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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_640/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 30. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. Juli 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Bern-Mittelland wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 der Zahlungsbefehl zugestellt. Mit Entscheid vom 3. Januar 2017 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Gläubiger in dieser Betreibung definitive Rechtsöffnung. 
Am 16. Mai 2017 erging in der genannten Betreibung bzw. der Pfändungsgruppe Nr. yyy die Pfändungsankündigung. Der Beschwerdeführer erschien am 22. Mai 2017 zum Pfändungsvollzug auf dem Betreibungsamt, verweigerte aber Auskunftserteilung und Unterschrift. 
Am 22. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Betreibung und den Pfändungsvollzug. Mit Entscheid vom 7. Juli 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Am 27. August 2017 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ist vorliegend am Freitag, 25. August 2017 abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 27. August 2017 der Post übergeben (Art. 48 Abs. 1 BGG) und ist somit verspätet. 
Selbst wenn die Beschwerde nicht verspätet wäre, würde sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Soweit nachvollziehbar äussert sich der Beschwerdeführer zu anderen Verfahren bzw. Streitigkeiten primär sozialversicherungsrechtlicher Natur. Die vorliegend strittige Betreibung betrifft jedoch Steuerforderungen. Ohnehin geht er nicht auf die Erwägung des Obergerichts ein, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG nicht überprüft werden kann, ob die in Betreibung gesetzte Forderung begründet ist. 
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nach dem Gesagten war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg