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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_641/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 19. September 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung (Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 7. August 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, stellte am 14. Juni 2017 eine Pfändungsankündigung in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibung Nr. uuu (bzw. in der Pfändungsgruppe Nr. vvv) aus. Eine weitere Pfändungsankündigung stellte das Betreibungsamt in derselben Betreibung am 21. Juni 2017 aus.  
Das Betreibungsamt stellte zudem am 14. und 21. Juni 2017 in der gegen die Beschwerdeführerin geführten Betreibung Nr. www (bzw. ebenfalls in der Pfändungsgruppe Nr. vvv) jeweils eine Pfändungsankündigung aus. 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Pfändungsankündigungen in beiden Betreibungen mit weitgehend identischen Begründungen (keine rechtmässige Beseitigung des Rechtsvorschlags) Beschwerden an das Obergericht des Kantons Bern (Beschwerdeverfahren ABS xxx betreffend Betreibung Nr. uuu und Beschwerdeverfahren ABS yyy betreffend Betreibung Nr. www). Das Obergericht gewährte in beiden Verfahren die aufschiebende Wirkung nicht. Am 11. Juli 2017 bezahlte die Beschwerdeführerin in beiden Betreibungen die Forderungsbeträge samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt. Mit Verfügung vom 7. August 2017 schrieb das Obergericht beide Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Es erhob keine Kosten.  
 
1.3. Am 25. August 2017 hat die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, dass ihre kantonalen Beschwerden in der Sache verhandelt werden und festgestellt werde, ob das Betreibungsamt die Betreibungsverfahren rechtmässig führte.  
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.   
Das Obergericht hat die beiden Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos erachtet. Mit der Bezahlung der gesamten Forderungsbeträge samt Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt sind die Betreibungen erloschen (Art. 12 SchKG; BGE 72 III 6 E. 2 S. 7 f.; 74 III 23 S. 25; Urteile 7B.36/2004 vom 29. April 2004 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 130 III 407; 7B.173/2006 vom 22. November 2006 E. 2.1). Damit ist auch das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerdeführung entfallen. Die Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG muss nämlich einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das fragliche Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange ist (BGE 120 III 107 E. 2 S. 108; 105 III 101 E. 2 S. 104; 99 III 58 E. 2 S. 60 f.). Ausnahmen davon bestehen etwa dann, wenn der Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch eine Handlung der Behörde selber in Frage steht oder wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit wiederholen und sie praktisch nie rechtzeitig den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden könnte (BGE 99 III 58 E. 2 S. 60 f.; 105 III 101 E. 2 S. 104). Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wirft die Frage auf, ob die Betreibungen fortgeführt werden durften, obschon nach ihrer Auffassung die Rechtsvorschläge nicht beseitigt worden sind. Nachdem die Betreibungen durch die Zahlungen erloschen sind, besteht kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der aufgeworfenen Frage, ob Art. 78 SchKG verletzt worden ist und ob die Betreibungen als eingestellt hätten erachtet werden müssen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen angeblich nicht freiwillig, sondern unter dem Druck des Betreibungsverfahrens geleistet hat. Entgegen ihrer Auffassung sind die Betreibungen nämlich auch dann erloschen, wenn sie unter dem Druck des Betreibungsverfahrens nicht bestehende Schulden bezahlt hätte. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG dient sodann nicht dazu, abzuklären, ob die Beschwerdeführerin eine nicht bestehende Schuld bezahlt hat. Ihren Schaden, den sie durch die Zahlungen erlitten haben will, kann sie nicht auf dem Beschwerdeweg geltend machen, sondern sie ist dazu auf die geeigneten Rechtsbehelfe zu verweisen (z.B. die Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG). 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. September 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg