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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_651/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. Juli 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Niederbipp, handelnd durch die Baukommission,  
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern.  
 
Gegenstand 
Baupolizei; Lagerung und Wegräumung von Motorfahrzeugen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, 
vom 25. Juni 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ ist Eigentümer der Parzelle Niederbipp Gbbl. XXX, die in der Landwirtschaftszone liegt. Mit Schreiben vom 20. August 2012 teilte die Einwohnergemeinde (EG) Niederbipp X.________ mit, dass sie von der Kantonspolizei Bern am 16. August 2012 über eine widerrechtliche Ablagerung von mehreren Personenwagen auf dem genannten Grundstück informiert worden sei; sie forderte ihn auf, die betroffenen Autos innert 30 Tagen zu entsorgen. Sodann erstattete die Kantonspolizei der Gemeinde am 27. August 2012 Meldung über die widerrechtliche Ablagerung dreier ausser Verkehr gesetzter Fahrzeuge. Mit Verfügung vom 21. November 2012 forderte die EG Niederbipp X.________ auf, diese Fahrzeuge innert 30 Tagen fachgerecht zu entsorgen oder in einem Gebäude ein- bzw. unterzustellen. 
 
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Februar 2013 ab und bestätigte die Anordnung der Gemeinde. 
 
In der Folge gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen Verwaltungsrechtliche Abteilung hat diese Beschwerde mit Urteil vom 25. Juni 2013 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. 
 
2.  
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 25. Juni 2013 führt X.________ mit Eingabe vom 25. Juli (Postaufgabe: 26. Juli) 2013 Beschwerde ans Bundesgericht. 
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer kritisiert den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 25. Juni 2013 im Wesentlichen mit denselben Rügen wie schon im zugrunde liegenden Verfahren. Er setzt sich dabei aber nicht mit den dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am fraglichen Entscheid. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch diesen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
 
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos. 
 
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.  
Bei den gegebenen Verhältnissen kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Niederbipp, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Juli 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp