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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_306/2011 
 
Urteil vom 30. Juni 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau, 
Bahnhofstrasse 29/33, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, Einstellungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. April 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete mit Schreiben vom 6. April 2009 Strafanzeige gegen A.________ wegen "Veruntreuung im Schneeballsystem" etc. Nach durchgeführter Untersuchung stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau das Verfahren mit Verfügung vom 22. Februar 2011 ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass weder ein Tatverdacht erhärtet noch Straftatbestände erfüllt seien. 
 
Mit Entscheid vom 27. April 2011 hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine von X.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. 
 
2. 
Gegen den Entscheid vom 27. April 2011 führt X.________ mit Eingabe vom 13. Juni (Postaufgabe: 14. Juni) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit dem obergerichtlichen, ausführlich begründeten Beschwerdeentscheid auseinander. Sie übt ganz allgemein Kritik am Obergericht und an der Staatsanwaltschaft, legt dabei aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. 
Da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschwerdeentscheids darstellen, ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 30. Juni 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Bopp