Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_195/2018  
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio. 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Niklaus Ruckstuhl, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kontosperre, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 1. März 2018 (BES.2017.207). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ ist gemäss Handelsregister alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH. Aufgrund eines Geldwäschereiverdachts gegen ihren Lebenspartner, C.________, der sich von einer Offshore-Gesellschaft in Curaçao Zahlungen im Betrag von Euro 3,5 Mio. überweisen liess und später (mit Zahlung zugunsten der B.________ GmbH vom 2. November 2017) der Gesellschaft von A.________ Euro 500'000.-- überwies, welche diese umgehend auf ihr Privatkonto übertrug, ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eingeschritten. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wies sie die Bank D.________ an, den Betrag von Euro 500'000.-- auf dem Privatkonto von A.________ sofort zu sperren. Mit Schreiben vom 9. November 2017 orientierte die Bank D.________ A.________ über diese Massnahme. 
Mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2017 beantragte A.________, den gesperrten Betrag von Euro 500'000.-- freizugeben und ihrer Bank mitzuteilen, dass sie wieder volle Verfügungsbefugnis über sämtliche ihrer Konten habe. Die Staatsanwaltschaft überwies diese Eingabe am 14. Dezember 2017 dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Beschwerdegericht. Mit Entscheid vom 1. März 2018 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
B.   
Mit Eingabe vom 17. April 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der gesperrte Betrag von Euro 500'000.-- zu ihrer freien Verfügung stehe; dementsprechend sei die Bank D.________ über die Aufhebung der Kontosperre zu informieren. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen die Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin hält an ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Appellationsgerichts, mit welchem dieses die Beschwerde gegen eine Kontosperre abgewiesen hat. Es handelt sich dabei um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann. Dies ist bei einer Kontosperre der Fall (vgl. BGE 128 I 129 E. 1 S. 130 f.). Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist (Art. 95 BGG). Die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung auf Verfassungsrügen ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Von der beschwerdeführenden Person kann die Feststellung des Sachverhalts wiederum nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Die Beschwerdeführerin lastet der Vorinstanz zwar eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung an, ohne indes substanziiert zu begründen, worin diese bestehen sollte. Damit genügt die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen nicht. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die gegenüber der Bank verfügte Kontosperre stelle keine rechtswirksame Beschlagnahme im Sinne der StPO dar.  
 
2.2. Für eine Kontosperre kommen verschiedene Rechtsgrundlagen in Betracht. So statuiert insbesondere Art. 10 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) die Pflicht des Finanzintermediärs, Vermögenswerte zu sperren, die Gegenstand einer Meldung nach Art. 9 GwG bilden. Davon zu unterscheiden ist die Kontosperre im Strafprozessrecht, welche von der Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde verfügt werden kann. Sie bedeutet die Beschlagnahme einer Forderung, welche einer beschuldigten Person oder einer Drittperson gegenüber einem Finanzinstitut zusteht. Die Staatsanwaltschaft weist die Bank an, über ein bestimmtes Konto keine Verfügungen durch den Inhaber oder Dritte mehr zuzulassen und selber keine solchen vorzunehmen (vgl. Bommer / Goldschmid, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 266 StPO). Die strafprozessuale Kontosperre stellt damit eine besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme gemäss Art. 266 Abs. 4 StPO dar (vgl. BGE 126 II 462 E. 5b S. 468; Stefan Heimgartner, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 266 StPO; siehe auch Thirza Döbeli, Blockieren - Beschlagnahmen - Einfrieren, AJP 2015 S. 1240). Erfolgt die Kontosperre offen, wird sie dem Kunden mitgeteilt. Häufig erschöpft sich die Kontosperre indes nicht in der blossen Forderungsbeschlagnahme, sondern der strafprozessuale Zugriff wird kombiniert mit einem Mitteilungsverbot an die Bank, so wenn die Orientierung des Kunden die Strafuntersuchung zu beeinträchtigen droht. Der Bank wird untersagt, die Anordnung der Sperre dem Kunden bekannt zu machen (Bommer / Goldschmid, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 266 StPO).  
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich somit im zu beurteilenden Fall um eine durch die Staatsanwaltschaft verfügte Kontosperre als Forderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO. Dass die Kontosperre in Anwendung des Beschlagnahmerechts erging, ergibt sich, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, auch aus den Gesetzesangaben in der angefochtenen Verfügung. 
 
2.3. Die vorliegende Kontosperre erfolgte offen, d.h. ohne Mitteilungsverbot an die Bank. Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird der direkt betroffenen Person gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO; Urteil 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4). Die Staatsanwaltschaft hätte die Beschwerdeführerin deshalb über die Kontosperre mittels Übergabe einer Kopie des Beschlagnahmebefehls orientieren müssen (vgl. auch Döbeli, a.a.O., S. 1241). Stattdessen wurde der Beschwerdeführerin die Kontosperre (einzig) von der Bank mitgeteilt.  
Wie von der Vorinstanz zutreffend unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, verlangt das Recht auf wirksamen Rechtsschutz eine schriftliche Eröffnung oder - im Falle der vorgängigen mündlichen Eröffnung - eine schriftliche Bestätigung der Kontosperre gegenüber der betroffenen Person durch die Staatsanwaltschaft. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO wird erst durch diese nachträgliche schriftliche Eröffnung (mit Rechtsmittelbelehrung) ausgelöst (Urteil 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.2). Wird die Kontosperre der Bank schriftlich angezeigt, die Eröffnung des Beschlagnahmebefehls gegenüber der Kontoinhaberin aber aus anderen als Geheimhaltungsgründen unterlassen, führt dieser Mangel nicht zur Nichtigkeit des Beschlagnahmebefehls. Aus der unterlassenen Eröffnung der Kontosperre darf der Kontoinhaberin aber kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2013.140-145 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.2). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf abgestellt, wann die Beschwerdeführerin erstmals ausreichende Kenntnis vom Inhalt der Kontosperre (im Sinne von Art. 384 i.V.m. Art. 263 Abs. 2 StPO) erhalten hat (vgl. auch Urteil 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5.4 f.) und ist auf die gegen die Verfügung vom 6. November 2017 gerichtete Beschwerde vom 12. Dezember 2017 eingetreten (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3). 
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde weder mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung noch mit der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Insbesondere behauptet sie nicht, dass ihr aus der unterlassenen Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ihr Rechtsschutz ist gewährleistet. 
 
3.  
 
3.1. Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind, können nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden. Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB). Während des Strafverfahrens können Gegenstände und Vermögenswerte im Hinblick auf ihre spätere Einziehung beschlagnahmt werden (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Entsprechend ihrer Natur als provisorische prozessuale Massnahme prüft das Bundesgericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als das für die (definitive) Einziehung zuständige Sachgericht - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend; es hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 S. 252 f.). Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dass Gelder deliktisch erworben worden sind, so kann dies die Beschlagnahme bzw. die Anordnung einer Kontosperre (auch) gegenüber einer nicht beschuldigten Drittperson rechtfertigen, wenn eine spätere Einziehung nicht eindeutig ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.1).  
 
3.2. Gemäss Art. 305bis StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren.  
Unter die Geldwäschereistrafnorm fällt auch das (Verschleierungszwecken dienende) systematische Verschieben von deliktischem Profit. Geldwäschereiverdacht kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere vorliegen, wenn von den Strafbehörden eine auffällige Verknüpfung geldwäschetypischer Vorkehren dargetan wird. Dies ist etwa der Fall, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern (darunter typischerweise sogenannten Offshore-Domizilen) verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 129 II 97 E. 3.3 S. 100; Urteil 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung reicht es zu Beginn einer Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei für einen Anfangsverdacht aus, wenn sich der Verdacht bloss auf eines der beiden Elemente des Geldwäschereitatbestands (Vortat oder Vereitelungshandlung) bezieht und es naheliegt, dass auch das andere Tatbestandsmerkmal erfüllt sein dürfte (Urteil 1P.64/2007 vom 29. Mai 2007 E. 5.1, in: ZBl 109/2008 S. 557). 
 
3.3. Die Staatsanwaltschaft verwies im vorinstanzlichen Verfahren zur Begründung des Tatverdachts der Geldwäscherei gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin auf die Meldung der MROS, wonach auf dem Privatkonto des Lebenspartners der Beschwerdeführerin zwei verdächtige Zahlungen aus Curaçao eingegangen seien, nämlich von Euro 1,2 Mio. (Valuta 2. August 2017) und von Euro 2,3 Mio. (Valuta 4. Oktober 2017). Zwar habe der Lebenspartner der Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich um den Erlös aus dem Verkauf von insgesamt 6'000 Namenaktien der E.________ AG handle, die er an einen Fonds in Curaçao namens F.________ Fonds zum Preis von Euro 3,6 Mio. verkauft habe. Die Staatsanwaltschaft hält diese Aktientransaktion jedoch für verdächtig, weil der Lebenspartner der Beschwerdeführerin gleichzeitig als Verkäufer und Käufer gehandelt habe. Zudem müsste die E.________ AG, deren Aktien nach Curaçao verkauft worden seien, aufgrund des bezahlten Kaufpreises (hochgerechnet) einen inneren Wert von Euro 60 Mio. haben. In Tat und Wahrheit verfüge sie über ein minimales Aktienkapital von Fr. 100'000.--, und die letzte Steuerdeklaration für das Geschäftsjahr 2015 weise einen Verlust von Fr. 195'000.-- und einen Umsatz von Fr. 0.-- aus. Die E.________ AG verfüge somit nicht über einen inneren Wert, der den Aktienpreis von Euro 3,6 Mio. gerechtfertigt hätte. Dies begründe den Verdacht, dass der Fonds geschädigt worden sei. Nach der Gutschrift der aus Curaçao überwiesenen Beträge habe der Lebenspartner der Beschwerdeführerin Überweisungen auf andere Bankkonten, die ebenfalls ihm gehörten, getätigt. Die dergestalt transferierten Beträge beliefen sich auf Euro 500'000.-- und Euro 600'000.--. Weitere Euro 500'000.-- habe er dann zugunsten einer Gesellschaft der Beschwerdeführerin überwiesen (B.________ GmbH), die diese umgehend auf ihr eigenes Bankkonto übertragen habe. Bezüglich der Vortat gemäss Geldwäschereitatbestand bestehe gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin der Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs zum Nachteil der Fonds-Gesellschaft (F.________ Fonds).  
 
3.4. Die Vorinstanz hat den Verdacht der Geldwäscherei gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin gestützt auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft als erstellt erachtet. Die Herkunft der Vermögenswerte von einem Offshore-Finanzplatz (Curaçao) sei als Warnzeichen zu werten. Das Konstrukt der durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin beherrschten Gesellschaften sei undurchschaubar und deute auf eine Verschleierung hin. Zudem habe sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin die Aktien der E.________ AG faktisch selber verkauft, wobei die Differenz zwischen dem Aktienpreis und dem - deutlich tieferen - Wert der darin verkörperten Gesellschaft eine Preismanipulation vermuten lasse. Schliesslich müssten der Betrag und die Häufigkeit der Transferzahlungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen als unüblich bezeichnet werden. Insgesamt bestünden hinreichende Verdachtsgründe auf das Vorliegen sowohl einer Vortat (ungetreue Geschäftsbesorgung oder Betrug zum Nachteil des F.________ Fonds) als auch von Vereitelungshandlungen. Der Anfangsverdacht gegen den Lebenspartner der Beschwerdeführerin, der zur hier angefochtenen Kontosperre geführt habe, sei nicht zu beanstanden.  
Die Vorinstanz hat ergänzend festgehalten, inzwischen seien aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche den empfangenen Betrag vom Geschäftskonto auf ihr Privatkonto überwiesen habe, Verdachtsmomente gegen sie selber hinzugekommen. Dies vermöge den für die Kontosperre massgeblichen, nicht gegen sie gerichteten Anfangsverdacht jedenfalls nicht zu entkräften. Gemäss Handelsregister sei die Beschwerdeführerin alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der B.________ GmbH und alleinige Verwaltungsrätin der E.________ AG, wobei letztere bis zum 30. März 2016 / 4. April 2016 von ihrem Lebenspartner beherrscht worden sei (damals als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift). Die Beschwerdeführerin habe mithin von ihrem Lebenspartner nicht nur eine Zahlung im Betrag von Euro 500'000.-- entgegengenommen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit überschneide sich auch offensichtlich mit derjenigen ihres Lebenspartners, welcher die Aktien der E.________ AG nach Curaçao verkauft habe und deswegen unter Geldwäschereiverdacht stehe. 
Angesichts des mutmasslichen Deliktsbetrags von mehreren Millionen Euro erweise sich die Sperre jenes Teils, der sich auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin befinde, auch als verhältnismässig. 
 
3.5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen verletzen kein Bundesrecht. Sie werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Übrigen auch nicht substanziiert bestritten. Vielmehr stellt sie sich auf den unzutreffenden Standpunkt (vgl. hierzu E. 3.1), es sei nicht ihre Sache, zum Tatverdacht gegen ihren Lebenspartner Stellung zu nehmen. Zusammenfassend besteht beim jetzigen Verfahrensstand der Verdacht, dass die mit einer Kontosperre belegten Gelder aus Delikten des Lebenspartners der Beschwerdeführerin stammen. Die spätere Einziehung der Gelder erscheint damit jedenfalls nicht eindeutig ausgeschlossen, was ihre Beschlagnahme bei der Beschwerdeführerin rechtfertigt (vgl. hierzu auch eingehend Urteil 1B_95/2016 vom 28. April 2016 E. 2.3). Die Verhältnismässigkeit der Massnahme wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt.  
 
4.   
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde nicht substanziiert mit der ausführlichen und überzeugenden Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinander. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Juni 2018 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner