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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_296/2013 
 
Urteil vom 23. Mai 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
vertreten durch Q.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. April 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 24. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. April 2013, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 25. April 2013 an den Vertreter von L.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin am 6. Mai 2013 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da zwar die weitere Ausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente beantragt wird, den Ausführungen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen - d.h. namentlich die Beweiswürdigung sowie die Feststellungen betreffend (Rest-)Arbeitsfähigkeit und deren (Nicht-)Verwertung - qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass insbesondere nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern durch den vorinstanzlichen Entscheid - der allein Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Urteil 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.1) - das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder jener auf Existenzsicherung (Art. 12 BV) verletzt sein sollte, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Mai 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann