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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_145/2022  
 
 
Urteil vom 15. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach, 
Marktplatz 22, 2540 Grenchen, 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Burkhalter Kaimakliotis. 
 
Gegenstand 
Mitteilung des Verwertungsbegehrens, 
 
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2022 (SCBES.2021.42). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 12. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin (Schuldnerin) Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 23. Juni 2021 (Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach betreffend Grundstück U.________ Nr. yyy). Mit Urteil vom 28. Januar 2022 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde ab. Die Aufsichtsbehörde wies zudem den Antrag der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme ab. 
 
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert und ihr mitgeteilt, es stehe ihr frei, für das bundesgerichtliche Verfahren noch einen Anwalt beizuziehen, was jedoch keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist habe. Am 14. März 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Zahlungsfrist um sechzig Tage ersucht. Mit Verfügung vom 16. März 2022 hat das Bundesgericht die Frist bis zum 31. März 2022 erstreckt, unter Ausschluss einer weiteren Erstreckungsmöglichkeit. Am 1. April 2022 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, wobei sie geltend macht, die Eingabe sei rechtzeitig aufgegeben worden und es werde versucht, für den Posteinwurf noch einen Zeugen aufzutreiben. Mit Verfügung vom 4. April 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin wunschgemäss das Formular für die unentgeltliche Rechtspflege und das entsprechende Merkblatt zukommen lassen und ihr Frist bis zum 2. Mai 2022 für die Einreichung des ausgefüllten Formulars und der nötigen Belege angesetzt. Am 2. Mai 2022 hat die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung ersucht. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 hat das Bundesgericht die Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 20. Mai 2022 erstreckt, unter Ausschluss einer weiteren Erstreckungsmöglichkeit. Nach der Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 4. Mai 2022 abgewiesen, aber das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angewiesen, den Versteigerungserlös der auf den 1. Juni 2022 angesetzten Versteigerung für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht zu verteilen und den Eigentumsübergang im Grundbuch nicht anzumelden. Am 28. Mai 2022 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin erneut um aufschiebende Wirkung und um Absetzung der Versteigerung vom 1. Juni 2022 ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch am 30. Mai 2022 abgewiesen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. In der Folge hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juni 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 13. Juni 2022 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Am 13. Juni 2022 hat die Beschwerdeführerin um eine weitere Fristerstreckung um mindestens 28 Tage ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch mit Verfügung vom 15. Juni 2022 abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass die Nachfrist ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnet war und die Beschwerdeführerin seit längerem damit rechnen musste, den Kostenvorschuss noch bezahlen zu müssen, nachdem sie keine Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte. Am 4. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin nochmals um Fristerstreckung ersucht. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 geltend, die Nachfrist sei nichtig, da sie zu kurz gewesen sei. Zudem hätte sie Anspruch auf eine Notfrist gehabt. 
 
Beides trifft nicht zu. Wie der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 15. Juni 2022 erläutert wurde, musste sie seit längerem damit rechnen, den Kostenvorschuss noch bezahlen zu müssen. Sie hätte deshalb die nötigen Vorkehren für die Bezahlung treffen müssen. Nachdem sie die Nachfristverfügung am letzten Tag der Abholfrist (Donnerstag, 9. Juni 2022) entgegengenommen hatte, standen ihr noch zwei Arbeitstage und ein Wochenende zur Verfügung, was angesichts der genannten Umstände und der Höhe des Kostenvorschussbetrags ausreicht. Dass sie den Betrag von Fr. 2'000.-- in dieser Zeit nicht hätte aufbringen können, erscheint umso unglaubwürdiger, als sie das Grundstück an der Versteigerung vom 1. Juni 2022 selber ersteigert haben will. Da die Nachfrist als nicht erstreckbar bezeichnet war, hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf eine Notfrist für den Fall der Ablehnung ihres Fristerstreckungsgesuchs. Die wiederholten Fristerstreckungsgesuche lassen im Übrigen erkennen, dass es der Beschwerdeführerin nicht darum geht, den Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen, sondern darum, das Verfahren zu verzögern. Dieses Verhalten ist trölerisch und rechtsmissbräuchlich. Das erneute Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.  
Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das präsidierende Mitglied der Abteilung entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Mit dem vorliegenden Urteil fällt die vorsorgliche Massnahme gemäss Verfügung vom 4. Mai 2022 dahin. 
 
Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Eingabe vom 4. Juli 2022 darauf, dass sie die Liegenschaft ersteigert habe, dass in dieser Sache derzeit noch verschiedene Massnahmen liefen und dass es - soweit keine neuerlichen Probleme aufträten - allenfalls sogar möglich sein werde, die Beschwerde vor weiteren Massnahmen und der Vorschusszahlung zurückzuziehen. Es besteht aufgrund dieser vagen Ausführungen kein Anlass, mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid zu- und einen allfälligen Beschwerderückzug abzuwarten und damit der offensichtlichen Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin noch mehr Raum einzuräumen, zumal sich auch an den Kostenfolgen (dazu sogleich E. 4) bei einem Beschwerderückzug nichts ändern würde. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat zudem B.________ (Gläubiger) für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angemessen zu entschädigen, da er mit seinem Antrag um Abweisung dieses Gesuchs obsiegt hat (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Das Fristerstreckungsgesuch vom 4. Juli 2022 wird abgewiesen. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin hat B.________ mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg