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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 730/06 
 
Urteil vom 30. Juli 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
S.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Joester, Hauptstrasse 33, 
DE-79837 St. Blasien, Deutschland, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 6. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Revisionsgesuch des 1947 geborenen S.________ ab. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend "Rekurskommission") wies die Beschwerde mit Entscheid vom 6. Juli 2006 ab. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 2004. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Im vorinstanzlichen Entscheid finden sich die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) sowie Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
4. 
4.1 Streitig und aufgrund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 2. April 2003, mit welcher eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, und dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 in rentenbeeinflussender Weise geändert hat. Dabei dreht sich der Streit im Wesentlichen um das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit. Diese Frage ist (zumindest soweit auf Beweiswürdigung beruhend) tatsächlicher Natur (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397); die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 2). 
4.2 Die laufende Invalidenrente wurde insbesondere gestützt auf den Bericht des Allgemeinpraktikers Dr. med. M.________ vom 19. November 2002 zugesprochen, worin im Wesentlichen die Diagnose eines Mundhöhlenkarzinoms am linken Zungenrand (Status nach Hemiglossektomie links, Rekonstruktion mittels Radialislappen, Neck dissection Level I, II, III links am 18. Februar 2000) gestellt wurde; Hinweise für ein Lokalrezidiv bestünden nicht. Des Weiteren wurden etwa anhaltende Müdigkeit, Erschöpfungszustand, Konzentrationsstörung, deutlich verlängerte Essenszeiten wegen mangelndem Speichel sowie chronische Schlafstörung wegen trockenem Mund festgestellt. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wurde in der angestammten Tätigkeit als CNC Programmierer und Speditionsmitarbeiter auf 50 % geschätzt. 
Der Bericht des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 3. März 2004 erwähnte ebenfalls die Probleme im Zusammenhang mit den Folgen des Zungenrandkarzinoms. Zudem bestehe seit Juli 2003 ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom "sowie neuerdings auch eine Gichtarthritis im Bereich der Grosszehengrundgelenke". Dr. med. B.________ hielt eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 25 % für angezeigt, die er mit den seit Juli 2003 bestehenden Rückenleiden begründete. An dieser Betrachtungsweise hielt er mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2004 fest. Der Orthopäde Dr. med. U.________, ging in der Beurteilung vom 9. Dezember 2004 von einer chronischen Lumbalgie, einer Spondylose und Osteochondrose der Lendenwirbelsäule sowie einem Rundrücken aus, wodurch die körperliche Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit deutlich herabgesetzt sei. Gemäss ärztlichem Attest des Dr. med. U.________ vom 22. Juni 2004 klage der Versicherte bereits seit Jahren unter belastungsabhängigen Rückenbeschwerden. Weiter konsultierte der Versicherte im Rahmen der "Tumornachsorge" Dr. med. A.________, Arzt für HNO-Heilkunde, der neben dem operierten Zungenrandkarzinom Dysphagie, chronische Laryngitis, Pharyngitis sowie Epipharyngitis diagnostizierte (vgl. Bericht vom 9. Dezember 2004). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. A.________ nicht. Der Internist Dr. med. K.________ nahm im Attest vom 18. Oktober 2004 eine Skoliose, eine vermehrte Lordose, eine fortgeschrittene degenerative Veränderung einer diffusen Spondylosis deformans an und äusserte einen Verdacht auf Osteoporose. Nach durchgeführter Gastroskopie diagnostizierte er überdies: "stenosierende ausgeprägte Refluxösophagitis, makroskopisch kein Anhalt für Malignität. Gastritis mit Petechien wohl nach ASS-Einnahme". Er empfahl die Schluckbeschwerden medikamentös anzugehen (vgl. Bericht vom 17. März 2005). Zur Frage der Leistungsfähigkeit lässt sich Dr. med. K.________ nicht verlauten. Im Verlaufsbericht vom 8. Oktober 2004 erläuterten die Ärzte des Spitals X.________, der Versicherte beklage eine stark störende trockene Schleimhaut sowie eine Verschleimung. Seit einigen Monaten trete sodann rezidivierend eine Schleimhautschwellung enoral auf. Zudem bekunde der Versicherte Mühe beim Schlucken, das Gewicht sei aber konstant. Weiter sei ausser einer leicht geröteten Schleimhaut kein Rezidiv des Karzinoms zu sehen. Überdies wurde ein zervikal unauffälliger Lymphknotenstatus festgestellt. Es wurden sekundäre Massnahmen wie Inhalation, Luftbefeuchter sowie das Schliessen des Fensters im Schlafzimmer empfohlen, wobei der Versicherte nur Letzteres mit leichter Verbesserung der Symptomatik durchführte. Gemäss Bericht vom 8. März 2006 traten beim Versicherten nach wie vor Schluckbeschwerden bei festen Speisen sowie (neu) eine Geschmacksstörung (Ageusie, Hyposmie) auf. Zur Frage der Arbeits(un)fähigkeit enthielten die Berichte des Spitals X.________ keine Angaben. 
4.3 Der Arzt der IV-Stelle, Dr. med. L.________, Facharzt für allgemeine Medizin auf den die Vorinstanz sich im Wesentlichen stützte, nahm mehrmals zu den aktuellen medizinischen Akten Stellung (etwa mit Berichten vom 12. Juli 2005, 16. Januar 2005, 12. November 2004, 8. September 2004 und 23. Juni 2004) und verneinte dabei eine rentenbeeinflussende Änderung der Gesundheit des Versicherten: In Bezug auf den Zustand nach Zungenrandkarzinom mit Operation und linksseitiger Bestrahlung anerkannte Dr. med. L.________ zwar (lästige) Behinderungen, diese seien aber einerseits nur vorübergehender Natur, weshalb sie nicht als stabile Verschlechterung des Gesundheitszustands betrachtet werden könnten, und andererseits seien die erschwerte Nahrungsaufnahme, die Müdigkeit und Erschöpfung sowie die verminderte Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit bereits in die 50 %ige Arbeits(un)fähigkeit einbezogen (vgl. Bericht des Dr. med. M.________ vom 19. November 2002). Was die Rückenbeschwerden anbelange, so würden diese nicht zu einer neurologischen Symptomatik führen und daher "keine wesentliche zusätzliche Behinderung" darstellen. Überdies hätten die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bereits vor 2003 bestanden, wobei deren genauer Verlauf nachträglich nicht mehr festgestellt werden könne und eine Begutachtung sich daher erübrige. Schliesslich sei das Rückenleiden mit der um 50 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit bereits hinlänglich berücksichtigt. 
4.4 Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach sich der Gesundheitszustand des Versicherten zwischen den Verfügungen vom 29. August 2003 und dem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 nicht in rentenbeeinflussender Weise verschlechtert hat und keine medizinischen Weiterungen notwendig seien, nicht zu beanstanden. Denn die Vorinstanz legt im Anschluss an die Stellungnahmen des Dr. med. L.________ nachvollziehbar dar, dass die (teilweise neuen oder veränderten) Folgen des operativ erfolgreich angegangenen Zungenrandkarzinoms keine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit bewirken, zumal auch der Hausarzt Dr. med. B.________, auf den sich der Beschwerdeführer wesentlich stützt, den behaupteten 25 %igen Anstieg der Leistungsunfähigkeit nicht mit diesen Leiden begründet. Ebenso wenig verletzt die Rekurskommission Bundesrecht mit der Auffassung, die Rückenbeschwerden hätten bereits im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bestanden und sich im massgebenden Zeitraum nicht in rentenbeeinflussender Weise verschlechtert. Der Versicherte ging bis mindestens Mitte Juli 2003 trotz bereits bestehender Rückenproblematik seiner angestammten Tätigkeit nach. Eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Verschlechterung des Rückenleidens im massgebenden Zeitraum ist nicht ersichtlich, und auch ein Gutachten vermöchte darüber nachträglich keinen Aufschluss zu geben. Jedoch wäre - selbst unter der Annahme einer durch die Rückenproblematik verursachten (Teil-)Arbeitsunfähigkeit - diese nicht einfach zu der aufgrund der Folgen des Zungenrandkarzinoms bestehenden 50%igen Leistungsbeschränkung hinzu zu schlagen. Im Übrigen ist die auf (antizipierter) Beweiswürdigung beruhende Schlussfolgerung der Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, sodass das Bundesgericht daran gebunden ist. 
5. 
Unerheblich ist sodann die in der Beschwerde erhobene Kritik, die Beschwerdegegnerin habe am 5. Mai 2004 zu Unrecht eine Nichteintretensverfügung erlassen: Die Vorinstanz hat richtigerweise aufgrund des materiellen Gehalts der Verfügung erwogen, es handle sich in Wirklichkeit um einen materiell abweisenden Entscheid. 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Bern, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 30. Juli 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: