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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_414/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 11. Juni 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Schmutz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
N.________, 
vertreten durch K.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern,  
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 25. April 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
N.________ erhob gegen eine Nichteintretensverfügung der IV-Stelle Bern vom 29. November 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses hob die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 25. April 2013 auf und wies die Streitsache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Verwaltung zurück. 
Die Versicherte führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Verwaltung mit Weisungen bezüglich der im letztinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zurückzuweisen; gegebenenfalls sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
1. 
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide; Art. 90 BGG). Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid (BGE 133 V 477 S. 481 f. E. 4.2 und 5.1), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein Zwischenentscheid bleibt im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
2. 
Die genannten Eintretensgründe fallen hier schon darum ausser Betracht, weil die Verwaltung auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin bisher nicht eingetreten ist und darüber noch gar nicht materiell entschieden hat. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der Entscheid einer kantonalen Instanz, die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, vor Bundesgericht regelmässig nicht anfechtbar ist (BGE 139 V 99 E. 1 und 2 S. 100 f.). 
3. 
Daher ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und 3 BGG nicht einzutreten; in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
 
Luzern, 11. Juni 2013 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Einzelrichter:              Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer                     Schmutz