH) und bei der Lloyd's Underwriter's London (Lloyd's) obligatorisch unfallversichert. Gestützt auf eine Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über die Modalitäten der Zusammenarbeit war die SKBH - resp. als deren Rechtsnachfolgerin die Mutuel Versicherungen AG - zuständig für die Erbringung der sogenannt kurzfristigen Leistungen wie Taggeld und Heilbehandlung, die Lloyd's für die Erbringung der langfristigen oder Dauerleistungen wie Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Am 9. Januar 2002 erlitt A.________ einen Auffahrunfall. Die SKBH hat dem Versicherten nach lange andauerndem Verfahren, das mehrere gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten mitumfasste (8C_194/2007), letztlich mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. November 2010 - ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % - Taggelder für die Zeit ab 1. Januar 2004 bis 4. Oktober 2007 im Betrag von insgesamt Fr. 73'757.55 gewährt. Damit sah sie ihre Leistungspflicht als erfüllt an und verwies A.________ für die langfristigen Leistungen an die Lloyd's.  
 
A.b. Die Lloyd's erliess ebenfalls am 3. November 2010 eine Verfügung, gemäss welcher sie unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 1 UVG die "Stabilisierung" des Gesundheitszustandes auf den 4. Oktober 2007 festsetzte, den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels unfallkausalen Dauerschadens sowie denjenigen auf eine Invalidenrente mangels Unfallkausalität und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ablehnte. Ein gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid der Lloyd's vom 29. März 2011 ergriffenes Rechtsmittel führte zum vorinstanzlichen Entscheid vom 22. März 2012, welcher die Lloyd's veranlasste, eine Abklärung in der MEDAS in Auftrag zu geben. Diese fand an mehreren Tagen zwischen dem 19. Februar und dem 1. März 2013 statt und am 5. Juli 2013 wurde darüber ein Gutachten erstattet. Gestützt darauf sowie der Beantwortung von vom Versicherten angeregten Ergänzungsfragen durch die Gutachter der MEDAS Dres. med. B.________ und C.________ vom 25. Oktober 2013 verneinte die Lloyd's mit Verfügung vom 16. Juni 2014 als Unfallversicherer für die Zeit ab 5. Oktober 2007 jeglichen Anspruch von A.________ auf Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 fest.  
 
B.   
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Lloyd's zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zu gewähren. 
Die Lloyd's lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das kantonale Gericht enthält sich einer Stellungnahme zur Sache. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht ist im angefochtenen Entscheid vom 28. Februar 2017 zum Schluss gelangt, dass die Lloyd's - als Unfallversicherer für die sogenannt langfristigen Leistungen (vgl. Art. 70 UVG und nachstehende E. 3.1) - die Zusprache einer Invalidenrente für die Zeit ab 5. Oktober 2007 sowie einer Integritätsentschädigung in der mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 bestätigten Verfügung vom 16. Juni 2014 gestützt auf ein Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 5. Juli 2013 zu Recht abgelehnt habe. Den dagegen gerichteten Einwänden des Beschwerdeführers ist es - zusammengefasst - mit folgenden Überlegungen begegnet:  
 
2.2.  
 
2.2.1. Auch nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die SKBH - als Unfallversicherer für die kurzfristigen Leistungen wie Taggelder und Heilbehandlung (vgl. Art. 70 UVG und nachstehende E. 3.1) - der ihr vom Bundesgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil 8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 überbundenen Aufgabe, den Leistungsanspruch ab 1. Januar 2004 näher abklären zu lassen und hernach darüber sowie über die Taggeldhöhe ab 11. Januar 2002 neu zu verfügen, mit der am 3. November 2010 verfügungsweise erfolgten Taggeldgewährung bis 4. Oktober 2007 hinreichend nachgekommen. Das eingeholte MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2013 gebe Auskunft über den interessierenden Gesundheitszustand ab 5. Oktober 2007. Daran ändere die Expertise des Dr. med. D.________ vom 26. April 2005 und das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Oktober 2007 schon aus zeitlichen Gründen nichts (E. 2.3.1 des angefochtenen Entscheides).  
 
2.2.2. Dem Einwand, dass sich die Gutachter der MEDAS zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG nicht explizit geäussert hätten, entgegnete die Vorinstanz, dass schon seit längerer Zeit bekannt und in dem ihrem Entscheid vom 22. März 2013 (UV.2011.00146) zugrunde liegenden Sachverhalt auch unbestritten war, dass von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses sei unbestritten gewesen, so dass es aus gutachterlicher Sicht keiner weiterer Ausführungen dazu bedurfte (E. 2.3.2 des angefochtenen Entscheides).  
 
2.2.3. Eine Auseinandersetzung mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nach Massgabe einer Indikatorenprüfung, wie sie gemäss bundesgerichtlichem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) vorzunehmen ist, konnte nach Ansicht des kantonalen Gerichtes unterbleiben, weil keine Diagnosen gestellt worden waren, welche eine solche Prüfung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erfordert hätten, zumal auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Solche würden sich auch aus anderen fachärztlichen Beurteilungen für den Zeitraum ab 5. Oktober 2007 nicht ergeben (E. 2.3.3 des angefochtenen Entscheides).  
 
2.2.4. Auf Einwände gegen die Verneinung einer Integritätseinbusse ging das kantonale Gericht nicht ein, weil diesbezüglich keine Begründung vorliege (E. 2.3.4 des angefochtenen Entscheides).  
 
2.3. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen auseinander, obschon er dies in seiner dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift angekündigt hatte. Insoweit ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in deren Vernehmlassung vom 22. Juni 2017 beizupflichten, weshalb durchaus die Frage gestellt werden kann, ob die Beschwerde überhaupt eine hinreichende Begründung enthält. Auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid nimmt der Beschwerdeführer jedenfalls kaum Bezug, sondern streift diese mit der Darlegung der Rechtslage aus seiner Sicht höchstens noch am Rande. Gleichwohl wird auf die Beschwerde - trotz des auch auf "Nichteintreten" lautenden Antrages der Beschwerdegegnerin - eingetreten, da doch Standpunkte vertreten werden, welche die geltend gemachten Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung als nicht ganz unbegründet erscheinen lassen könnten. Die Beschwerde kann jedoch nur als den Begründungsanforderungen höchstens knapp genügend qualifiziert werden.  
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG erforderliche Beschwerdebegründung grundsätzlich in der Beschwerde selbst enthalten sein muss. Lediglich ein Verweis auf frühere Rechtsschriften im gleichen oder in parallel laufenden Verfahren resp. auf die Akten genügt nicht (vgl. BGE 141 V 416 E. 4 S. 421 mit Hinweisen). Ein solcher hat im bundesgerichtlichen Verfahren keine Beachtung zu finden. In der Beschwerdeschrift selbst müssen zumindest kurz eigenständige Ausführungen zu den Stellen enthalten sein, auf die verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 70 Abs. 2 UVG können die Krankenkassen die Versicherung der Heilbehandlung einschliesslich der Sachschäden, der Reise-, Transport- und Rettungskosten sowie des Taggeldes durchführen (Satz 1); sie haben mit dem Versicherer, der die übrigen Leistungen erbringt, die gegenseitige Zusammenarbeit zu vereinbaren (Satz 2).  
Wie E. 2.1 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_14/2013 vom 11. Februar 2014 zu entnehmen ist, haben die SKBH und die Lloyd's am 22. Dezember 1998 eine schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten der Zusammenarbeit dieser beiden Versicherer im Fall des Beschwerdeführers getroffen. Danach war die SKBH - resp. als deren Rechtsnachfolgerin die Mutuel Versicherungen AG - zuständig für die Erbringung der sogenannt kurzfristigen Leistungen wie Taggeld und Heilbehandlung, die Lloyd's für die Erbringung der langfristigen oder Dauerleistungen wie Invalidenrente und Integritätsentschädigung. 
 
3.2. Der Versicherungsfall des Beschwerdeführers, welcher auf einem Auffahrunfall vom 9. Februar 2002 beruht, fand seinen Abschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mit den beiden Verfügungen der SKBH einerseits und der Lloyd's andererseits vom 3. November 2010. Während die SKBH noch Taggelder aufgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit zugesprochen hatte, prüfte die Lloyd's den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Dass an diesem Fallabschluss zwei Unfallversicherer beteiligt waren, führt - wie das Bundesgericht schon im Urteil 8C_14/2013 vom 11. Februar 2014 dargelegt hat - nicht zu einer andern Rechtslage, als wenn nur ein einziger Versicherer für die Schädigungen des Beschwerdeführers im Sinne eines Ausgleichs aufzukommen hätte (vgl. BGE 138 V 161).  
 
3.2.1. Mit der Vorinstanz ist der Zeitpunkt für einen Fallabschluss richtig gewählt, da unbestritten blieb, dass von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war. Überdies hat das kantonale Gericht zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren, das zum vorinstanzlichen Entscheid vom 22. März 2013 führte, selbst einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung gestellt hatte. Dies wäre von vornherein nicht möglich, wäre ein Fallabschluss noch gar nicht in Betracht zu ziehen gewesen. Abgesehen davon verneint auch das MEDAS-Gutachten vom 5. Juli 2015 die Möglichkeit einer wesentlichen Verbesserung des Heilergebnisses durch weitere ärztliche Behandlung in unmissverständlicher Weise.  
 
3.2.2. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, wonach der Wegfall der Unfallkausalität seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Zeitpunkt des Fallabschlusses gar nicht nachgewiesen werden konnte. Damit verkennt er, dass zur Begründung der angefochtenen Leistungsverweigerung nicht allein die fehlende Unfallkausalität genannt wird, sondern darüber hinaus auch jegliche Schädigung verneint wird, die Anlass zu Versicherungsleistungen geben könnte. Solange weder eine leistungsrelevante Invalidität noch ein Integritätsschaden vorliegt, können auch keine entsprechenden Renten resp. Entschädigungen zur Ausrichtung gelangen. Die Unfallkausalität allfällig verbliebener Beeinträchtigungen, wie im Urteil 8C_194/2007 vom 4. Oktober 2007 festgestellt, vermag zu keinem anderen Ergebnis führen.  
 
3.2.3. Dass keine Schädigungen vorliegen, welche eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung auslösen könnten, ergibt sich aus dem MEDAS-Gutachen vom 5. Juli 2013 klar, an dessen Beweistauglichkeit nicht zu zweifeln ist. Daran ändert nichts, dass Dr. med. D.________ am 26. April 2005 noch eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte, was seinen Niederschlag in den nachfolgenden Taggeldverfügungen der SKBH gefunden hat. Das kantonale Gericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nicht eingeschränkt ist. Insoweit war es der Lloyd's unbenommen, auf die überzeugende Betrachtungsweise der erfahrenen Experten der MEDAS abzustellen. Auch die Tatsache, dass - was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift immer wieder hervorhebt - die Dres. med. B.________ und C.________ in ihrem ergänzenden Bericht vom 25. Oktober 2013 angaben, der Gesundheitszustand habe sich seit der Untersuchung durch Dr. med. D.________ am 26. April 2005 nicht verändert, ist nicht stichhaltig. Auch bei weitestgehend unverändertem Gesundheitszustand können dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Änderungen erfahren, zumal wenn sie - wie hier - nicht im Hinblick auf dieselben Leistungen zur Diskussion stehen und damit nicht identische Anspruchsvoraussetzungen gelten. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist der Invaliditätsgrad 0 %, weshalb Vorinstanz und Verwaltung zu Recht einen Rentenanspruch verneinten.  
 
3.2.4. Im vorinstanzlichen Verfahren war der Antrag auf eine Integritätsentschädigung nicht begründet worden. Diesem Umstand wäre mit einem Nichteintreten zu begegnen gewesen.  
 
4.   
Die Beschwerde gegen den weder rechtswidrigen noch auf fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen beruhenden kantonalen Entscheid ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 5. September 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl