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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 184/06 
 
Urteil vom 30. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
R.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, Aeschenvorstadt 67, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 17. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene spanische Staatsangehörige R.________ war zuletzt als Bauarbeiter bei der Firma G.________ AG tätig. Er meldete sich am 6. Februar 2003 wegen seit 1996 bestehenden Rückenbeschwerden (Diskushernien und Chondrose) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte Zeugnisse des Dr. med. O.________, Allgemeinmedizin FMH, des Spitals X.________, Rheumatologische Universitätklinik, des Dr. med. S.________, Spezialarzt für Rheumaerkrankungen, und des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, ein und liess den Versicherten durch Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten. Mit Verfügung vom 13. Februar 2004 eröffnete die IV-Stelle R.________, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 20 % habe er keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen. Daran wurde auch auf Einsprache hin festgehalten (Entscheid vom 14. Juli 2005). 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher insbesondere die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen verlangt wurde, mit Entscheid vom 17. Januar 2006 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und die vorinstanzlich gestellten Anträge erneuern. Weiter beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG je in der bis Ende 2003 und ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die Rechtsprechung zu den dabei zu vergleichenden Sachverhalten (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c [Urteil K. vom 19. Januar 2000, I 554/98]) und die Anwendung der intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 130 V 445 Erw. 1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Gemäss übereinstimmenden Arztberichten leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen lumbospondylogenen Syndrom bei Diskushernien L4/5 und L5/S1. Wiederholt wird auch auf eine depressive Entwicklung hingewiesen. Da Dr. med. O.________, Allgemeinmedizin FMH, den Beschwerdeführer ab 15. Mai 2002 in seiner bisherigen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtete, ist ein möglicher Rentenbeginn in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf Mai 2003 zu terminieren. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen und in der Folge zu prüfen, ob sie sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides - welcher rechtsprechungsgemäss den Zeitpunkt definiert, bis zu welchem Rechts- und Sachverhaltsänderungen zu beachten sind (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, vgl. auch 121 V 366 Erw. 1b) - wesentlich verändert haben (BGE 129 V 222). 
3.2 Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit den gesamten medizinischen Akten auseinandergesetzt. Es ist dabei zur überzeugenden Erkenntnis gelangt, dass auf Grund der vorliegenden Arztberichte eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich ist. Einig sind sich die Parteien darüber, dass der vom psychiatrischen Facharzt diagnostizierte Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43) die Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Gegebenheiten angepassten Tätigkeit nicht weiter beeinträchtigt. Da keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen, die in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen wären, ist die zumutbare Arbeitsfähigkeit nur auf Grund der somatischen Beschwerden zu beurteilen. 
3.3 Gemäss den Ärzten des Spitals X.________ (Bericht vom 14. März 2003) besteht seit dem 22. August 2002 eine volle Arbeitsfähigkeit als Gerüstbauer. Dieses Attest wird auf konkrete Anfrage der IV-Stelle hin insofern relativiert, als man keine über Juli 2002 hinausgehenden Ausführungen zu diesem Thema machen könne, da man den Patienten seither nicht mehr gesehen habe. Damit kann so lange von der genannten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, als keine gesundheitliche Verschlechterung, welche sich auf diese auswirkt, zu verzeichnen ist. Dr. med. S.________ attestiert in seinem Bericht vom 8. April 2003 - bei genau gleicher Diagnose wie im Spital X.________ - in rückenadaptierter Wechselhaltung mit der Möglichkeit zu Ruhepausen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeit. Eine Begründung, warum die Arbeitsfähigkeit bei einer angepassten Tätigkeit in so hohem Masse eingeschränkt sein soll, fehlt. Mit dem Zusatz: "Initial ist eine Tätigkeit für leichte Arbeit sicher 4 Stunden möglich", macht er hingegen deutlich, dass er den genannten Wert für verbesserungsfähig hält. Schliesslich bestätigt auch Dr. med. B.________ die genannte Diagnose. Dieser Arzt äussert sich am ausführlichsten über die aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit und hält körperlich schwere Arbeiten für ungeeignet. Hingegen erachtet er bei einer angepassten leichten Tätigkeit ohne Zwangshaltungen und mit einem Trage- und Hebelimit von 10 bis 15 kg eine vollschichtige Arbeit als zumutbar. Das ist angesichts der beschriebenen Untersuchungsbefunde - auch im Vergleich zu Versicherten mit ähnlichen Beschwerden - nachvollziehbar und überzeugend. 
3.4 Es besteht keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer in erster Linie fordert. Dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Diagnosen sämtlicher Ärzte übereinstimmen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Verhältnisse im überblickbaren Zeitraum verschlechtert hätten. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht von der Anordnung weiterer Abklärungen des Sachverhalts abgesehen. Ebenso hat die Vorinstanz richtigerweise auf das Resultat des von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleichs verwiesen, auf Grund dessen ein Leistungsanspruch nicht besteht. 
Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zwar als unbegründet, nicht aber als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Advokat Dr. Heiner Schärrer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: