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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4F_8/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille, 
Gerichtsschreiberin Reitze. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung.  
 
Gegenstand 
Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_502/2013 vom 18. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 20. Februar 2003 schlossen A.________ (Gesuchsteller) als Verkäufer und C.________ als Käufer einen Kaufvertrag über die Aktien der damaligen A.________ AG Bauunternehmung (nachfolgend: A.________ AG; heute: B.________ AG; Gesuchsgegnerin) ab. Als Kaufpreis für sämtliche Aktien vereinbarten die Parteien aufgrund der Überschuldung der A.________ AG den symbolischen Betrag von Fr. 20.--. Im Kaufvertrag wurde u.a. festgehalten, dass der Gesuchsteller gegenüber der A.________ AG eine Kontokorrentforderung im Betrag von Fr. 1'502'764.-- habe, die per 31. Dezember 2002 aufgrund eines entsprechenden Forderungsverzichts des Gesuchstellers auf Fr. 648'241.-- reduziert wurde. Eine weitere Anpassung dieser Forderung wurde für den Fall vorbehalten, dass sich der Saldo der Debitoren, Kreditoren und angefangenen Arbeiten bis zum Vorliegen der revidierten Jahresrechnung 2002 verändern sollte. Insbesondere blieb die Verrechnung der Kontokorrentforderung mit einem den (provisorischen) Betrag von Fr. 2,15 Mio. übersteigenden Bilanzverlust gemäss revidiertem Jahresabschluss 2002 vorbehalten.  
 
A.b. Im Mai 2003 erhielt die A.________ AG den Revisionsbericht ihrer damaligen Revisionsstelle, worin der Generalversammlung die Genehmigung der Jahresrechnung 2002 mit einem Bilanzverlust von Fr. 3'002'126.10 empfohlen wurde. Die A.________ AG bemängelte mit Schreiben vom 22. Mai 2003 den Revisionsbericht und forderte bei der Revisionsstelle eine Neubeurteilung. Diese legte mit Schreiben vom 21. August 2003 ihr Mandat nieder. Ihre Nachfolgerin, die D.________ AG, erstattete am 7. Januar 2004 einen weiteren Revisionsbericht für das Geschäftsjahr 2002, aus welchem sich ein Bilanzverlust von Fr. 4'940'146.-- ergab.  
In der Folge machte die Gesuchsgegnerin eine aus ihrer Sicht unrichtig dargestellte Vermögenslage durch den Gesuchsteller geltend. Dessen Kontokorrentforderung sei durch die Ausgleichung der Saldoänderungen bei den Debitoren, den Kreditoren und den angefangenen Arbeiten untergegangen und an deren Stelle sei eine Kontokorrentforderung der Gesuchsgegnerin in Höhe von Fr. 1'426'346.10 entstanden. 
 
B.  
Mit Klage vom 13. April 2007 beim Kantonsgericht Zug forderte der Gesuchsteller von der Gesuchsgegnerin Fr. 2 Mio. nebst Zins, welcher Betrag auch die bereinigte Kontokorrentforderung von Fr. 648'241.-- enthielt. 
Das Kantonsgericht holte bei E.________, dipl. Wirtschaftsprüfer und Mitglied der Geschäftsleitung der F.________ AG eine Buchhaltungsexpertise zum Bilanzfehlbetrag und zum Stand des Kontokorrentkredits des Gesuchstellers per 31. Dezember 2002 ein. Mit Urteil vom 23. Januar 2012 wies es die Klage ab. 
Das Obergericht des Kantons Zug wies die dagegen eingereichte Berufung mit Urteil vom 3. September 2013 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. 
Mit Urteil vom 18. Februar 2014 wies das Bundesgericht eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 4A_502/2013). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein, mit dem er sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 18. Februar 2014 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines neuen Gutachtens und Auferlegung der Kosten im aufgehobenen Urteil zulasten der Gesuchsgegnerin beantragt. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121-123 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für das Revisionsgesuch die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Anforderungen, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind (Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
1.2. Das bundesgerichtliche Urteil 4A_502/2013 vom 18. Februar 2014 wurde dem Gesuchsteller in vollständiger Ausfertigung am 1. April 2014 eröffnet. Das Revisionsgesuch vom 12. Mai 2014 erging somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Frist nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG.  
 
2.  
Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG
 
2.1. Dieser liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat, nicht aber wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen wurde und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn "erhebliche Tatsachen" unberücksichtigt geblieben sind, d.h. solche, die zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätten führen müssen, wären sie berücksichtigt worden. Die Revision dient nicht dazu, um angebliche Rechtsfehler des Bundesgerichts zu korrigieren (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteile 4F_14/2014 vom 24. Juni 2014 E. 2; 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 2.1; 5F_7/2012 vom 7. September 2012 E. 2.3).  
 
2.2. Der Gesuchsteller macht geltend, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid versehentlich ausser Acht gelassen, dass die D.________ AG nicht neutral gewesen sei. Das sei eine erhebliche Tatsache im Sinn von Art. 121 lit. d BGG, denn das Gutachten der F.________ AG habe auf die von der D.________ AG überlassenen Angaben abgestellt. Er legt sodann mit verschiedenen Beispielen dar, dass die Angaben und Zahlen (namentlich betreffend angefangene Arbeiten und Kreditoren), welche dem Gutachter unterbreitet worden seien, falsch gewesen seien. Entsprechend sei das Gutachten der F.________ AG inklusive das Ergänzungsgutachten dazu mangelhaft und es hätte demzufolge nicht darauf abgestellt werden dürfen.  
 
2.3. Der Gesuchsteller hatte bereits im Verfahren 4A_502/2013 die fehlende Neutralität der D.________ AG gerügt und dass dementsprechend der Gutachter nicht deren Revisionsbericht hätte verwenden dürfen, weil die darin ausgewiesenen Zahlen (u.a. betreffend Kreditoren) falsch gewesen seien. Nachdem bereits die Vorinstanz einlässlich auf diesen Einwand eingegangen war, hat sich das Bundesgericht damit in E. 4.2 des Urteils vom 18. Februar 2014 auseinandergesetzt und bereits dort dargelegt, dass es hier um eine Frage der Beweiswürdigung geht. Was der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vorbringt, betrifft erneut die gleichen Fragen der Beweiswürdigung. Damit wird kein Revisionsgrund geltend gemacht. Art. 121 lit. d BGG enthält keine Grundlage, um lediglich eine Beweiswürdigung zu überprüfen (vgl. E. 2.1 hiervor; Urteil 4F_9/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6). Auf das Revisionsgesuch ist daher nicht einzutreten.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Gesuchsgegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, hat sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Reitze