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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_372/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. Juni 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2017. 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. März 2017 gerichtete Beschwerde des A.________ vom 22. Mai 2017 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung), 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis), 
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau die dem Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2002 ausgerichteten Rentenleistungen mit Verfügung vom 24. Juni 2015 einstellte und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, 
dass die dagegen eingereichte Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen wurde, als das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 24. März 2016), 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 7. April 2016 darum ersuchte, die bisherigen Rentenleistungen rückwirkend und weiterhin zu erbringen, was diese ablehnte, 
dass der Beschwerdeführer daraufhin bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung den Erlass einer Verfügung verlangte, welches Ersuchen die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 abschlägig beschied, 
dass die Vorinstanz die in der Folge erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde mit hier angefochtenem Entscheid vom 29. März 2017 abwies, 
dass sie dabei unter Nennung der diesbezüglich einschlägigen Rechtsprechung erwog, der - bereits verfügte - Entzug der aufschiebenden Wirkung dauere für den Zeitraum des Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine neuerliche Verfügung betreffend dieser Frage bestehe und der Beschwerdegegnerin somit keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne, 
dass das kantonale Gericht demnach im Ergebnis auch - in ablehnendem Sinne - über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden hat, 
dass diese Vorgehensweise entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtmässig da unumgänglich war, hätte die Vorinstanz sich andernfalls doch ausserstande gesehen, zu beurteilen, ob der Beschwerdegegnerin der Umstand des Nichtverfügens als Rechtsverweigerung anzulasten sei, 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid in Bezug auf die aufschiebende Wirkung um einen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von lit. a und b der Bestimmung zulässig ist, 
dass aus den folgenden Gründen insbesondere offen bleiben kann, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) vorliegt (vgl. aber immerhin Urteil 9C_327/2016 vom 20. Mai 2016), 
dass Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/Güngerich/oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2015, N. 7 f. zu Art. 98 BGG), sodass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (u.a. Urteil 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007, in: SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143), 
dass das Bundesgericht die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, a.a.O., N. 7 zu Art. 106 BGG), 
dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt, 
dass die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist, 
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG) und der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Juni 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl