Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1154/2013, 2C_1155/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
2C_1154/2013 
Kantons- und Gemeindesteuern 2010; 
 
2C_1155/2013 
Direkte Bundessteuer 2010, 
 
Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungs- 
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.A.________ ist in der Geschäftsleitung der Bank X.________ als Y.________ tätig. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Gemäss Trennungsvereinbarung hat er seiner Ehefrau für diese sowie die gemeinsamen Kinder einerseits monatlich einen festen Betrag von insgesamt Fr. 19'500.-- (jährlich Fr. 234'000.--) zu entrichten sowie seiner Ehefrau zusätzlich 27 % vom Bruttobetrag aller variablen Einkünfte (wie Boni in bar, Aktien und Optionen), abzüglich sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge. Explizit von der Berechnungsgrundlage der variablen Einkünfte ausgeschlossen sind die Verwaltungsratshonorare. Im Jahre 2010 bezog A.A.________ aus Haupterwerb einen Lohn von Fr. 2'502'389.-- sowie Verwaltungsratshonorare von Fr. 60'457.-- aus der Schweiz und von Fr. 50'016.-- aus Italien. Die an die Ehefrau geleisteten Unterhaltsbeiträge betrugen im gleichen Jahr Fr. 663'049.--, diejenigen für die Kinder Fr. 86'400.--. 
In seiner Steuererklärung für das Kalenderjahr 2010 deklarierte A.A.________ ein steuerbares Einkommen von Fr. 1'797'249.-- (satzbestimmend Fr. 1'847'265.--) für die Staats- und Gemeindesteuern bzw. von Fr. 1'799'149.-- (satzbestimmend Fr. 1'849'165.--) für die direkten Bundessteuern und ein steuerbares und satzbestimmendes Vermögen von Fr. 3'605'351.--. Der zuständige Steuerkommissär schätzte ihn am 15. Oktober 2012 für die Staats- und Gemeindesteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'812'100.-- (satzbestimmend Fr. 1'847'200.--) und einem steuerbaren Vermögen gemäss Deklaration ein, für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'813'900.-- (satzbestimmend Fr. 1'849'100.--). Die Abweichung von der Deklaration gründete - soweit vorliegend noch relevant - darauf, dass der Steuerkommissär die geltend gemachten Abzüge für die Unterhaltsbeiträge an die getrennt lebende Ehefrau und die Kinder beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen lediglich nach Massgabe der (inländischen) Einkommensanteile zum Abzug zuliess. Die dagegen erhobenen Einsprachen wies das kantonale Steueramt am 28. Januar 2013 ab. 
 
B.  
 
 Den gegen den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich teilweise gut und liess den vom Pflichtigen geltend gemachten Abzug für die Säule 3a vollumfänglich auch beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen zum Abzug zu (Entscheid vom 10. Juni 2013). Die gegen den Einspracheentscheid betreffend direkte Bundessteuer erhobene Beschwerde wies das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich hingegen ab (Entscheid vom 10. Juni 2013). Die gegen beide Entscheide erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 2013 ab. 
 
C.  
 
 Mit Eingaben vom 5. Dezember 2013 ersucht A.A.________ das Bundesgericht um Aufhebung der angefochtenen Entscheide vom 23. Oktober 2013. Er beantragt, die an B.A.________ bezahlten Unterhaltsbeiträge seien vollumfänglich vom schweizerischen Einkommen in Abzug zu bringen und es sei im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung auf die Zuweisung eines Anteils von Fr. 14'240.-- auf die ausländischen Erwerbseinkünfte zu verzichten. Eventualiter sei festzuhalten, dass jener Anteil der an B.A.________ bezahlten Unterhaltsbeiträge, welcher sich basierend auf sämtlichen variablen Einkünften des Beschwerdeführers bemesse und 27 % aller variablen Einkünfte (wie Boni in bar, Aktien und Optionen) des Beschwerdeführers ausmache, vollumfänglich vom schweizerischen Einkommen in Abzug zu bringen sei und lediglich eine internationale Steuerausscheidung für den Restbetrag vorzunehmen sei. 
Die Vorinstanz, das kantonale Steueramt und die eidgenössische Steuerverwaltung - letztere beschränkt sich auf Stellungnahme zur Direkten Bundessteuer - schliessen auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen zwei praktisch übereinstimmende Urteile, betreffen dieselben Parteien und werfen identische Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis; vgl. auch Urteil 2C_693/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2).  
 
1.2. Die Beschwerden sind zulässig (vgl. Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG [SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).  
 
1.3. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 III 545 E. 2.2 S. 550).  
 
1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.4; 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.5). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7-34 BV), nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten, von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen; auf rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494).  
Im Bereich des Steuerharmonisierungsrechts gilt bezüglich der Kognition Folgendes: Das Bundesgericht prüft auch das harmonisierte kantonale Steuerrecht grundsätzlich mit freier Kognition, in gleicher Weise, wie es dies im Fall von Bundesrecht täte (Art. 95 lit. a BGG). Soweit das Harmonisierungsrecht den Kantonen allerdings einen gewissen Gestaltungsspielraum ("une certaine marge de manoeuvre") belässt, handelt es sich bei der kantonalen Norm insoweit um (rein) kantonales Recht, was eine Einschränkung der Kognition nach sich zieht. Wiederum mit freier Kognition im Sinne von Art. 95 lit. a BGG ist schliesslich zu klären, ob die kantonale Lösung, die einen harmonisierungsrechtlichen Freiraum betrifft, die Anwendung des StHG in seiner horizontalen oder vertikalen Harmonisierungsfunktion beeinträchtigt (zum Ganzen Urteile 2C_95/2013 / 2C_96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.6; 2C_599/2012 vom 16. August 2013 E. 1.5). 
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9 BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung: BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
 Vorliegend sind die sachverhaltlichen Feststellungen und die den vorinstanzlichen Berechnungen zugrunde gelegten Beträge unbestritten, ebenso dass der Beschwerdeführer im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig ist, sowie dass das aus Verwaltungsratstätigkeit in Italien erzielte Einkommen Italien zur Besteuerung zuzuweisen ist. Als einzige Frage ist strittig, wie die vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge bei der vorzunehmenden Steuerausscheidung zwischen der Schweiz bzw. dem Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer unbeschränkt steuerpflichtig ist, und Italien, wo der Beschwerdeführer ein - dort zu besteuerndes - Einkommen aus Verwaltungsratstätigkeit erzielte, zu verlegen sind. Währenddem die Vorinstanzen erkannten, die Unterhaltsbeiträge seien - bei der Bemessung des steuerbaren Einkommens - anteilsmässig entsprechend den in der Schweiz und in Italien erzielten Einkommen zu verlegen, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Unterhaltsbeiträge seien ausschliesslich vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. Eventualiter stellt er sich auf den Standpunkt, jedenfalls soweit die Unterhaltsbeiträge basierend auf den variablen Einkünften berechnet worden seien, seien sie ausschliesslich vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen. 
 
I.  Direkte Bundessteuer  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt, wobei sie sich nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland erstreckt. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt gemäss Art. 6 Abs. 3 DBG im Verhältnis zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung; Auslandsverluste sind, abgesehen von einer vorliegend nicht relevanten Regelung betreffend Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. Nach Art. 7 Abs. 1 DBG entrichten natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens in der Schweiz steuerpflichtig sind, die Steuer für die in der Schweiz steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht.  
Die genannten Artikel definieren somit den Umfang der Steuerpflicht und die Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes. Sie enthalten jedoch - abgesehen von der vorliegend nicht relevanten Regelung betreffend Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke sowie Verlusten in Art. 6 Abs. 3 DBG - keine eigenen Ausführungen dazu, wie das steuerbare Einkommen zu ermitteln ist. 
 
3.2. Zur Ermittlung des Reineinkommens werden gemäss Art. 25 DBG von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26 - 33a abgezogen. Vom so bestimmten (Rein-) Einkommen werden sodann zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens die Sozialabzüge nach Art. 35 DBG vorgenommen.  
Gestützt auf diese Bestimmungen werden nach Lehre und Rechtsprechung die von den steuerbaren Einkünften zulässigen Abzüge unterteilt in die zur Einkommenserzielung notwendigen Aufwendungen (organische Abzüge oder Gewinnungskosten genannt), in die allgemeinen Abzüge (d.h. Abzüge für besondere Aufwendungen; auch anorganische Abzüge genannt) und Sozialabzüge (d.h. Abzüge für bestimmte Verhältnisse; auch Freibeträge genannt) (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, 2001, N. 7 zu Art. 25 DBG; Markus Reich in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, N. 1 f. zu Art. 25 DBG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, N. 1 f. zu Art. 25 DBG; Yves Noël, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Commentaire Romand, LIFD, 2008, N. 5 zu Art. 25 DBG, je mit Nachweisen; vgl. auch Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl., 2012, § 13 N. 245 ff.). 
 
3.3. Was die vorliegend strittige Verlegung von Abzügen im internationalen Verhältnis anbelangt, enthält das DBG eine explizite Regelung betreffend die Sozialabzüge. Gemäss dem vorliegend noch anwendbaren Art. 213 Abs. 3 DBG (heute gleichlautend Art. 35 Abs. 3 DBG) werden die Sozialabzüge bei teilweiser Steuerpflicht anteilsmässig gewährt. Dies bedeutet u.a., dass im Rahmen einer internationalen Steuerausscheidung eine Aufteilung und Zuordnung der Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Abzug der Sozialabzüge, zu erfolgen hat (vgl. IVO P. BAUMGARTNER, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, DBG, 2. Aufl., 2008, N. 36 zu Art. 35 DBG; Locher, a.a.O., N. 71 zu Art. 35 DBG; Christine Jacques in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Commentaire Romand, LIFD, 2008, N. 5 zu Art. 213 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 14 zu Art. 213 DBG, je mit Nachweisen).  
Für die organischen Abzüge und die allgemeinen Abzüge fehlen explizite Regelungen im Gesetz. In Lehre und Rechtsprechung unbestritten ist jedoch bezüglich der organischen Abzüge, dass das ausländische Einkommen beziehungsweise Vermögen nach Abzug der darauf entfallenden Gewinnungskosten freizustellen ist (vgl. Madeleine Simonek, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 83 zu Art. 23 A,B OECD-MA). Die sachliche Begründung hierfür liegt im Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen ganz konkret dazu beitrugen, das entsprechende Einkommen zu erzielen. Es wäre daher falsch, diese Aufwendungen anders zu verlegen und von Einkommensteilen in Abzug zu bringen, zu denen sie keinen sachlichen Konnex haben, bzw. Einkommensteile durch Nichtberücksichtigung der notwendigen organischen Abzüge übermässig zu besteuern. 
Die allgemeinen Abzüge liegen von ihrer Art her zwischen den Sozialabzügen und den organischen Abzügen. Je nach konkret in Frage stehendem allgemeinen Abzug kann ein sachlicher Zusammenhang zu einer bestimmten Einkommensart gegeben sein oder ein solcher gänzlich fehlen. Ist ein derartiger Zusammenhang gegeben, so liegen die allgemeinen Abzüge näher bei den organischen Abzügen, fehlt er, so haben sie eher Gemeinsamkeiten mit Sozialabzügen (wobei der Unterschied insbesondere darin besteht, dass die allgemeinen Abzüge nur insoweit vorgenommen werden können, als der Steuerpflichtige effektiv einen Aufwand hatte). In Anlehnung an die von Gesetz - betreffend die Sozialabzüge - sowie von Rechtsprechung und Lehre - betreffend die organischen Abzüge - getroffene Regelung erscheint es daher als sachgerecht, die Zuteilung der allgemeinen Abzüge auf die verschiedenen Einkommensteile basierend darauf vorzunehmen, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen einer bestimmten Einkommensart und dem geltend gemachten Abzug hergestellt werden kann. Allgemeine Abzüge, welche in keinem direkten Zusammenhang mit einer bestimmten Einkommenserzielung stehen, sind daher proportional nach Lage des Reineinkommens zu verlegen (vgl. SIMONEK, a.a.O., N 91 ff.). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers steht dem nicht entgegen, dass bei bloss anteilsmässiger Berücksichtigung solcher Abzüge beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen allenfalls ein Teil nicht zum Abzug kommen kann, weil der ausländische Staat keinen entsprechenden Abzug vorsieht. Diese Konsequenz wurde bereits vom Gesetzgeber angelegt, als er bloss anteilsmässige Berücksichtigung von Sozialabzügen bei teilweiser Steuerpflicht vorsah. Es besteht angesichts der Ähnlichkeit von nicht mit einer bestimmten Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen kein Grund für eine diesbezüglich unterschiedliche Regelung. 
 
3.4. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, durch die bloss anteilsmässige Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen oder Sozialabzügen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen entstehe eine unzulässige Schlechterstellung im Vergleich zu Steuerpflichtigen, welche in Italien ansässig und in der Schweiz aufgrund von Verwaltungsratsvergütungen beschränkt steuerpflichtig seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorab ist festzustellen, dass eine Schlechterstellung des in der Schweiz unbeschränkt Steuerpflichtigen lediglich dann resultieren könnte, wenn Italien - anders als die Schweiz - sämtliche Unterhaltsbeiträge ungeachtet der Verteilung der Einkommen auf die verschiedenen Steuerhoheiten zum Abzug zuliesse. Eine derartige Schlechterstellung wäre dann jedoch Folge der ungleichen steuerlichen Behandlung in den jeweiligen Staaten, d.h. konkret der günstigeren Berechnung des steuerbaren Einkommens in Italien.  
Soweit der Beschwerdeführer mit dem identischen Vergleich sodann einen unzulässigen Methodendualismus geltend macht, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Er beachtet dabei nicht, dass Verwaltungsräte von Gesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben, einer speziellen Quellenbesteuerung unterliegen. Ihre Situation kann daher nicht direkt mit derjenigen von ordentlich besteuerten Personen verglichen werden, umso mehr, als der auf den Bruttoeinkünften erhobene Steuersatz als sehr tief (vgl. Art. 93 DBG: 5%) bezeichnet werden kann und demnach diversen Abzügen - wenn auch in sehr pauschalierter Form - bereits im Rahmen der Tarifierung Rechnung getragen wird (vgl. dazu auch Urteil 2P.145/1999 vom 31. Januar 2000; nicht relevant ist vorliegend die Situation von "Quasi-Ansässigen", vgl. dazu BGE 136 II 241 sowie THOMAS STADELMANN, Quellenbesteuerung und Freizügigkeitsabkommen, Ausgewählte neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung und ihr Einfluss auf die Gesetzgebung, IFF Forum für Steuerrecht 2014, S. 269 ff.). 
 
3.5. Im vorliegenden Fall steht der Abzug von Unterhaltsbeiträgen zur Diskussion. Generell wird zwar die Höhe geschuldeter Unterhaltsbeiträge u.a. in Berücksichtigung des vom Unterhaltsschuldners erzielten bzw. erzielbaren Einkommens festgelegt. Dadurch entsteht jedoch kein spezieller Konnex zwischen dem Unterhaltsbeitrag und einzelnen Einkommensbestandteilen. Das bedeutet nach dem vorstehend Ausgeführten, dass in solchen Fällen der Abzug des Unterhaltsbeitrags analog den Sozialabzügen, also nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen, jeweils vor Berücksichtigung der Sozialabzüge und der in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge, zu erfolgen hat.  
Bei bloss anteilsmässiger Berücksichtigung von Abzügen beim in der Schweiz steuerbaren Einkommen wird der verbleibende Teil dem anderen Staat zugewiesen. Dies geschieht - wie immer in internationalen Verhältnissen - unabhängig davon, ob im anderen Staat der Abzug effektiv geltend gemacht werden kann. 
 
 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers steht diesem Grundsatz nicht ein Korrespondenzprinzip entgegen in dem Sinne, dass die Besteuerung der Unterhaltsbeiträge bei deren Empfängerin automatisch die vollumfängliche Abzugsfähigkeit dieser Unterhaltsbeiträge beim leistenden Beschwerdeführer zur Folge haben müsste. Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seinen Überlegungen nicht, dass vorliegend nicht eine rein schweizerische Konstellation zu beurteilen ist, sondern eine internationale Konstellation, bei welcher - wie die Vorinstanz richtig ausführt - dem Korrespondenzprinzip Grenzen gesetzt sind. 
Die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge setzen sich aus einem festen monatlichen Betrag und einem variablen Anteil zusammen. Letzterer beträgt 27 % des Nettobetrags aller variablen Einkommensbestandteile, wobei Verwaltungsratshonorare explizit von der Berechnungsgrundlage ausgeschlossen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert die Art der Berechnung der Unterhaltsbeiträge jedoch nichts an der Qualifikation der Alimentenabzüge, zumal die Festlegung eines prozentualen Lohnanteils einzig in der jährlich schwankenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begründet liegt. Auch der variable Anteil der Unterhaltsbeiträge weist keinen organischen Zusammenhang mit einzelnen Einkommensbestandteilen auf, sondern belastet das gesamte Einkommen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist daher für die Zwecke der internationalen Ausscheidung keine Unterscheidung zwischen den variablen und den übrigen Unterhaltsbeiträgen vorzunehmen. Eine einheitliche Behandlung der Alimentenabzüge rechtfertigt sich auch aus Praktikabilitätsgründen, ist doch im Abgaberecht eine gewisse Schematisierung und Pauschalierung unausweichlich und deshalb auch zulässig (vgl. BGE 126 I 76 E. 2a S. 79 mit Hinweisen). 
 
3.6. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 9. März 1976 (SR 0.672.945.41), enthält keine Regelung zur Frage, wie das in einem Vertragsstaat zu besteuernde Einkommen zu ermitteln ist. Die Vorinstanz schliesst daraus zu Recht, dass die Frage, wie die allgemeinen Abzüge zu berücksichtigen sind, nach internem Schweizer Recht zu beantworten ist.  
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Schweiz verletze damit ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen. Seine Argumentation geht davon aus, dass die beiden Vertragsstaaten die Frage der Besteuerung der Nettoeinkünfte geregelt hätten. Diese Prämisse ist jedoch unzutreffend, nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen - dem OECD-Musterabkommen folgend - gerade keine Regelung über die Behandlung der Aufwände enthält. 
 
3.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer abzuweisen.  
 
II.  Kantonale Steuern  
 
4.  
 
4.1. Die massgeblichen Bestimmungen zur Steuerpflicht und zum Umfang der Steuerpflicht im kantonalen Steuerrecht (§ 5 und 6 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH; LS 631.1]) stimmen im Wesentlichen mit der Regelung von Art. 6 und 7 DBG überein. Im StHG fehlt eine Regelung zum Umfang der Steuerpflicht (zur Steuerpflicht an sich vgl. Art. 3 StHG). Das kantonale Recht sieht in § 6 Abs. 1 StG/ZH vor, dass Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz entrichten, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; dabei werden ihnen steuerfreie Beträge anteilsmässig gewährt. Die Regelung betreffend den Abzug von Unterhaltsbeiträgen in Art. 9 Abs. 2 lit. c StHG bzw. § 31 Abs. 1 lit. c StG/ZH stimmt sodann mit der entsprechenden Regelung in Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG überein.  
 
4.2. Die Vorinstanz kam zur Auffassung, der in § 6 Abs. 1 StG/ZH verwendete Begriff der "steuerfreien Beträge" erscheine als zu eng gefasst. Er umfasse dem Wortsinn nach offenkundig nicht nur die eigentlichen Steuerfreibeträge und Sozialabzüge. Vielmehr würden darunter alle Abzüge fallen, die nicht als Gewinnungskosten organisch mit bestimmten Einkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen objektmässig zuzuweisen seien, sondern als "allgemeine Abzüge" anorganischen Charakter aufwiesen und daher auf die beteiligten Gemeinwesen proportional verlegt werden müssten.  
 
4.3. Anders als bezüglich der Sozialabzüge, deren Ausgestaltung in die Kompetenz der Kantone fällt (vgl. dazu Urteil 2C_271/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3.3), besteht bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Unterhaltsbeiträge eine harmonisierungsrechtliche Regelung. Das Bundesgericht hat demnach in freier Kognition zu prüfen, ob die diesbezügliche Auslegung von § 6 Abs. 1 StG/ZH bundesrechtskonform ist.  
Mit Bezug auf die direkten Bundessteuern war festzustellen, dass die allgemeinen Abzüge bei Fehlen eines Konnexes mit bestimmten Einkommensteilen gleich wie Sozialabzüge zu behandeln seien, also nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-) Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-) Einkommen. Nachdem die allgemeinen Abzüge im Steuerharmonisierungsgesetz grundsätzlich gleich geregelt sind wie im Gesetz über die direkte Bundessteuer, sind keine Gründe dafür ersichtlich, die vorliegend zur Diskussion stehenden Unterhaltsbeiträge bei den kantonalen Steuern anders zu behandeln als bei der direkten Bundessteuer. 
 
4.4. Damit ist die Beschwerde auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern abzuweisen.  
 
III.  Kosten und Entschädigung  
 
5.  
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 2C_1154/2013 und 2C_1155/2013 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2010 wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2010 wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Petry