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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_842/2019  
 
 
Urteil vom 30. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Herrliberg, 
vertreten durch die Sozialbehörde, 
Forchstrasse 9, 8704 Herrliberg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 7. November 2019 (VB.2018.00357). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geboren 1967, bezog am 1. Juli 2007 zusammen mit B.________, geboren 1971, eine Viereinhalbzimmerwohnung an der Strasse X.________ in Herrliberg. Dort ist auch die Firma C.________ GmbH domiziliert, bei welcher A.________ als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist. B.________ ist zu 80 % erwerbstätig und bietet in der gemeinsamen Wohnung craniosacral-therapeutische Behandlungen an. Seit 2010 bezieht A.________ von der Gemeinde Herrliberg wirtschaftliche Hilfe. Die Sozialkommission der Gemeinde Herrliberg (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beschloss am 31. August 2016, A.________ ab 1. Oktober 2016 mit wirtschaftlicher Hilfe von monatlich Fr. 1613.05 (inklusive KVG-Prämie) zu unterstützen. Zudem wies sie ihn an, sich spätestens ab 31. März 2017 eine Wohnung zu einem maximalen Monatsmietzins von Fr. 1700.- (bei einem Zweipersonenhaushalt) zu suchen und monatlich mindestens acht Suchbemühungen schriftlich zu dokumentieren, ansonsten der anrechenbare Mietzins per 31. März 2017 auf monatlich Fr. 850.- gekürzt werde. 
Den hiegegen gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat Meilen am 17. Mai 2018 teilweise gut. Er erhöhte die monatliche wirtschaftliche Hilfe ab 1. Oktober 2016 auf Fr. 1424.10 zuzüglich KVG-Prämie und verlangte, dass sich A.________ per 31. Oktober 2018 eine Wohnung mit einem Monatszins von maximal Fr. 1700.- exklusive Nebenkosten (bei einem Zweipersonenhaushalt) suche und monatlich mindestens fünf Suchbemühungen schriftlich dokumentiere, ansonsten der anrechenbare Mietzins per 31. März 2019 auf monatlich Fr. 850.- gekürzt werde. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekus ab, soweit er darauf eintrat. 
 
B.   
Die gegen den Rekurs-Entscheid vom 17. Mai 2018 erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 7. November 2019 teilweise gut, indem es die monatliche wirtschaftliche Hilfe neu berechnete und das Budget des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen korrigierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Zur Suche einer neuen Wohnung mit einem Monatszins von maximal Fr. 1700.- exklusive Nebenkosten (bei einem Zweipersonenhaushalt) setzte das kantonale Gericht eine neue Frist bis 31. März 2020 an. Die Gerichtskosten auferlegte es je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin, wobei es dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligte. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ im Wesentlichen sinngemäss, auf die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrages sei zu verzichten, die Verpflichtung zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung sei aufzuheben und das Sozialhilfebudget sei nach den SKOS-Richtlinien neu zu erstellen und verfügen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 
Gegen die am 8. April 2020 wegen Aussichtslosigkeit verfügte Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege reicht A.________ nachträglich eine mit "Beschwerde" betitelte, vom 2. Mai 2020 datierende Eingabe ein. Gleichzeitig stellt er ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Maillard. Innert Nachfrist leistete er den einverlangten Kostenvorschuss und zeigte dies mit einer weiteren Eingabe vom 20. Mai 2020 an. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nach Kenntnisnahme von der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht der Beschwerdeführer für den letztinstanzlichen Prozess sinngemäss um den Ausstand von Bundesrichter Maillard. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unzutreffend und entbehren einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich ein Ausstandsbegehren als untauglich und unzulässig erweist, wenn es allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausgefallen ist. Es kann darauf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten werden (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; Urteil 9C_297/2019 vom 16. Juli 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheides eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).  
 
3.  
 
3.1. Streitig und im Rahmen der dargelegten Kognition zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen des angefochtenen Entscheides unter anderem durch Anrechnung eines reduzierten Konkubinatsbeitrages korrigierte.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzlich präzisierte Verpflichtung zur Suche einer kostengünstigeren Wohnung richtet, ist der kantonale Entscheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht nicht anfechtbar (vgl. Urteile 8C_662/2018 vom 1. Oktober 2018, 8C_797/2016 vom 5. Dezember 2016 oder 8C_535/2016 vom 29. August 2016). Denn gemäss vorinstanzlichem Entscheid wäre eine allfällige Wohnkostenkürzung frühestens ab 30. September 2020 möglich und von der Beschwerdegegnerin entsprechend zu verfügen. 
 
5.   
Was der Beschwerdeführer im Übrigen gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit der sachbezüglichen Begründung des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) auseinandersetzt. 
 
5.1. Im Wesentlichen begnügt er sich über weite Teile der Beschwerdeschrift hinweg mit der integralen Wiedergabe zahlreicher Bestimmungen aus verschiedenen Erlassen sowie umfangreicher Textpassagen aus Lehrmeinungen, die er teilweise bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortrug. Dabei fehlt es an einer konkreten Bezugnahme auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Entscheides (vgl. E. 2.1 hievor).  
 
5.2. Soweit der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz im Einzelnen begründeten Budgetpositionen mit teilweise korrigierten Beträgen seine eigenen Budgetermittlungen in tabellarischer Form gegenüberstellt, handelt es sich um appellatorische Kritik (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen) am angefochtenen Entscheid, auf welche nicht näher einzugehen ist.  
 
5.3. Dass der Beschwerdeführer und B.________ seit mehr als zehn Jahren in einem stabilen Konkubinat zusammenleben, hat die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht rechtsgenüglich (vgl. hievor E. 2.2 i.f.) auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre. Auch die übrigen Vorbringen betreffend die geltend gemachten Verfassungsverletzungen genügen der qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 2.1 i.f.) offensichtlich nicht.  
 
5.4. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Änderung der Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit eines Konkubinatsbeitrages im Sozialhilfebudget bei stabilen Konkubinatsverhältnissen (BGE 142 V 513 E. 4.1 S. 516; 141 I 153 E. 5 S. 157 ff.; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.3) verlangt, legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Rechtsprechungsänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Rechtsprechungsänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 145 V 200 E. 4.5.3 S. 206 mit Hinweisen). Solche ernsthaften sachlichen Gründe werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es dafür nicht, integral über mehrere A4-seiten hinweg Zitate aus Lehrmeinungen wiederzugeben (vgl. E. 5.1 hievor), ohne sich mit der konkreten Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen (vgl. E. 2.1 hievor).  
 
6.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Folglich wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Es verbleibt von vornherein kein Raum für die mit nachträglicher Eingabe vom 2. Mai 2020 beantragte nochmalige Überprüfung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 8. April 2020 wegen Aussichtslosigkeit rechtskräftig abgewiesen wurde (SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 28, 9C_368/2016 E. 6; vgl. auch Urteile 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 1.1 und 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). 
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Meilen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Juni 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli