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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1G_5/2018  
 
 
Urteil vom 30. August 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 
3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Bundesamt für Raumentwicklung, 3003 Bern, 
2. A.________, 
3. B.________, 
Gesuchsgegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Zuberbühler, 
 
Stadtrat Zofingen, 
Kirchplatz 26, Postfach, 4800 Zofingen, 
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, 
 
C.________. 
 
Gegenstand 
Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. August 2018 (1C_61/2018 [Urteil WBE.2017.221]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 13. August 2018 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesamts für Raumentwicklung gut. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2017 auf und wies die Sache zur Anordnung der Details der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte es A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung. 
 
B.  
Am 20. August 2018 reichte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau beim Bundesgericht ein Erläuterungs- bzw. Berichtigungsbegehren ein. Es macht geltend, das Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018 enthalte weder im Dispositiv noch in der Begründung eine Aussage zu den Kosten des kantonalen Verfahrens. Mit der vollständigen Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils durch das Bundesgericht entfalle die Rechtsgrundlage, A.________, B.________ sowie C.________ die kantonalen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da die Kostenauflage im kantonalen Verfahren aber im Ergebnis nach wie vor richtig erscheine, werde um Erläuterung bzw. Berichtigung des bundesgerichtlichen Entscheids ersucht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält. 
Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Art. 129 Abs. 2 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. 
 
2.  
Im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv vom 13. August 2018 fehlt tatsächlich eine Bestimmung über die Verteilung der kantonalen Verfahrenskosten. Da die Kosten nicht vom Bundesgericht selbst neu verlegt wurden, hätte es sich dazu äussern müssen. 
 
3.  
Das Berichtigungsgesuch ist somit gutzuheissen und das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils 1C_61/2018 antragsgemäss zu berichtigen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Das in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnde Verwaltungsgericht hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Berichtigungsgesuch wird gutgeheissen und Ziffer 1 des Urteilsdispositivs 1C_61/2018 vom 13. August 2018 wie folgt neu gefasst: 
 
"Die Beschwerde wird gutgeheissen und  Dispositiv-Ziffer 1des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Anordnung der Details der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes des Gebäudes Nr. 4149 an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau zurückgewiesen."  
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Zofingen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und C.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier