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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_562/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. Januar 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Verwaltungsgericht des 
Kantons Aargau. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Strassenverkehrsamt (SVA) des Kantons Aargau erteilte mit Verfügung vom 6. Mai 2015 A.________ den Führerausweis sofort ohne Auflagen wieder. Gleichzeitig ordnete es ihm gegenüber eine eingehende psychiatrische inkl. neuropsychologische Begutachtung hinsichtlich seiner (charakterlichen) Fahreignung an. 
Eine von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das kantonale Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 abgewiesen. 
Hiergegen gelangte A.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 11. Mai 2016 teilweise gut, hob den Entscheid vom 2. Oktober 2015 auf und wies die Sache zur Anordnung eines verkehrspsychologischen Gutachtens (charakterliche Fahreignungsabklärung) an das SVA zurück. Zusammenfassend hielt das Gericht fest, dass die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung verhältnismässig sei. Allerdings sei der Departementsentscheid insofern aufzuheben, als in der ihm zugrunde liegenden SVA-Verfügung eine psychiatrische inkl. neuropsychologische Begutachtung angeordnet worden sei. Stattdessen sei eine verkehrspsychologische Fahreignungsbegutachtung vorzunehmen. 
Gegen dieses Urteil vom 11. Mai 2016 erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Wegen fehlenden Nachweises der Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG trat dessen I. öffentlich-rechtliche Abteilung mit Urteil vom 8. Juli 2016 auf die Beschwerde nicht ein (Verfahren 1C_309/2016). 
 
2.  
Am 15. September 2016 entzog das SVA A.________ den Führerausweis vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Gleichzeitig verfügte das SVA, A.________ habe sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unterziehen. 
Hiergegen wandte sich A.________ am 26. September 2016 mit einer Beschwerde wiederum ans Bundesgericht. Dieses liess die Beschwerde mit Schreiben vom 27. September 2016 zuständigkeitshalber dem DVI zukommen (Art. 30 Abs. 2 BGG). 
 
3.  
Mit Eingabe vom 28. November 2016 gelangt A.________ abermals ans Bundesgericht. Er bezeichnet die Eingabe als "Beschwerde gegen das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, evtl. gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau". Dabei bezieht er sich auf das neuerliche SVA-Verfahren bzw. die genannte SVA-Verfügung vom 15. September 2016 mit dem Hinweis darauf, das Departement habe seine Beschwerde im Nachgang an die bundesgerichtliche Überweisungsverfügung vom 27. September 2016 noch nicht bearbeitet. Nach seinen Angaben teilte er dem Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2016 mit, falls ihm der Ausweis nicht bis zum 31. Oktober 2016 zurückerstattet werde, gehe eine Beschwerde ans Bundesgericht. Sodann hat er seiner Eingabe eine vom "28. Dezember 2016" datierte Verfügung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts beigefügt, wonach er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend Wiedererteilung des Führerausweises zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde. 
Dem Verwaltungsgericht ist die Gelegenheit eingeräumt worden, sich zu der vom "28. Dezember 2016" datierten Verfügung zu äussern. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 hat es plausibel ausgeführt, dass diese Verfügung den seinerzeitigen Departementsentscheid vom 2. Oktober 2015 betraf und an sich am 28. Dezember 2015 erging, somit offensichtlich fehlerhaft datiert war, daraus indes dem Beschwerdeführer im damaligen Beschwerdeverfahren keinerlei Nachteil erwuchs. Sodann hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nunmehr zwar nicht bei ihm selber, sondern erst beim DVI ein Beschwerdeverfahren gegen die SVA-Verfügung vom 15. September 2016 hängig ist. 
Dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 hat er seinen Standpunkt bestätigt. 
 
4.  
Nach dem Gesagten betrifft die Beschwerde vom 28. November 2016 zwar das beim DVI hängige Beschwerdeverfahren, somit aber nicht einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG. Gegen den zu erwartenden neuerlichen Departementsentscheid wird dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall wiederum zunächst das kantonale Rechtsmittel ans Verwaltungsgericht offen stehen. Auch eine allfällige Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrüge gegenüber dem Departement hätte er zunächst auf dem ordentlichen kantonalen Rechtsmittelweg dem Verwaltungsgericht zu unterbreiten (vgl. insb. §§ 41 und 55 des am 4. Dezember 2007 ergangenen Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Aargau). 
Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde bereits aus dem genannten Grund wegen fehlender Letztinstanzlichkeit nicht einzutreten. Sie ist offensichtlich unzulässig, so dass über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
5.  
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben. 
 
 
Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp