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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_166/2018  
 
 
Urteil vom 19. April 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau 1 Fächer, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises; Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 20. März 2018 (WBE.2018.111). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Januar 2018 hat das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau eine Entzugsverfügung gegen A.________ erlassen, wogegen dieser Beschwerde ans Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) erhob. Am 28. Februar 2018 teilte das DVI A.________ mit, das Strassenverkehrsamt habe ihm die Akten überwiesen; das Verfahren sei spruchreif. Am 14. März 2018 erhob A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das DVI, welche vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 20. März 2018 abgewiesen wurde. 
Mit Eingaben vom 11. und vom 16. April 2018 beantragt A.________, das Urteil vom 20. März 2018 aufzuheben, ihm betreffend Führerausweisentzug vom 1. Oktober 2016 sofort Akteneinsicht zu gewähren und ihm den am 1. Oktober 2016 widerrechtlich entzogenen Führerausweis sofort zurückzugeben. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014vom 27. April 2016 E. 1.4). 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil vom 20. März 2018 einzig entschieden, dass das DVI die vom Beschwerdeführer bei ihm gegen die Entzugsverfügung erhobene Beschwerde nicht in verfassungswidriger Weise verschleppt hat. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar und plausibel, nachdem der Beschwerdeführer bereits rund zwei Monate nach der Zustellung der Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes Rechtsverzögerungsbeschwerde erhob, mithin in einem Zeitpunkt, in dem er noch nicht ernsthaft mit dem Abschluss des Verfahrens durch das DVI rechnen durfte. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde denn auch nicht den Zeitbedarf des DVI, sondern macht geltend, das Verfahren bis zum Erlass der Entzugsverfügung habe zu lange gedauert. Das war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, womit die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu ebenso an der Sache vorbeigehen wie die Anträge auf Akteneinsicht und Rückgabe des Führerausweises. Was die Ersatzfreiheitsstrafe betrifft, die der Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 8. Mai 2018 antreten muss, wenn er die ihm auferlegte Geldstrafe oder Busse nicht bezahlt, so ist er darauf hinzuweisen, dass das Straf- und das Verwaltungsverfahren betreffend Führerausweisentzug, die offenbar den gleichen Sachverhalt betreffen, unabhängig voneinander geführt werden. Der Ausgang des vor dem DVI hängigen Beschwerdeverfahrens hat mithin keinen Einfluss auf das Strafverfahren und die Umwandlung von Geldstrafen oder Bussen in eine Ersatzfreiheitsstrafe. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. April 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi