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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.198/2003 /rov 
 
Urteil vom 13. November 2003 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
Erbengemeinschaft Z.________sel., nämlich: Y.________, X.________, W.________, V.________, U.________, T.________, S.________, R.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, Bellerivestrasse 209, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur. 
 
Gegenstand 
Pachtzinssperre, 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juni 2003 (SKA 03 8). 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die B.________ Kantonalbank (im Folgenden: B.________) leitete am 22. September 2000 beim Betreibungsamt Maienfeld zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung (Nr. aaa und bbb) gegen Y.________ als solidarisch haftendes Mitglied der aus der Betriebenen und deren sieben Kindern bestehenden Erbengemeinschaft Z.________ selig ein. Gesamteigentümer des Drittpfandes (Parzellen Nrn. xxx und yyy, Gemeinde A.________, "Hotel und Restaurant Q.________") sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft. 
 
Am 17. September 2001 vollzog das Betreibungsamt in den von der B.________ gegen Y.________ eingeleiteten Betreibungen auf Pfändung Nrn. ccc und ddd (Pfändungsgruppe Nr. eee) eine Nachpfändung. Gepfändet wurde unter anderem der Liquidationsanteil der Betreibungsschuldnerin am unverteilten Nachlass Z.________ selig. 
B. 
Am 17. Januar 2003 verlangte die B.________ in den Grundpfandbetreibungen Nr. ... und ... die Sperre der Pachtzinsen aus dem Hotel Q.________. Mit Verfügung vom 17. März 2003 verweigerte das Betreibungsamt, in den Betreibungen der Pfändungsgruppe Nr. eee eine Pachtzinssperre betreffend "Restaurant und Hotel Q.________" zu erlassen. Gegen diese Verfügung erhob die B.________ Beschwerde und verlangte im Wesentlichen die Anweisung an das Betreibungsamt, rückwirkend per 1. Oktober 2000 die der Erbengemeinschaft aus der Bewirtschaftung des Hotels Q.________ zugegangenen Erträge einzufordern bzw. die laufenden und zukünftigen Erträge mittels geeigneter Betreibungsmassnahmen zu arretieren; weiter sei der Gerantenvertrag der Erbengemeinschaft mit Herrn P.________ nichtig zu erklären. Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, rückwirkend per 1. Oktober 2000 die Y.________ zugegangenen Erträge aus der Bewirtschaftung des Hotels Q.________ einzufordern bzw. die laufenden und zukünftigen Erträge mittels geeigneter Betreibungsmassnahmen zu arretieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2003 wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Betreibungsamt an, für den Einzug und die angemessene Sicherung der auf Y.________ entfallenden Erträgnisse aus der Erbengemeinschaft Z.________ selig zu sorgen (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2). 
C. 
Die Erbengemeinschaft Z.________ selig hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 1. September 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides; weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung sowie um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des von ihr bei der Aufsichtsbehörde eingereichten Erläuterungsbegehrens. 
 
Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung in ihren Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, soweit darauf einzutreten sei. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2003 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Verfahren sistiert. Am 3. September 2003 ist das Kantonsgericht Graubünden auf das Erläuterungsbegehren nicht eingetreten. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Vorliegend hat die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen, für den Einzug und die angemessene Sicherung der auf Y.________ entfallenden Erträgnisse aus der Erbengemeinschaft Z.________ selig zu sorgen. Ob und inwieweit die ganze Erbengemeinschaft überhaupt beschwert ist, wenn sie die auf Y.________ entfallenden (und zu sichernden) Erträgnisse nicht dieser, sondern dem Betreibungsamt auszubezahlen hat, ist fraglich. Da Y.________ und somit ein Mitglied der Erbengemeinschaft durch den angefochtenen Entscheid ohne weiteres tangiert ist, kann auf die Beschwerde insoweit eingetreten werden. 
2. 
Die Aufsichtsbehörde hat zunächst eine formelle Rechtsverweigerung des Betreibungsamtes festgestellt, weil es die Frage, ob Anspruch auf eine Pachtzinssperre in den Betreibungen auf Grundpfandverwertung Nr. aaa und bbb bestehe, nicht beantwortet habe. Sie hat erwogen, mit P.________ bestehe kein Pacht-, sondern ein Arbeitsvertrag; folglich könne in den beiden Betreibungen keine Sperre für Erträgnisse aus einem Pachtverhältnis angeordnet werden. Eine Nichtigerklärung des Vertrags zwischen der Erbengemeinschaft und P.________ falle sodann ausser Betracht. Weiter hat die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Pfändungsgruppe Nr. eee (mit den teilnehmenden Betreibungen Nr. ccc und ddd) festgehalten, der Liquidationsanteil von Y.________ am unverteilten Nachlass Z.________ selig sei bereits am 27. September 2001 gepfändet worden (Pfändungsurkunde vom 27. November 2001). Seither seien die auf Y.________ entfallenden, seit der Pfändung fällig werdenden Erträgnisse aus der Erbengemeinschaft ebenfalls gepfändet, und die Erbengemeinschaft sei seit der Mitteilung der Pfändung vom 30. November 2001 ohne weiteres verpflichtet, solche Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern. Gestützt darauf folgerte die Aufsichtsbehörde, dass das Betreibungsamt für den Einzug und die Sicherung dieser Erträgnisse zu sorgen habe. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, weil die Aufsichtsbehörde mit der Anordnung in Dispositiv-Ziffer 1 über die Anträge der Gläubigerin - als Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren - hinausgegangen sei. Die Anordnung, die Erträgnisse der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge einzuziehen, gehe weiter als die im kantonalen Verfahren anbegehrte Sperre der bloss aus der Liegenschaft Q.________ fliessenden Erträge. 
3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen fehl. Zum einen verkennt sie, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag der Gläubigerin, in den Grundpfandbetreibungen Nr. aaa und bbb eine Sperre von Pachtzinsen aus der Liegenschaft "Q.________" zu erlassen, abgewiesen hat. Zum anderen trifft - entgegen der Meinung (auf S. 5 der Eingabe) der Beschwerdeführerin - nicht zu, dass die Aufsichtsbehörde am 25. Juni 2003 entschieden habe, die auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge seien zu pfänden. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde festgestellt, dass die auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge bereits seit dem 27. September 2001 gepfändet sind, was den Miterben mit der betreibungsamtlichen Verfügung vom 30. November 2001 unter Hinweis auf die Pflicht zur Ablieferung an das Betreibungsamt mitgeteilt wurde. Dass die Pfändung des Anteilsrechts oder die Mitteilung an die Mitanteilsinhaber nicht rechtskräftig seien, lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen und wird in der Beschwerdeeingabe übrigens auch nicht behauptet. Soweit aber die Aufsichtsbehörde im kantonalen Verfahren lediglich die rechtlichen Wirkungen der Pfändung vom 27. September 2001 und der Mitteilung vom 30. November 2001 erörtert hat, wurde der Gläubigerin durch den angefochtenen Entscheid weder mehr noch etwas anderes zugesprochen, als sie verlangt hatte. Insoweit kann von einer Verletzung von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG keine Rede sein. 
4. 
4.1 Die Beschwerdeführerin scheint sich nicht nur gegen die Pfändung vom 27. September 2001, sondern auch gegen die Vollzugsmassnahmen zu wehren, zumal sie kritisiert, dass das Betreibungsamt nach dem angefochtenen Entscheid für den Einzug und die Sicherung der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden Erträge zu sorgen habe. 
4.2 Allgemeine Weisungen, die eine kantonale Aufsichtsbehörde einem oder mehreren ihr unterstellten Ämtern erteilt, haben grundsätzlich als nicht weiterziehbare Entscheide im Sinne von Art. 19 SchKG zu gelten. Anders verhält es sich, wenn die Behörde kraft ihres Aufsichtsrechts (Art. 13 SchKG) in ein hängiges Vollstreckungsverfahren eingreift (BGE 86 III 124 E. 1 S. 127; 37 I 545 E. 2 S. 547; Emmel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 10 u. 13 zu Art. 13). Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen, für den "Einzug und die angemessene Sicherung" der auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft zufliessenden und gepfändeten Erträgnisse "zu sorgen". Es bleibt zu prüfen, ob darin mehr als eine (nicht beschwerdefähige) Dienstanweisung an das Betreibungsamt enthalten ist. 
4.3 Das Betreibungsamt hat die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits mit Mitteilung (als Formular Nr. 17) vom 30. November 2001 davon in Kenntnis gesetzt (vgl. Art. 104 SchKG; Gilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 6 zu Art. 104), dass die auf die Betreibungsschuldnerin entfallenden Erträgnisse dem Betreibungsamt abzuliefern sind und Verfügungen über die Rechte der Gemeinschaft die Zustimmung des Betreibungsamtes erfordern. Damit ist die nach der Pfändung des Liquidationsanteils in erster Linie zu treffende sichernde Massnahme (vgl. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamthandschaften, Diss. Zürich 1978, S. 114 ff.) längst angeordnet: Seit der Mitteilung vom 30. November 2001 müssen die Mitanteilshaber wissen, dass die trotz Anzeige erfolgten Zahlungen an die Schuldnerin keine befreiende Wirkung haben, so dass die zahlenden Miterben - vom Betreibungsamt (vgl. Art. 100 SchKG) bzw. von demjenigen, der im Verwertungsverfahren die Forderung erwirbt (vgl. Art. 131 SchKG) - allenfalls nochmals belangt werden können (vgl. Jaeger, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, N. 7 zu Art. 99, N. 6 zu Art. 104; Bisang, a.a.O., S. 120). Ob und welche konkreten Massnahmen zum Einzug von Forderungen und gegebenenfalls in welcher Höhe anzuordnen sind, steht indessen nicht fest. Insoweit könnte sich die Beschwerde erst gegen eine aufgrund der Instruktion der Aufsichtsbehörde erlassene Verfügung des Betreibungsamtes richten (vgl. Jaeger/Walder/Kull/ Kottmann, Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 2 zu Art. 13; Emmel, a.a.O., N. 13 zu Art. 13). Im Weiteren gibt die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt gemäss Dispositiv des angefochtenen Entscheides auch nicht auf, bei der zuständigen Behörde die Bestellung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 3 ZGB zu verlangen. Das Betreibungsamt wird lediglich - in ebenfalls nicht beschwerdefähiger Form - auf diese nach Art. 6 Abs. 2 VVAG mögliche Sicherungsmassnahme hingewiesen und wohl allgemein auf seine Informations- und Mitwirkungsrechte bezüglich der die Schuldnerin mitbetreffenden Vorgänge in der Gemeinschaft aufmerksam gemacht (vgl. Art. 6 VVAG). Da sich die Anordnung anderer (sichernder) Massnahmen dem Dispositiv weder entnehmen lässt noch sonstwie neue konkrete, das Vollstreckungsverfahren fortführende Handlungen (vgl. BGE 128 III 156 E. 1c S. 157) getroffen und im Übrigen in der Beschwerdeeingabe auch nicht behauptet werden, kann insoweit auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht eingetreten werden. 
 
5. 
Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde vor, den Sachverhalt nicht oder nicht richtig festgestellt zu haben, weil der Nachlass nicht nur aus der Liegenschaft Q.________ bestehe. Dieses Vorbringen geht von vornherein ins Leere. Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die auf Y.________ aus der Erbengemeinschaft (nicht aus der erwähnten Liegenschaft) zufliessenden Erträge bereits seit dem 27. September 2001 gepfändet seien, was die Beschwerdeführerin im Übrigen - soweit erkennbar - selber nicht in Frage stellt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im angefochtenen Entscheid werde übergangen, dass die Geschäftsabschlüsse des Hotel-/Restaurantbetriebes erst provisorisch seien, legt sie nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), inwiefern die Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt verkannt habe (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin gehört werden, soweit sie sich in ihren Ausführungen gegen die - für die erkennende Kammer verbindlichen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - kantonalen Sachverhaltsfeststellungen wendet; abgesehen davon besteht offensichtlich kein Widerspruch in der vorinstanzlichen Feststellung, dass einerseits der Rechtsvertreter der Schuldnerin das Fehlen eines Pachtzinses mitgeteilt habe, andererseits die Schuldnerin dem Betreibungsamt mehrfach Auskünfte vorenthalten habe, jedoch beweismässig das Fehlen eines Pachtvertrages feststehe. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar, inwiefern die am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Mitglieder der Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG verletzt haben sollen. Auf den Vorwurf, die Vorinstanz sei "voreingenommen", kann daher wie auf die weiteren nicht substantiierten Vorbringen nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). 
6. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (B.________ Kantonalbank), dem Betreibungsamt Maienfeld und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. November 2003 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: